Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sept. 1915. 193 
Bek. z 
en gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preis- 
benhennt aund hbermäßige Preissteigerung. # 
au 2. Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. 
t dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnis- 
Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die 
Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. 
Die Behörde, die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme 
estatten, sofern seit der Untersagung mindestens drei Monate verflossen sind. 
8 3. Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden können anordnen 
daß der Beginn des Handels mit Gegenständen der im 81 Abs. 1 bezeichneten 
Art allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnis bedarf 
Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden 
Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb 
dartun. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Titel III der Reichsgewerbeordnung) 
sind die Vorschriften im Abs. 1, 2 nicht anzuwenden. Der Wandergewerbeschein 
und die Legitimationskarte sind aber zu versagen, wenn bei denjenigen, für 
welche sie beantragt werden, die im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. 
§ 4. Gegen die Untersagung des Betriebs (§ 1) und gegen die Ver- 
sagung der Erlaubnis (§ 3) ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine auf- 
schiebende Wirkung. * Z Z Z 
§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs (8 1) 
zuwiderhandelt, 
2. wer den Handelsbetrieb ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis beginnt. 
II. Verschärfung der Strafen bei Preistreiberei. 
§ 6. Im § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 516) wird folgender Abs. 2 eingefügt: 
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich be- 
kanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§J 7. Im 8 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 
23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 647) wird folgender Abs. 3 eingefügt: 
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
III. Schlußbestimmungen. 
S§S..Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- 
führung der §§ 1 bis 4 dieser Verordnung 
8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Preußische Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1915. 
(HMBl. 246.) 
läsf Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver- 
äsfiger Personen vom Handel (REl. S. 603) wird zur Ausführung der 
& 1 bis 4 dieser Verordnung folgendes bestimmt: 
da 61. Für die Untersagung des Handels mit Gegenständen des täglichen Be- 
rfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Natur- 
Süthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.