Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

236 D. Finanzgesetze. 
vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen erfolgen darf. 
3. B. die Verfügung über Guthaben in ausländischer Währung zum Swecke de 
werbs von Sahlungsmitteln in einer anderen ausländischen oder in Markwäbräne er- 
Umwandlung eines Guthabens im Auslande in ein auf eine andere Währung * e 
Guthaben und die Verfügung über Markguthaben an ausländischen Plätzen zu ndes 
winnung von ausländischen Zahlungsmitteln. zut Ge- 
Aus den Worten „im Betriebe eines Handelsgewerbes“ im Absatz 1 und 2d 
Paragraph 1 folgt, daß der sich naturgemäß in engen Grenzen haltende und einer Re 
lung nicht bedürfende Verkehr zwischen Privatleuten von der Verordnung nicht * 
troffen wird, daß aber andererseits nicht nur der Devisenhandel der Banken und 
sondern auch die Devisengeschäfte aller übrigen Geschäftsleute unter die Zestimmungen 
der Derordnung fallen. Gleichgültig ist dabei, ob das Geschäft lediglich im Inland 
oder zwischen In= und Ausland abgeschlossen wird. Gur Derhütung von Umgehungen 
ist in den Strafbestimmungen ferner vorgesehen, daß ein Deutscher auch dann zur 
strafrechtlichen Derantwortung gezogen werden kann, wenn er im Auslande eine * 
widerhandlung gegen die Vorschriften des Paragraph 1 innerhalb eines inländischen 
Geschäftsbetriebes begeht. Da es geboten erscheint, in die Zeziehungen der Ausfuhr- 
und Einfuhrfirmen zu ihren Bankverbindungen möglichst wenig einzugreifen, können 
die Geschäfte mit den vom Reichskanzler bestimmten Hersonen und Firmen, wie der 
Absatz 5 des Haragraph 1 vorsieht, auch durch Kommissionäre vermittelt werden. Dabei 
war jedoch der Selbsteintritt des Kommissionärs auszuschließen, um jeder spekulativen 
Ausnützung des Geschäftes durch den Kommissionär, die bei einer Furückhaltung und 
Ansammlung der Sahlungsmittel möglich wäre, vorzubeugen. Der Absatz 3 des Dara- 
graph 1 erläutert den Begriff des kurzfristigen Wechsels im Anschluß an die Bandels- 
gewohnheiten. 
Die in Haragraph s vorgesehene Auskunfts= und Beweispflicht soll eine wirksame 
Kontrolle über die einzelnen Geschäfte gewährleisten. Eine solche Kontrolle ist notwendio, 
um die erwähnten Mißstände im Devisenhandel zu beseitigen. 
Durch den Haragraph 3 wird der Reichsbank ein bestimmender Einfluß auf die 
Festsetzung der Devisenkurse eingeräumt. 
Der Haragraph 6 enthält Strafvorschriften für Suwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen in Haragraph # und bedroht ferner denjenigen mit Strafe, der zum 
Swecke des Erwerbs von Devisen über den Inhalt und #Sweck des Geschäfts unrichtige 
Angaben macht, oder nach Dornahme des Geschäfts die in Haragraph 3s vorgesehene 
Auskunftspflicht nicht erfüllt. 
Die Herordnung tritt am 28 Jannuar d. Js. in Kraft 
Um den Bedürfnissen des Derkehrs in weitestem Umfange Rechnung trager 
zu können, ist dem Reichskanzler in Haragraph 5 die Ermächtigung erteilt, Ausnahmer 
von den Dorschriften der Derordnung zuzulassen. Don dieser Befugnis hat der Reichs 
kanzler zugunsten des Umwechslungsverkehrs, des Derkehrs nach den unter deutsche 
Verwaltung stehenden Gebieten Belgiens und Rußlands und des Oostverkehrs Ge 
brauch gemacht. 
Sum Devisenhandel zugelassen sind — außer der Reichsbank — die nachstehende 
Firmen: 
I. in Berlin: Königliche Seehandlung (Hreußische Staatsbank), Zank für Hand 
und Industrie, Zerliner Handels-gesellschaft, S. Zleichröder, Kommerz= und Diskonte 
Bank, Delbrück Schickler u. Co., Deutsche Zank, Direktion der Diskonto-Gesellschaf 
Dresdner Bank, Zard? u. Co. G. m. b. B., Mendelssohn u. Co., Mitteldeutsche Kredi 
bank, Nationalbank für Deutschland, 
II. in Frankfurt a. M.: Deutsche Effekten- und Wechselbank, Deutsche Verein: 
bank, J. Drevfus u. Co., E. Ladenburg, Lincoln Menny Oppenheimer, FKrankfurt 
Niederlassung der Ppfälzischen Zank, Lazard Speper-Ellissen, L. u. E. Wertheimbe 
hierunter fällt 
Bankiers,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.