Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

234 D. Finanzgesetze. 
erkannt werden. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch d 
verfolgt werden, wenn er sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriehs un 
Ausland begangen hat. iZm 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis 
einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: zu 
1. wer zum Zwecke des Erwerbes der im § 1 bezeichneten Werte üb 
den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht: er 
2. wer den Vorschriften des 8 3 zuwiderhandelt. 
§ 7. Diese Verordnung tritt am 28. Januar 1916 in Kraft 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. · 
Hierzu: 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Handel mit aus- 
ländischen Zahlungsmitteln. Vom 22. Jannar 1916. (R#6 #1.53) 
Auf Grund des § 5 der Verordnung über den Handel mit ausländischen 
Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Ceichs-Gesetzbl. S. 49) werden biz 
auf weiteres folgende Ausnahmen zugelassen: « 
Artikel 1. Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geld— 
wechslergeschäfte betreiben, dürfen eingewechselt werden 
1. deutsche Geldsorten und Noten gegen Hingabe ausländischer Geldsorten 
und Noten, 
2. von einer und derselben Person innerhalb eines Kalendertags aus- 
ländische Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geldsorten 
und Noten im Betrage von höchstens eintausend Mark. 
Artikel 2. Der § 1 Abs. 1 der Verordnung findet auf Auszahlungen, 
Schecks und kurzfristige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltung stehenden 
Gebiete Belgiens und Rußlands sowie auf belgische Geldsorten und Noten keine 
Anwendung. 
Der § 1 Abs. 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwendung, als 
über Guthaben in Belgien zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungemittel 
verfügt wird. 
Artikel 3. Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme= und 
Postauftragsverkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung. 
Der 
Begründung. 
(Norddeutsche AllgStg. vom 25. Januar 19016, Mr. 22, 2. Ausg.). 
Seit Beginn des Krieges haben sich die auswärtigen Wechselkurse mehr und 
mehr zuungunsten Deutschlands entwickelt. Mit dem inneren Werte unserer Währung 
und mit der Stärke unserer finanziellen Lage steht diese Entwicklung außer jedem Zu- 
sammenhange. Sie beruht vielmehr wesentlich auf den durch den Kriegszustand ver- 
ursachten für Deutschland besonders fühlbaren Anderungen und Erschwerungen des 
internationalen Sahlungsausgleichs. Unsere Ausfuhr hat eine außerordentliche Be- 
einträchtigung erfahren, und die Einfuhr erweist sich in verhältnismäßig starkem Um- 
fange als notwendig. Das gewinnbringende Seetransportgeschäft ist fast ganz fortge 
fallen, und unsere Auslandsforderungen und Guthaben sind zuzeit zu einem großer 
Teil nicht einziehbar. · 
Die hierdurch bedingte ungünstige Gestaltung der Devisenkurse hat sich in neueste 
Seit aus verschiedenen Gründen erheblich verschärft. Geleitet von dem Bestreben, scho 
während des Krieges die nötigen Rohstoffe für die Seit nach Friedensschluß berei- 
zustellen, haben der deutsche Bandel und die deutsche Industrie umfangreiche Anschaf 
fungen im Auslande gemacht; die meistens sofort notwendige Bereitstellung der 
ihrer Bezahlung erforderlichen Gegenwerte konnte auf den deutschen Markkurs niah
	        
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