206 D. Finanzgesetze.
Besteuerungsart, Oberbürgermeister Adickes in Frankfurt a. M., hat dies berei
ausgesprochen.
Beinahe ebenso steht es aber mit den Bauordnungen. Daß diese einen wesentli
Faktor für die Entwicklung des ganzen Grundstücksmarktes bedeuten, ist außer fW¾
Es ist ja auch ganz selbstverständlich, daß sich mit ihrer Hilfe der Flachbau einführen 1 r
eine zu enge, hohe Bebauung hindern läßt. Eine ganz andere Frage ist es aber ob
hiermit auch die Mieten verbilligen kann. Wenn auf einem Grundstück nur Flachban
zugelassen wird, können auf ihm weniger Wohnungen errichtet werden als bei Hochban-
Daß darum aber auch die einzelne Wohnung billiger sein soll, folgt daraus doch keineswe ¾
Ob eine Wohnung in Flachbauhäusern technisch besser und gesünder ist als im *
Miethaus, mag dahingestellt bleiben. Daß aber eine Wohnung in derselben Größe blliger
sein soll, wenn sie in Form eines Einfamilienhauses anstatt einer Etage errichtet wird
kann nicht einleuchten. Die Bauordnung kann die Ausnutzbarkeit und damit den Wert
beschneiden. Infolgedessen fällt natürlich auch der Preis. Da aber der niedrige Preiz
nur auf der geringen Ausnutzbarkeit beruht, wird eine Verbilligung der Wohnungen
gerade dadurch von vornherein ausgeschlossen.
Was nun endlich die Beleihung angeht, so ist der Beweis dafür, daß die hohen Grund-
stückspreise hierauf zurückzuführen seien, in keiner Weise erbracht. Mißstände sind gewiß
vorhanden, und der Schutz der Bauhandwerker ist eine Forderung, die bis in ihre letzten
Konsequenzen hinein sobald als möglich erfüllt werden muß. Sie hat aber mit der Frage
der Grundstückspreise nur sehr indirekt zu tun. Ferner ist auch ohne weiteres zuzugeben
daß mit Hypotheken sehr viel Schwindel getrieben wird. Wenn man sich aber das wirt.
schaftliche Leben ansieht, findet man, daß ein endgültiger Einfluß auf die Preise dadurch
nicht ausgeübt werden kann. Ist ein Grundstück über seinen Wert hinaus belastet und
stellt sich infolgedessen heraus, daß seine Zinsen durch die Mieten nicht gedeckt werden
so folgt regelmäßig der Krach, und in der Subhastation wird der Preis auf seine richtige
Höhe zurückgeführt. Diese Tatsache ist offenkundig für jeden, der sich das wirtschaftliche
Leben ansieht.
Wenn man nun zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Grundstückspreise keine
künstlichen, sondern natürliche Erscheinungen sind, muß versucht werden, die natürliche
Entwicklung bis in ihre Grundursachen hinein zu verfolgen.
Sehen wir uns heute die oft seltsam anmutenden Meinungen namentlich der Boden-
reformer an, so finden wir, daß alles hinausläuft auf ein Auseinanderhalten der Begriffe:
Wert und Preis. Was nach außen hin in die Erscheinung tritt ist zunächst nur der Preis.
Er bedeutet das für Überlassung eines Grundstücks bezahlte Entgelt, sei es als Kaufpreis
oder als Miete. Innerlich aber ist der Preis allemal nur der Ausdruck für einen Wert.
Ein Grundstück wird überhaupt nur dann bezahlt, wenn es seinem Käufer oder Mieter
einen Nutzen gewährt, sei es in Form landwirtschaftlicher Früchte, sei es in Form der An-
nehmlichkeiten einer Wohnung, sei es in Form des Geschäftsertrages. Dieser Nutzenwert
tritt beim Acker und beim Ladenboden ohne weiteres in die Erscheinung in Form des Geld-
werts des Ertrags. Beim Wohnungsboden kommt dieser Ertragswert zwar langsamer,
aber ebenso sicher zum Ausdruck durch die Schätzungen des kaufenden oder mietenden
Publikums.
Hier liegt überhaupt der Schlüssel zum ganzen Wertproblem. Der Wert eines Grund-
stücks beruht auf seinem Nutzen und zeigt sich im wirtschaftlichen Verkehr ganz unabhängig
vom Willen des Eigentümers. Der Preis aber ist nichts als der Ausdruck für diesen Wert.
Daher kann der Eigentümer keineswegs die Preise steigern nach Be-
lieben, sondern ist an den tatsächlichen Wert gebunden.
In jener Übergangszeit, in welcher das Ackerland ausreift zum fertigen Baugelände,
ist natürlich die Schätzung des Wertes, den das Grundstück nach seiner Ausreifung später
einmal besitzen wird, schwierig. So geschieht es, daß in dieser vorübergehenden Entwicklungs-
zeit zuweilen Preise und Beleihungen herauskommen, die außer Verhältnis stehen zum
wirklichen Werte. Kommt das Grundstück aber erst zur endgültigen Benutzung, so mu
ts offen