Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

194 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
erzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbeda 
(§ 1 Abs. 1) und für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis tß 
Beginne des Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art (8 3 abse 
soweit etwa der Reichskanzler oder der unterzeichnete Minister eine solche #.# 
laubniserteilung vorschreiben sollte, ist « 
in Städten über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörde, 
im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident zu Berlin, 
im übrigen der Landrat und in den Hohenzollernschen Landen der 
Oberamtmann 
zuständig, falls der Handeltreibende in dem Bezirke dieser Behörde seinen Wohn- 
sitz oder dauernden Aufenthalt hat oder eine gewerbliche Niederlassung errichtet 
hat oder errichten will. 
2. Gegen die Untersagung des Handelsbetriebs und gegen die Versagung 
der Erlaubnis ist nur Beschwerde zulässig (8 4). Sie ist an den Regierungs- 
präsidenten, im Landespolizeibezirke Berlin an den Oberpräsidenten, binnen 
einer Woche vom Tage der Eröffnung des Bescheids zu richten und hat keine 
aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung auf die Beschwerde ist endgültig. 
Die geltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel gegen die Versagung des 
Wandergewerbescheins und der Legitimationskarte (§6 3 Abs. 3) bleiben unberührt. 
3. Zweck der Verordnung ist, die während der Kriegszeit im Handel mit 
Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs hervorgetretenen und 
letzten Endes auf das Geschäftsgebaren unzuverlässiger Personen zurückzuführenden 
Mißstände, insbesondere die übermäßigen Preistreibereien in den genannten 
Gegenständen zu bekämpfen und zu beseitigen. Demnach besteht für die zu- 
ständigen Behörden (Nr. 1) nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht, 
gegen die in § 1 genannten Handeltreibenden vorzugehen. Die Untersagung 
des Handels und die Versagung der Erlaubnis zum Beginne des Handels 
werden jedoch in Anlehnung an die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung (§ 35 
daselbst) davon abhängig gemacht, daß Tatsachen vorliegen, die die Unzuver- 
lässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf seinen Handelsbetrieb dartun. Ob 
im einzelnen Falle solche Tatsachen gegeben sind, darüber hat die zuständige 
Behörde nach pflichtgemäßer Prüfung zu entscheiden. Zuwiderhandlungen gegen 
das Gesetz, betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1914 (REBl. 339, 516), 
gegen die Bundesratsverordnungen über Vorratserhebung vom 2. Februar und 
3. September 1915 (REl. S. 54, 549), über den Aushang von Preisen in 
Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 353) und 
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Rol. S. 467) sowie 
gegen die auf Grund dieser Verordnungen ergangenen Ausführungsbestimmungen 
und Anordnungen sind als solche Tatsachen anzusehen (§ 1 Abs. 2). Liegen 
sie vor, so wird in vielen Fällen ohne weiteres die Unzuverlässigkeit des Handel- 
treibenden als gegeben anzunehmen sein. Aber auch Zuwiderhandlungen gegen 
die sonstigen, vom Bundesrat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (RGl. S. 327) erlassenen oder noch zu erlassenden Verordnungen und 
die zu deren Ausführung ergehenden Bestimmungen werden als Tatsachen zu 
betrachten sein, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden dartun können. 
Viele Personen ferner haben sich seit Ausbruch des Krieges dem Handel mit 
Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs zugewandt, mit dem 
sie sich zuvor nicht befaßt hatten. Soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis für 
diesen, durch den Krieg geschaffenen Handel besteht, wird er unangetastet bleben 
müssen. Die Erfahrung hat indes gezeigt, daß er auch von einer großen Zah 
unzuverlässiger Personen ausgeübt wird, die in dem neuen Handelszweige ohne 
Sachkenntnis sind und sich lediglich die günstige Gelegenheit großen mühelofen
	        
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