Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 28. Juli 1916. § 5. 191
III. Nr. 5. Unlautere Wachenschaften.
1. Der äußere Tatbestand.
1. Hachenburg a. a. O. 857. Dem Zurückhalten der Ware stehen „unlautere Machen-
cchaften“ gleich. Als solche wird die Vernichtung von Vorräten die Einschränkung ihrer
schaf ung und des Handels mit ihnen hervorgehoben. Auch hier hat das richterliche
Guksast en weiten Spielraum. Es kann das unlautere Verhalten in den verstecktesten
nn treffen. So, wenn die Ware zu angemessenen Preisen und mäßigen Gewinnen
Wrfach verschoben wird, in der Absicht, im Schlußergebnis einen höheren Preis,
weing geboten würde, zu rechtfertigen. Alle solche Scheinmanöver fallen darunter.
*7 dann, wenn nicht an den Handel mit der Ware, sondern an die Enteignung gedacht
si Auch bei dieser darf eine Preissteigerung nicht auf unlauterem Wege erstrebt werden.
Eine Machenschaft wäre es auch, wenn der Verkäufer sich Offerten von dritter Seite zu
höheren Sätzen bestellt, die nicht ernstlich gemeint sind, oder wenn er Anfragen, die sich
auf andere Waren beziehen, für seine Forderung bei gleichwertigen Sorten verwendet.
Je energischer hier die Gerichte eingreifen, desto rascher wird das neue Recht seine Wir-
kung äußern. . . . ,. .
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die übrigen Milchhändler gerichtete Aufforderung, sich ihrer Preiserhöhung anzuschließen,
sich einen übermäßigen Gewinn verschaffen, so konnte schon um dieser Absicht willen in
der Aufforderung auch eine „unlautere Machenschaft" erblickt werden.
2. Der innere Tatbestand.
Hachenburg a. a. O. 857. Bei dieser Strafandrohung ist nicht verlangt, daß der Be-
sitzer die Erzielung eines übermäßigen Gewinnes bezweckt. Es genügt, daß sein Vor-
satz auf eine Steigerung des Preises gerichtet ist. Es kann sein, daß er für sich selbst
gar keinen Gewinn aus diesem Manöbver selbst erwartet. Die Preistreibung kann anderen
zugute kommen sollen; man darf auch nicht den Ton auf die Steigerung legen. Das
Mansver kann auch bezwecken, übermäßig hohe Preise zu halten. Es ist nicht einmal nötig,
daß sie vorher künstlich in die Höhe geschraubt waren.
3. Bürgerlichrechtliche Wirkungen.
Hachenburg a. a. O. 858. Eine Schadensersatzklage wegen eines vorsätzlich gegen
die guten Sitten verstoßenden Verhaltens wäre denkbar, sobald sich dabei der Vorsatz
der Schädigungen einer bestimmten Person nachweisen läßt. Der Tatbestand des
6#826 BGB. ist dann gegeben. Dagegen wird man nicht aus dem Vorhandensein der Vor-
aussetzungen der Strafbarkeit des Verhaltens einen Schadensersatzanspruch aller derer
ableiten können, welche ein Interesse an normalen Preisen darlegen.
IV. Nr. 4. Teilnahme an verbotenen Hreiskartellen.
1. Hachenburg a. a. O. 858. Das Gesetz hat die Teilnahme an einer Verabredung
oder Verbindung, die eine Handlung der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art bezweckt,
gleich der Handlung selbst für strafbar erklärt. Es wird also eine Abrede, wonach sich ein
Landwirt oder Kaufmann einem anderen gegenüber verpflichtet, seine Ware nicht auf den
Markt zu bringen, nicht nur für den Verpflichteten unerlaubt und strafbar sein. Es gilt
dies auch für den, der sich eine solche unlautere Zusage machen läßt. Man wird bei einer
solchen Abrede auch schon das Vorhandensein einer „unlauteren Machenschaft", Ziff. 3
annehmen dürfen. Weitaus am wichtigsten ist aber das Verbot einer Verbindung,
deren Zweck übermäßiger Gewinn oder Preissteigerung auf dem mehrerwähnten Wege-
!! Dadurch werden die Kartelle getroffen. Sie sollen ja günstige Preise erzielen.
Se arbeiten häufig mit einer Beschränkung der Produktion. Auch das Zurückhalten von
been kann dem Kartellzweck dienen. Die Gültigkeit der Kartelle ist bisher fast immer
sein worden. Ihr Zweck war ein erlaubter. Sie sollten einem wirtschaftlich unge-
nden Preisdruck entgegenarbeiten. Heute kann der Zusammenschluß im Kar-