198 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
zu spät beim deutschen Pat A. eingetroffen ist, unter Berufung auf die BRV. vom !
Mai 1915 ihr Prioritätsrecht geltend machen. «
3. Hüfner a. a. O. 1075. Die Rechtswohltat der Bek. steht auch solchen Anmeldern
deren Pat Gesuche vom deutschen Pat A. schon einmal abgewiesen oder freiwillig zurück.
genommen wurden, zur Seite, sofern sie dieselbe Erfindung nochmals hinterlegen und die
Unionspriorität in Anspruch nehmen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie bereits bei der erst.
maligen Anmeldung in Deutschland ihre Auslandspriorität geltend gemacht haben oder
nicht. Aus diesem Grunde können insbesondere solche Patentsucher, deren erste Anmel.
dung in Deutschland um deswillen zu Fall kam, weil sie die Erklärung über Zeit und Land
der Voranmeldung damals nicht rechtzeitig abgegeben hatten, gemäß § 1 der BRVOD.
vom 7. Mai 1915 das Prioritätsrecht aus der früheren Verbandshinterlegung für eine
Neuanmeldung beanspruchen.
4. Hüfner a. a. O. 1076. Hat der Anmelder dieselbe Erfindung am 5. August 1913
in Osterreich und am 17. August 1913 in Deutschland angemeldet, ohne für das deutsche
Erteilungsverfahren die Priorität der österreichischen Anmeldung zu beanspruchen, führen
beide Anmeldungen zur Erteilung eines Patents, die deutsche Pat Schrift wird am
15. Dezember 1914, die österreichische am 22. Dezember 1914 ausgegeben, verfällt das
deutsche Patent wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der 2. Jahresgebühr, weil die Stundung
erst nach Ablauf von 9 Monaten beantragt wird (s 1 der BRVO. vom 10. September 1914)
und meldet nunmehr der Pat Inhaber die Erfindung nochmals in Deutschland an mit dem
Antrag auf Zuerkennung des österreichischen Patents vom 5. August 1913, so muf diese ver-
sagt werde, obgleich an sich die verlängerte Prioritätsfrist noch läuft. Denn die Voraus-
anmeldung gilt lediglich für eine Inlandsanmeldung, nicht für mehrere. Die Voraus-
anmeldung und die darauf in Deutschland erfolgende Anmeldung bilden in Ansehung der
Priorität gemäß § 4 UV. ein Rechtsgeschäft. Die zweite Anmeldung ist rechtlich nur die
Fortsetzung der Voranmeldung. An der zweiten in Deutschland vorgenommenen An-
meldung haftet sonach das Prioritätsrecht, nicht an einer dritten, oder gar noch späteren
Anmeldung, gleichgültig, ob dieses Recht bei der Hinterlegung der zweiten Anmeldung in
Deutschland in Anspruch genommen worden ist oder nicht. Die aus der Auslands-
anmeldung fließende Prioritätsbefugnis ist durch die Erteilung des deutschen Patents
verbraucht und lebt mit dem Erlöschen dieses Patents nicht wieder auf.
5. Hüfner a. a. O. 1076. Der Kriegszustand ist als beendet anzusehen an dem Tage
der Ausgabe der Nummer des RBl., in dem die Beendigung festgestellt wird. Dieser
Tag wird nach § 187 Abs. 1 BGB. nicht mitgezählt. Der Fristablauf bestimmt sich nach
* 188 Abs. 2 BGB.
6. Hüfner a. a. O. 1076. Die Nachanmeldung in Deutschland ist eine Prozeßhandlung,
also eine innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung. Fällt deshalb der letzte
Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Erklärungsorte, d. i. Berlin, anerkannten
allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist gemäß § 193 BE B. erst am nächstfolgenden
Werktage.
7. Hüfner a. a. O. 1087. Ausländern kommt die Verlängerung der Prioritätsfristen
im vollen Umfange des § 1 Abs. 1 nur dann zugute, wenn die Gegenseitigkeit von den
fremden Staaten im gleichen Maße gegenüber den deutschen Reichsangehörigen gewähr-
leistet ist. Ist dies lediglich in einem geringeren Grade der Fall, so gebührt-den auslän-
dischen Staatsangehörigen in Deutschland die Verlängerung der Prioritätsfristen auch
nur im kleineren Umfange. ·
8.Hüfnera.a.O.1078.MeldeneinDeutscherundeinAusländergemeFUfchAft-
lich in Deutschland ein Schutzrecht an, so kommt lediglich die Pers onenverbindung
als Anmelder in Betracht. Darum tritt die Verlängerung der Prioritätsfrist zugunsten
einer solchen Anmeldung lediglich dann ein, wenn die Erfordernisse des Gesetzes bei beiden
Anmeldern erfüllt, sohin die Voraussetzungen des Abs. 2 des z 1 der BRV. vom 7. Mai
1915 in der Person des Ausländers gegeben sind.