Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung. 213
daß die Gemeinden, wenn sie in größerem Umfang als Bodenkäufer auftreten, selbst
den Boden viel zu hoch haben bezahlen müssen, als daß sie die „sozialpolitischen Zwecke
damit hätten erreichen können, die sie als Beweggrund für ihren Bodenwert anzuführen
MiegeFe Umständlichkeiten und Verzögerungen beim Umlegungsverfahren bewirken
benfalls eine unmittelbare Verteuerung des Geländes.
ebe Die Durchsetzung der Bebauungspläne für das aufzuschließende Gelände ist oft
erst nach jahrelangen Verhandlungen zu erreichen. Das Verbot des Bauens an nicht
fertiggestellten Straßen, das den Gemeinden nachs 12 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli
1875 zusteht, ruft weitere ofts ehr empfindliche Verlängerungen des Brachliegens der Grund-
stücke hervor. Es liegt ganz in der Hand der Gemeinde, wann sie die Straße als fertig-
es isehen will. Das Fehlen einer Bordschwelle an irgendeiner Stelle, das Fehlen
gestellt an · « "„
mehrerer Laternen usw.# genügt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die
Stnaße als noch nichtt fertiggestellt zu behandeln, und begründet deshalb das Bauverbot.
Tie Handhabung des Bauverbots durch die Gemeinden hat zu erheblichen Mißständen
führt.
geseh ilere Verzögerungen entstehen dadurch, das Gemeinden ihr Bauverbotsrecht
dazu benutzen, die Bauerlaubnis von allerlei sonstigen Zugeständnissen abhängig zu machen,
die mit der nachgesuchten Bauerlaubnis nichts zu tun haben.
Dazu kommen die Straßenbaukosten einschließlich der Kosten der Kanalisation und
Beleuchtung, die von dem geländeerschließenden Unternehmer aufgebracht werden müssen,
und die noch vergrößert werden dadurch, daß er auch die Unterhaltung, Reinigung und
Besprengung übernehmen muß, in der Regel für die Dauer von 4 Jahren nach Ablauf
des Jahres, in welchem die Straße abgenommen wurde. Die hierin liegende Ver-
leuerung wird um so fühlbarer, je höhere Anforderungen an die Straße gestellt werden.
Gerade in und bei den großen Städten sind die Anforderungen so bedeutend, daß sie
das städtische Bauland überaus stark im Preise erhöhen.
Verteuernd wirken auch die großen Steuer= und Gebührenlasten, die für das Ge-
lände übernommen werden müssen. Beim Erwerb und beim Weiterverkaufe kommen
die Umsatzsteuern für Reich, Staat, Kreis und Gemeinde, die Notariatsgebühren, die Wert-
zuwachssteuer usw. in Betracht. Für die Zeit, während deren die Grundstücke unverkauft
liegen, werden von vielen Gemeinden Steuern nach dem gemeinen Werte erhoben, und
dieser gemeine Wert wird nach Baulandpreisen berechnet. Diese Lasten sind sehr erheblich.
Neuerdings sind sie noch bedeutend gesteigert worden. Umsatzstempel, Notariats= u. dgl.
Kosten belaufen sich in Preußen nicht selten auf 5 v. H. des Preises, also bei einem Objekt
von 150000 M. schon auf 7500 M. Die Wertzuwachssteuer, die nach dem geltenden Reichs-
gesetze bis auf 30 v. H. des Zuwachses gesteigert werden kann, hat sehr oft bedeutende
Bruchteile des Verkaufspreises in Anspruch genommen.
Zu den genannten Teilen der Produktionskosten des Baulandes treten noch allerlei
Verwaltungskosten hinzu. Da die Aufschließungsarbeiten, die Hypothekenregulierung
usw. ständig Arbeit und Arbeitskräfte erfordern, müssen solche Kosten, solange das Bauland
nicht seiner Zweckbestimmung gemäß verwendet werden kann, wiederum aus anderen
Mitteln aufgebracht werden.
Beim Bauen auf städtischem Baulande macht sich als verteuernder Umstand ganz
allgemein wie bei dem Preise für städtisches Bauland auch der Einfluß der Geldentwertung
geltend. Aber auch die Umstände, die das Brachliegen des Geländes verlängern, also
das Bauen verzögern, bedeuten unmittelbar zugleich eine Verteuerung des Bauens, da
die Zinsverluste steigern. Des weiteren wirkt unmittelbar verteuernd auf das Bauen
daes 1S chenerdings vielfach eingetretene größere Beschränkung der baulichen Ausnutzung
mindertindes durch Abtretung von Straßenland, durch Flächen für Höfe, durch Ver-
senlun, ng der Geschoßzahl u. dgl. m. Je weniger dicht nach solchen Vorschriften die Be-
die ungerfolgen kann, desto mehr Boden und desto mehr besondere Bauwerke werden für
ringung einer gegebenen Menschenzahl gebraucht.