Ges.üb vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. 249
es. ud.
jie Entrichtung der Kriegsgewinnsteuer die Kriegsanleihen des Deutschen
Zahlung gegeben werden dürfen.
Zu 89 des Entwurfsih.
Die im 89 des Entwurfs angedrohten Nachteile beziehen sich nur auf die vor-
itenden Maßnahmen. Schon jetzt darf bemerkt werden, daß wegen Hinterziehung
gewinnsteuer selbst sehr schwere Strafandrohungen in Aussicht genommen sind.
Literatur.
I. über allgemeine Schriften siehe die iteraturanzabe zu Abschnitt XIV.
II. Erläuterungen des Gesetzes: Hachenburg, Zwangsrücklage zur Vor-
ttung der Kriegsgewinnsteuer. JW. 15 11. — Moesle, Das Gesetz über vorbereitende
bersnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne 1916. — Rheinstrom, Gesetz über
vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne 1916. — Stier-Somlo,
Kriegsgewinnsteuergesetz (2) 1916.
daß für d
be
der Kriegs
SI.
Die Sonderrücklage.
I. Wer ist rücklagepflichtig ꝰ
1. Stier-Somlo a. a. O. 38. Das Gesetz erfaßt nur die ausdrücklich bezeichneten
Erwerbsgesellschaften, erstreckt sich also ebensowenig auf Privatpersonen wie auf andere
hier nicht bezeichnete juristische Personen, z. B. Stiftungen (Rheinstrom a. a. O. 3).
2. Hachenburg a. a. O. 12, Rheinstrom a. a. O. 4. Durch den Zusatz „sofern
sie Rechte juristischer Personen haben“ sind die Gewerkschaften älteren Rechts ausgeschlossen;
yiergegen Moesle a. a. O. 12. Auf Berggewerkschaften bezieht der Zusatz sich nicht.
3. Stier-Somlo a. a. O. 41. Bei den „anderen Bergbau treibenden Vereinigungen“
kann es sich nur um andere als die bereits vorher erwähnten Fälle der Rechtspersönlich-
keit handeln, insbesondere wenn eingetragene Vereine des BGB oder solche Vereinigungen,
denen die Rechtspersönlichkeit von Staats wegen verliehen worden ist, Bergbau treiben.
4. Stier-Somlo a. a. O. 43. Zu den unter das Gesetz fallenden juristischen Per-
sonen gehört die Reichsbank nicht. Ihre Kriegsabgaben an das Reich sind Gegenstand
des besonderen Gesetzes vom 24. Dezember 1915 (RGBl. 840)
5. Stier-Somlo a. a. O. 43. Stille Gesellschaften und offene Handelsgesellschaften
jind dem Gesetze nicht unterworfen. Auch bezüglich der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind die Familienunternehmungen bei dem endgültigen Kriegsgewinnsteuer-
gesetze mit Rücksicht auf die mögliche Doppelbesteuerung besonders zu behandeln. Komm.
Ber. 28, 29.
6. Stier-Somlo a. a. O. 44. Verpflichtet sind grundsätzlich nur die inländischen
im Abs. 1 bezeichneten juristischen Personen, d. h. diejenigen, die im Deutschen Reiche
ihren Sitz haben. Dieser ergibt sich aus den Satzungen der Rechtsperson. Dagegen ist
es für die Besteuerung gleichgültig, ob das Betätigungsfeld der Erwerbsgesellschaft
das Ausland, inbesondere das von Deutschland im Kriege besetzte Ausland ist, mag es
sich um dortige Betriebe von Handelsgeschäften oder um Urproduktion (Landwirtschaft,
Bergbau) oder um industrielle Werke handeln. Durch die Erhebung des inländischen
Sihes der juristischen Person zum entscheidenden Merkmale fallen auch die Zweifel fort,
die sonst für die im Ausland erworbenen Gewinne sowie in den Fällen entstehen müßten,
in denen zwar eine Erwerbsgesellschaft der in dem Gesetze fraglichen Art in Deutschland
begründet wurde und auch hier ihren Sitz hat, aber hauptsächlich auf den besetzten feind-
lichen Gebieten werbend arbeitet, so daß die etwa in Deutschland befindlichen Betriebe
einen nur kleinen Teil des Gesamtbetriebes ausmachen. Es kann auch der Fall eintreten,
— —
Ligen Bermögen zu verwalten und in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder
und Peundesstaats anzulegen. Bei ausländischen Gesellschaften (6 6) muß die Verwaltung
zerwahrung im Inland erfolgen.
Inss #b#. 2 des Entwurfs hieß es statt „Verpflichtungen“ Verpflichtung.