Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Ges.üb vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. 249 
es. ud. 
jie Entrichtung der Kriegsgewinnsteuer die Kriegsanleihen des Deutschen 
Zahlung gegeben werden dürfen. 
Zu 89 des Entwurfsih. 
Die im 89 des Entwurfs angedrohten Nachteile beziehen sich nur auf die vor- 
itenden Maßnahmen. Schon jetzt darf bemerkt werden, daß wegen Hinterziehung 
gewinnsteuer selbst sehr schwere Strafandrohungen in Aussicht genommen sind. 
Literatur. 
I. über allgemeine Schriften siehe die iteraturanzabe zu Abschnitt XIV. 
II. Erläuterungen des Gesetzes: Hachenburg, Zwangsrücklage zur Vor- 
ttung der Kriegsgewinnsteuer. JW. 15 11. — Moesle, Das Gesetz über vorbereitende 
bersnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne 1916. — Rheinstrom, Gesetz über 
vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne 1916. — Stier-Somlo, 
Kriegsgewinnsteuergesetz (2) 1916. 
daß für d 
be 
der Kriegs 
SI. 
Die Sonderrücklage. 
I. Wer ist rücklagepflichtig ꝰ 
1. Stier-Somlo a. a. O. 38. Das Gesetz erfaßt nur die ausdrücklich bezeichneten 
Erwerbsgesellschaften, erstreckt sich also ebensowenig auf Privatpersonen wie auf andere 
hier nicht bezeichnete juristische Personen, z. B. Stiftungen (Rheinstrom a. a. O. 3). 
2. Hachenburg a. a. O. 12, Rheinstrom a. a. O. 4. Durch den Zusatz „sofern 
sie Rechte juristischer Personen haben“ sind die Gewerkschaften älteren Rechts ausgeschlossen; 
yiergegen Moesle a. a. O. 12. Auf Berggewerkschaften bezieht der Zusatz sich nicht. 
3. Stier-Somlo a. a. O. 41. Bei den „anderen Bergbau treibenden Vereinigungen“ 
kann es sich nur um andere als die bereits vorher erwähnten Fälle der Rechtspersönlich- 
keit handeln, insbesondere wenn eingetragene Vereine des BGB oder solche Vereinigungen, 
denen die Rechtspersönlichkeit von Staats wegen verliehen worden ist, Bergbau treiben. 
4. Stier-Somlo a. a. O. 43. Zu den unter das Gesetz fallenden juristischen Per- 
sonen gehört die Reichsbank nicht. Ihre Kriegsabgaben an das Reich sind Gegenstand 
des besonderen Gesetzes vom 24. Dezember 1915 (RGBl. 840) 
5. Stier-Somlo a. a. O. 43. Stille Gesellschaften und offene Handelsgesellschaften 
jind dem Gesetze nicht unterworfen. Auch bezüglich der Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung sind die Familienunternehmungen bei dem endgültigen Kriegsgewinnsteuer- 
gesetze mit Rücksicht auf die mögliche Doppelbesteuerung besonders zu behandeln. Komm. 
Ber. 28, 29. 
6. Stier-Somlo a. a. O. 44. Verpflichtet sind grundsätzlich nur die inländischen 
im Abs. 1 bezeichneten juristischen Personen, d. h. diejenigen, die im Deutschen Reiche 
ihren Sitz haben. Dieser ergibt sich aus den Satzungen der Rechtsperson. Dagegen ist 
es für die Besteuerung gleichgültig, ob das Betätigungsfeld der Erwerbsgesellschaft 
das Ausland, inbesondere das von Deutschland im Kriege besetzte Ausland ist, mag es 
sich um dortige Betriebe von Handelsgeschäften oder um Urproduktion (Landwirtschaft, 
Bergbau) oder um industrielle Werke handeln. Durch die Erhebung des inländischen 
Sihes der juristischen Person zum entscheidenden Merkmale fallen auch die Zweifel fort, 
die sonst für die im Ausland erworbenen Gewinne sowie in den Fällen entstehen müßten, 
in denen zwar eine Erwerbsgesellschaft der in dem Gesetze fraglichen Art in Deutschland 
begründet wurde und auch hier ihren Sitz hat, aber hauptsächlich auf den besetzten feind- 
lichen Gebieten werbend arbeitet, so daß die etwa in Deutschland befindlichen Betriebe 
einen nur kleinen Teil des Gesamtbetriebes ausmachen. Es kann auch der Fall eintreten, 
— — 
Ligen Bermögen zu verwalten und in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder 
und Peundesstaats anzulegen. Bei ausländischen Gesellschaften (6 6) muß die Verwaltung 
zerwahrung im Inland erfolgen. 
Inss #b#. 2 des Entwurfs hieß es statt „Verpflichtungen“ Verpflichtung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.