Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

246 D. Finanzgesetze. 
für 1914 in die Sonderrücklage zu überführen die freiwilligen Rück 
in Höhe von .. ... 
in die Sonderrücklage einzustellen: 
1915 a. der Fehlbetrag aus 1914 in Böhe von 0,4 Millionen m 
6. von dem umo# geminderten Mehrgewinn ark, 
1—04 
stellun 
0,6 Millionen Man 
  
des Jahres 10 15 die Hhälfte mit 0,5 Millionen Mark 
zusammen 1 « 
,3Millionenmakk 
1916 dürfen aus der Sonderrücklage entnommen « 
werden . 0,8Millionenmark 
so daß verbleiben o, Mismonen — 
4. Hat die Gesellschaft den Gewinn des Jahres 10 14 verteilt und keine freiwilligen 
Rückstellungen zur Derfügung, so sind in die Sonderrücklage einzustellen: 
1015 a. die Hälfte des Mehrgewinns aus 1014 100 Million Mark 
  
  
. Restgewinn 0 Million Mark, 
zusammen 1,0 Million Mar 
1916 dürfen aus der Sonderrücklage entnommen 
werden 0,5 Millionen Mark, 
so daß verbleiben 0,5 Millionen Mark. 
VI. Eine weitere Härte, die mit dem Rückgriff auf ein Geschäftsjahr, über dessen 
Gewinne beim Inkrafttreten des Gesetze bereits verfügt ist, verbunden sein kann 
will die Vorschrift des § 1 Abs. 3 des Entwurf= beseitigen. während für die Jukunfe 
das Reich auf die ihm zustehenden Beträge zugunsten gemeinnütziger Zwecke nicht ver- 
zichten kann, erscheint es allerdings billig, den Teil des Geschäftsgewinns eines abge- 
laufenen Geschäftsjahrs, der ausschließlich gemeinnützigen Swecken zugeführt worden 
ist, für die nunmehr vorgeschriebene Ansammlung einer Sonderrücklage und für die 
spätere Zesteuerung auszuscheiden. 
Su § 2 des Entwurfs). 
z 2 des Entwurfs schreibt vor, welche Geschäftsjahre als Kriegsgeschäftsjahre zu 
gelten haben. Der Aufbau der Kriegsgewinnsteuer (Kriegsvermögenszuwachssteuer) 
auf der BZesitzsteuer hat für natürliche Hersonen die Erfassung des innerhalb dreier 
Jahre entstandenen Dermögenszuwachses zur Folge. Es werden daher auch bei juri- 
stischen Hersonen die Gewinne dreier Jahre für die Kriegsgewinnbesteuerung zu berüc- 
sichtigen sein. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Zegründung, daß die Gewinn- 
ermittlung auf die Geschäftsjahre abzustellen ist; vgl. auch & 11 des Wehrbeitraggesetzes. 
Nach dem Entwurf soll als erstes Kriegsgeschäftsjahr das Geschäftsjahr gelten, das noch 
mindestens den Monat Oktober 1014 umfaßt. Wenn auch teilweise gerade in den ersten 
Monaten des Urieges große Gewinne gemacht worden sind, so ist nach den bisher bekannt 
gewordenen Abschlüssen doch kaum anzunehmen, daß dies auch für die verhältnismäßig 
wenigen Gesellschaften zutrifft, deren Geschäftsjahr am 31. August oder am 50. Sep= 
tember endet. Auf der anderen Seite ist durch die vorgeschlagene Regelung erreicht, 
daß voraussichtlich für alle Gesellschaften nur ein einziges Kriegsgeschäftsjahr in Frage 
kommt, über dessen Gewinne bereits verfügt ist; vgl. Nr. IV der Zegründung zu zi 
des Entwurfs. Nach dem Entwurf kommen als kriegsgeschäftsjahre in Betracht 
wenn das Geschäftsjahr mit dem 31. Oktober endet, die Eeschäftsjadre 
1. November 10 15/5 1. Oktober 1916; 
"! 4 *r 
) § 2 lantete in dem Entwurf: Als Kriegsgeschäftsjahre im Sinne dieses Gesete 
gelten die drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat öeen 
1914 mitumfaßt oder mitumfassen würde, wenn eine später gegründete Gesellschaf 
früher bestanden hätte.
	        
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