246 D. Finanzgesetze.
für 1914 in die Sonderrücklage zu überführen die freiwilligen Rück
in Höhe von .. ...
in die Sonderrücklage einzustellen:
1915 a. der Fehlbetrag aus 1914 in Böhe von 0,4 Millionen m
6. von dem umo# geminderten Mehrgewinn ark,
1—04
stellun
0,6 Millionen Man
des Jahres 10 15 die Hhälfte mit 0,5 Millionen Mark
zusammen 1 «
,3Millionenmakk
1916 dürfen aus der Sonderrücklage entnommen «
werden . 0,8Millionenmark
so daß verbleiben o, Mismonen —
4. Hat die Gesellschaft den Gewinn des Jahres 10 14 verteilt und keine freiwilligen
Rückstellungen zur Derfügung, so sind in die Sonderrücklage einzustellen:
1015 a. die Hälfte des Mehrgewinns aus 1014 100 Million Mark
. Restgewinn 0 Million Mark,
zusammen 1,0 Million Mar
1916 dürfen aus der Sonderrücklage entnommen
werden 0,5 Millionen Mark,
so daß verbleiben 0,5 Millionen Mark.
VI. Eine weitere Härte, die mit dem Rückgriff auf ein Geschäftsjahr, über dessen
Gewinne beim Inkrafttreten des Gesetze bereits verfügt ist, verbunden sein kann
will die Vorschrift des § 1 Abs. 3 des Entwurf= beseitigen. während für die Jukunfe
das Reich auf die ihm zustehenden Beträge zugunsten gemeinnütziger Zwecke nicht ver-
zichten kann, erscheint es allerdings billig, den Teil des Geschäftsgewinns eines abge-
laufenen Geschäftsjahrs, der ausschließlich gemeinnützigen Swecken zugeführt worden
ist, für die nunmehr vorgeschriebene Ansammlung einer Sonderrücklage und für die
spätere Zesteuerung auszuscheiden.
Su § 2 des Entwurfs).
z 2 des Entwurfs schreibt vor, welche Geschäftsjahre als Kriegsgeschäftsjahre zu
gelten haben. Der Aufbau der Kriegsgewinnsteuer (Kriegsvermögenszuwachssteuer)
auf der BZesitzsteuer hat für natürliche Hersonen die Erfassung des innerhalb dreier
Jahre entstandenen Dermögenszuwachses zur Folge. Es werden daher auch bei juri-
stischen Hersonen die Gewinne dreier Jahre für die Kriegsgewinnbesteuerung zu berüc-
sichtigen sein. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Zegründung, daß die Gewinn-
ermittlung auf die Geschäftsjahre abzustellen ist; vgl. auch & 11 des Wehrbeitraggesetzes.
Nach dem Entwurf soll als erstes Kriegsgeschäftsjahr das Geschäftsjahr gelten, das noch
mindestens den Monat Oktober 1014 umfaßt. Wenn auch teilweise gerade in den ersten
Monaten des Urieges große Gewinne gemacht worden sind, so ist nach den bisher bekannt
gewordenen Abschlüssen doch kaum anzunehmen, daß dies auch für die verhältnismäßig
wenigen Gesellschaften zutrifft, deren Geschäftsjahr am 31. August oder am 50. Sep=
tember endet. Auf der anderen Seite ist durch die vorgeschlagene Regelung erreicht,
daß voraussichtlich für alle Gesellschaften nur ein einziges Kriegsgeschäftsjahr in Frage
kommt, über dessen Gewinne bereits verfügt ist; vgl. Nr. IV der Zegründung zu zi
des Entwurfs. Nach dem Entwurf kommen als kriegsgeschäftsjahre in Betracht
wenn das Geschäftsjahr mit dem 31. Oktober endet, die Eeschäftsjadre
1. November 10 15/5 1. Oktober 1916;
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) § 2 lantete in dem Entwurf: Als Kriegsgeschäftsjahre im Sinne dieses Gesete
gelten die drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat öeen
1914 mitumfaßt oder mitumfassen würde, wenn eine später gegründete Gesellschaf
früher bestanden hätte.