200 D. Finanzgesetze.
IV. Bekanntmachung, betr. die Ausprägung von Fünfpfennia—
stücken aus Eisen. Vom 26. August 1915. (RGBl. 541) g-
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 825
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägune
von Nickel= und Kupfermünzen bestimmten Grenze Fünfpfennigstücke aus Eisen
bis zur Höhe von 5 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finem
auf diese Münzen die für die Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vor-
schriften mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: «
a) die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind im gerippten Ringe zu prägen:
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „5“ die unscheif
„Deutsches Reich" und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig" in
wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl.
§ 2. Die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach
Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen
erläßt der Bundesrat.
Begründung. (D. N. VI 88.)
Der Krieg hat einen starken BZedarf auch an den bleinen Sahlungsmitteln
wie Nickel= und Kupfermünzen, hervorgerufen. Mamentlich hat die beeresverwaltung
für ihre Sahlungszwecke nach dieser Richtung an die Reichsbank hohe Anforderungen
gestellt, durch welche bei der großen Ausdehnung der Kampffronten erhebliche Mengen
an Tickel= und Kupfermünzen in den besetzten feindlichen Gebieten festgehalten und
dadurch dem inländischen Sahlungsverkehr entzogen werden. Nach Abzug der wider-
eingezogenen Stücke sind bisher an Sehnpfennigstücken 60,0 Millionen Mark und an
Fünfpfennigstücken insgesamt 56,8 Millionen Mark geprägt worden. Die Dorräte
der Reichsbank an diesen Münzen haben sich, obwohl in der Seit seit dem 1. Juli 1014
nicht weniger als rund J000000 M. in Sehn= und etwa 2 500000 M. in Fünfpfennig-
stücken geprägt worden sind, bis zum 31. Oktober 1015 auf 171000 M. in Sehn= und
auf 68000 M. in Fünfpfennigstücken verringert. Diese Bestände sind für die Zefriedigung
der lebhaften Machfrage durchaus unzureichend. Eine weitere Derschärfung hat sich aus
der Motwendigkeit ergeben, die aus reinem kl#ckel hergestellten Fünfundzwanzigpfennig-
stücke im Derwaltungsweg einzuziehen. Sum Ausgleich für die durch diese Einziehung
entstehende Lücke sind zwar Ausprägungen von 10 Millionen Mark in Fünfzigpfennig-
stücken eingeleitet worden. Dies genügt aber nicht, um der Nachfrage nach Nickelmünzen
auch nur in den notwendigsten Grenzen gerecht zu werden. Angesichts der knappen
Nickelbestände der Beeresverwaltung und ihres gleichfalls dringenden Bedarfs an
Kupfer erschien die Berstellung von Münzen aus Eisen geboten. Für diese Hrägungen
konnten indessen Sehnpfennigstücke nicht in Betracht gezogen werden, weil sie einerseits
im Betriebe der mit magnetischen Vorrichtungen versehenen Automaten, andererseits
im Kassenverkehre große Schwierigkeiten und Störungen hervorgerufen hätten. Dagegen
sind bei der Ausgabe von Fünfpfennigstücken aus Eisen derartige Folgen nicht zu be-
sorgen. Der auf den Gebrauch von Fünfpfennigstücken eingerichtete Automat besitt
nur eine untergeordnete wirtschaftliche Zedeutung. Für den Llassenverkehr lassen die
Fünfpfennigstücke aus Eisen sich ohne besondere Schwierigkeiten verwenden, sofern sie
nur mit demselben Durchmesser (1s mm und demselben Gewichte (2,5 8) wie das
geltende Fünfpfennigstück hergestellt werden. Die Gleichheit im Gewicht ist insbesondere
umdeswillen erforderlich, weil der Inhalt der Münzbeutel nicht durch Sählen der Stück,
sondern durch Verwiegen ermittelt wird. Eine solche Ausstattung hat, da das spezifische
Gewicht des Eisens geringer als dasjenige von Tickel und Kupfer ist, nur die Folge,
daß die Münze eine größere Stärke, nämlich von 1,5 mm statt 1,2 mm erhält. Ein gering-