194 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
erzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbeda
(§ 1 Abs. 1) und für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis tß
Beginne des Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art (8 3 abse
soweit etwa der Reichskanzler oder der unterzeichnete Minister eine solche #.#
laubniserteilung vorschreiben sollte, ist «
in Städten über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörde,
im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident zu Berlin,
im übrigen der Landrat und in den Hohenzollernschen Landen der
Oberamtmann
zuständig, falls der Handeltreibende in dem Bezirke dieser Behörde seinen Wohn-
sitz oder dauernden Aufenthalt hat oder eine gewerbliche Niederlassung errichtet
hat oder errichten will.
2. Gegen die Untersagung des Handelsbetriebs und gegen die Versagung
der Erlaubnis ist nur Beschwerde zulässig (8 4). Sie ist an den Regierungs-
präsidenten, im Landespolizeibezirke Berlin an den Oberpräsidenten, binnen
einer Woche vom Tage der Eröffnung des Bescheids zu richten und hat keine
aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung auf die Beschwerde ist endgültig.
Die geltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel gegen die Versagung des
Wandergewerbescheins und der Legitimationskarte (§6 3 Abs. 3) bleiben unberührt.
3. Zweck der Verordnung ist, die während der Kriegszeit im Handel mit
Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs hervorgetretenen und
letzten Endes auf das Geschäftsgebaren unzuverlässiger Personen zurückzuführenden
Mißstände, insbesondere die übermäßigen Preistreibereien in den genannten
Gegenständen zu bekämpfen und zu beseitigen. Demnach besteht für die zu-
ständigen Behörden (Nr. 1) nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht,
gegen die in § 1 genannten Handeltreibenden vorzugehen. Die Untersagung
des Handels und die Versagung der Erlaubnis zum Beginne des Handels
werden jedoch in Anlehnung an die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung (§ 35
daselbst) davon abhängig gemacht, daß Tatsachen vorliegen, die die Unzuver-
lässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf seinen Handelsbetrieb dartun. Ob
im einzelnen Falle solche Tatsachen gegeben sind, darüber hat die zuständige
Behörde nach pflichtgemäßer Prüfung zu entscheiden. Zuwiderhandlungen gegen
das Gesetz, betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1914 (REBl. 339, 516),
gegen die Bundesratsverordnungen über Vorratserhebung vom 2. Februar und
3. September 1915 (REl. S. 54, 549), über den Aushang von Preisen in
Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 353) und
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Rol. S. 467) sowie
gegen die auf Grund dieser Verordnungen ergangenen Ausführungsbestimmungen
und Anordnungen sind als solche Tatsachen anzusehen (§ 1 Abs. 2). Liegen
sie vor, so wird in vielen Fällen ohne weiteres die Unzuverlässigkeit des Handel-
treibenden als gegeben anzunehmen sein. Aber auch Zuwiderhandlungen gegen
die sonstigen, vom Bundesrat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (RGl. S. 327) erlassenen oder noch zu erlassenden Verordnungen und
die zu deren Ausführung ergehenden Bestimmungen werden als Tatsachen zu
betrachten sein, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden dartun können.
Viele Personen ferner haben sich seit Ausbruch des Krieges dem Handel mit
Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs zugewandt, mit dem
sie sich zuvor nicht befaßt hatten. Soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis für
diesen, durch den Krieg geschaffenen Handel besteht, wird er unangetastet bleben
müssen. Die Erfahrung hat indes gezeigt, daß er auch von einer großen Zah
unzuverlässiger Personen ausgeübt wird, die in dem neuen Handelszweige ohne
Sachkenntnis sind und sich lediglich die günstige Gelegenheit großen mühelofen