Ges. üb. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. 239
„ristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Aochte un Genossenschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, sind
eingetn chtet, fünfzig vom Hundert des in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten
urrsseeviunes (§ 4) in eine zu bildende Sonderrücklage einzustellen.
Nhen der Gewinn aus einem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufenen
griegsgeschäftsjahre bereits verteilt, so sind etwaige freiwillige Rückstellungen
deses Jahres bis zum Betrage von fünfzig vom Hundert des Mehrgewinns der
di n cklage zuzuführen. Sind freiwillige Rückstellungen nicht gemacht worden
* erreichen sie diese Höhe nicht, so ist ein Betrag von fünfzig vom Hundert
Mehrgewinns oder der noch fehlende Betrag aus dem Mehrgew une der
chsten Kiegsgeschäftsjahre jedesmal vorweg zu entnehmen und der Sonder-
Tchloge zuzuführen. Außerdem ist daneben die Hälfte des restlichen Mehr-
rwinns in die Sonderrücklage einzustellen. Rücklagen für Wohlfahrtszwecke sind
ncht als freiwillige Rückstellungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Im Falle des Abs. 2 dürsen Gewinnbeträge, die zu ausschließlich gemein-
nützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde Verwendung zu
solchen Zwecken gesichert ist, von dem Geschäftsgewinne des beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden.
2. Als Kriegsgeschäftsjahre im Sinne dieses Gesetzes gelten die drei-
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914
mitumfaßt oder bei einer später gegründeten Gesellschaft umfassen würde, wenn
sie damals schon bestanden hätte. ·
g 3. Geschäftsgewinn im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Geschäfts-
jahr erzielte, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanzgewinn. Abschreibungen
sind insoweit zu berücksichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wert-
verminderung darstellen.
§ 4. Als Mehrgewinn im Sinne dieses Gesetzes gilt der Unterschied
zwischen dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn (§ 5) und dem jeweils
in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinne.
Die Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundet.
Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht.
§5. Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (§ 4) ist nach den
Ergebnissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre
oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht so lange besteht, nach den Ergebnissen
der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen. Besteht
eine Gesellschaft schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des Durchschnitts-
gewinns die beiden Geschäftsjahre mit den besten und den schlechtesten Geschäfts-
ergebnissen auszuscheiden.
Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Ge-
schäftejahre eine Vermehrung des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals statt-
gefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der Vermehrung liegende
Zeit ein Betrag von fünf vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die
Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet.
Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von fünf
vom Hundert des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals angenommen zu-
züglich des Mehrbetrags, der zur Verteilung einer etwaigen höheren festen Vor-
zugedividende für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wäre. Das Grund-
kapital einer Berggewerkschaft oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist
aus dem Erwerbspreis und den Anlage= und Erweiterungskosten abzüglich des
zurch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen. An Stelle
es Grundkapitals tritt bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der ein-
gezahlten Geschäftsanteile der Genossen.