Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 235
luß bleiben. Dazu kam die Nachfrage nach Auslandswerten durch die Bausse-—
im Devisenhandel und durch die Arbitrage, deren sich insbesondere auch
Lindliche Cänder bedienten, um Deutschlands Auslandsguthaben für ihre eigenen
Krteressen nutzbar zu machen. Diese Entwicklung der Verhältnisse auf dem Devisen—
Marktemußte naturgemäß die Dersorgung des legitimen Einfuhrhandels mit ausländischen
* hlungsmitteln erschweren. So kam es, daß die Importeure, in dem Bestreben, ihren
8 an solchen Werten unbedingt zu decken, ihre Gesuche um ausländische Zahlungs-
mittel bei ihrer Bankverbindung mit erhöhten Beträgen oder gleichzeitig an verschiedenen
Stellen anbrachten; eine weitere ganz ungerechtfertigte Hreissteigerung war die Folge
der künstlich gesteigerten Nachfrage. " " #„
Eine Besserung der Sahlungsbilanz ist durch tunlichste Steigerung der Ausfuhr,
insbesondere durch Abstoßung der im beutschen Besitz befindlichen fremden Wertpapiere,
durch Verminderung der Einfuhr, insbesondere der Luxusimporte, und durch Ein-
schränkung der Rohstoffversorgung für den Friedensfall anzustreben. Daneben aber
müssen Maßnahmen getroffen werden, welche die nachteiligen Wirkungen der Spe-
kulation und der Arbitrage auf die Devisenkurse nach Möglichkeit ausschalten.
In dieser Hinsicht läßt sich nur durch tunlichste Konzentration und Kontrolle
des Devisenhandels Abbilfe schaffen.
Die Fusammenfassung des gesamten Devisenhandels bei der Reichsbank,
wie solche in der GOffentlichkeit mehrfach vorgeschlagen worden ist, erscheint nicht ratsam,
weil, ganz abgesehen von den nicht zu überwindenden geschäftstechnischen Schwierig-
keiten, ein derartiges Monopol das freie Spiel der Kräfte gänzlich ausschalten und
damit für die deutsche Bankwelt den Anreiz, durch Beschaffung von Krediten oder
in anderer Weise selbst Guthaben herzustellen, abschwächen würde. Es empfiehlt sich
vielmehr, den gesamten Devisenhandel in die Bände der Reichsbank und einer beschränkten
nzahl erster, sachverständiger und vertrauenswürdiger Firmen zu legen, die sich in
bezug auf die Ausführung der Geschäfte im öffentlichen Interesse bestimmten Ein-
schränkungen und NKontrollen zu unterwerfen haben.
Die rechtlichen Grundlagen für eine derartige Regelung des Devisenhandels
sind durch die soeben veröffentlichte Zundesratsverordnung vom 20 Januar d. J. über
den Handel mit ausländischen Sahlungsmitteln geschaffen.
Der Haragraph 1, Absatz 1, der Derordnung bestimmt, daß ausländische Geld-
sorten und Noten sowie Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland
im Betrieb eines Handelsgewerbes nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Her-
sonen und Firmen gekauft, umgetauscht oder darlehnsweise erworben und nur an sie
verkauft, verpfändet oder darlehnsweise veräußert werden dürfen. Von dieser Beschrän-
lung wird beispielsweise auch der Ankauf ausländischer Sahlungsmittel betroffen, der
im Auslande gegen Deräußerung deutscher Markguthaben erfolgt. Durch die Worte
„darlehnsweise erworben“ und „darlehnsweise veräußert“ wird die entgeltliche oder
unentgeltliche Leihe von bereits vorhandenen ausländischen Sahlungsmitteln jeder
Art in den Kreis derjenigen Geschäfte einbezogen, die nur mit den vom Reichskanzler
bestimmten Hersonen und Firmen abgeschlossen werden dürfen. Der kurzfristige Wechsel
ist den ausländischen Geldsorten, Noten, Auszahlungen und Schecks gleichgestellt, weil
er, obwohl ein Kreditpapier, doch tatsächlich im internationalen Verkehr als Sahlungs-
mittel Verwendung findet. Die Dornahme von Kreditoperationen (Hersonalkredite,
aaserheiterrehite gegen Derpfändung von Effekten, Wechsel auf das Inland, Stellung
un% urgschaften und dgl.) zur Schaffung von Guthaben im Auslande wird durch den
Absatz # nicht verhindert. Ebenso will die Perordnung die Schaffung von Guthaben
itronde, durch Ausfuhr von Waren oder von Wertpapleren in keiner Weise be-
deb er b agegen ist die Verfügung über Guthaben im Auslande zum Zwecke
l, s von Sahlungsmitteln oder Guthaben in inländischer oder einer anderen
ara ischen Währung als derjenigen, auf die das Guthaben lautet, in Absatz 2 des
graph 1 einer Regelung dahin unterzogen, daß auch dieser Erwerb nur bei den
ohne Einf
pekulation