Ges. üb vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1916. 241
ßes. ub.
10. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes auf
dere als die im § 1 bezeichneten juristischen Personen auszudehnen.
an Er ist ferner befugt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und Zuwider-
handlungen mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark zu bedrohen.
a 11. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich usw.
Begründung.
Der bald nach Kriegsausbruch aufgetauchte Gedanke einer ausgiebigen Zesteuerung
der „Nriegsgewinne“ ist heute in Deutschland Gemeingut aller Volkskreise. Swingende
Erwägungen sozialethischer und finanzieller Natur liegen ihm zugrunde. Seine Der-
wirklichung ist eine Aufgabe, der sich die Gesetzgebung nicht entziehen darf.
Die Besteuerung der Kriegsgewinne läßt sich im Reiche, das als hauptsächlichster
Cräger der finanziellen Kriegslasten auch vorab Anspruch auf diese Einnahmequelle
hat, am besten und zweckmäßigsten in Anlehnung an das Besitzsteuer— (Dermögens-
zuwachssteuer-)Gesetz vom 3. Juli 1913, durchführen. Auf diese Weise werden nicht nur
die Gewinne aus unmittelbaren und mittelbaren Kriegslieferungen sowie die mit einer
sonstigen durch den Krieg geschaffenen günstigen Konjunktur zusammenhängenden
Gewinne getroffen, sondern es wird auch darüber hinaus die Forderung verwirklicht,
daß jeder, der in dieser die Dermögensverhältnisse des weitaus größten Teils des deutschen
polles beeinträchtigenden Kriegszeit in der Lage ist, sein Vermögen zu vermehren, einen
ansehnlichen Teil dieses uwachses dem Daterlande zu opfern verpflichtet ist.
Die in Aussicht genommene Kriegsgewinnsteuer oder Kriegsvermögenszuwachs-
steuer wird auf der vorbezeichneten Grundlage den in der Seit vom 1. Januar 1014
bis 31. Dezember 1016 entstandenen Dermögenszuwachs erfassen, soweit dieser nicht
aus Erbschaften und diesen gleichzustellenden Erwerbsfällen oder aus der bloßen Um-
wandlung nichtsteuerbaren Dermögens in steuerbares Dermögen herrührt.
Daneben werden auch die Deränderungen in den Einkommensverhältnissen des
Steuerpflichtigen während des Krieges in der Weise zu berücksichtigen sein, daß der
Teil des abgabepflichtigen Dermögenszuwachses, dem ein bestimmtes Mehreinkommen
gegenübersteht, mit einem erhöhten Abgabensatz belegt wird.
Eine grundsätzliche Abweichung vom Besitzsteuergesetze wird sich sodann aus der
Notwendigkeit ergeben, die Abgabepflicht auf juristische Hersonen auszudehnen.
Gerade mit den in der Offentlichkeit bekanntgewordenen hohen Gewinnen, die einzelne
Gesellschaften erzielt haben, ist immer wieder die Forderung einer Kriegsgewinnsteuer
begründet worden. Bei Freilassung der Aktiengesellschaften und anderer Erwerbsgesell-
schaften würde auch ein nicht unbeträchtlicher Teil der mit der Kriegskonjunktur zu-
sammenhängenden Gewinne der geplanten Steuer ganz entgehen, sei es, weil sie aus-
ländischen Gesellschaften zufließen, sei es, weil der inländische Gesellschafter keinen
vVermögenszuwachs in abgabepflichtiger Höhe haben wird.
Der Kreis der steuerpflichtigen juristischen Hersonen wird für die Kriegsgewinn-
besteuerung auch weiter gezogen werden müssen, als dies im Wehbrbeitraggesetze ge-
schehen ist. Mit dem in Deutschland bestehenden System der Besteuerung juristischer
Hersonen steht es in Einklang und in dem Grundgedanken der Kriegsgewinnbesteuerung
ist es innerlich gerechtfertigt, wenn möglichst alle Erwerbszwecke verfolgenden Gesell-
schaften ohne Rücksicht auf ihre Form der Steuer unterworfen werden.
Eine angemessene Besteuerung der Erwerbsgesellschaften begegnet freilich erheb-
lichen Schwierigkeiten. Während bei natürlichen Hersonen der Einkommensüberschuß
seselmäßig zur Dermögensbildung dient, finden die Gewinne der Gesellschaften nicht
besim vermögensansammlung, sondern in der Derteilung an die Gesellschafter ihre
Sesellschafksemße Derwendung. Eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung der
unent chaften kann deshalb nicht ohne weitere Maßnahmen an den Dermögenszuwachs
üpfen; denn abgesehen davon, daß eine solche Steuer nur ganz geringe Erträge
Güthe u. Schlegelderger, Kriegsbuch. Bd. 2. 16