Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

250 D. Finanzgesetze. 
daß die im Ausland erfolgenden Erwerbstätigkeiten einer juristischen Gesellschaft ei 
Ausstrahlung der im Deutschen Reiche vor sich gehenden Betätigung darstellen. Die Fane 
des inländischen Betriebssitzes ist also grundsätzlich entscheidend. Bei inländischen ee 
sellschaften sind also auch die Gewinne ausländischer Niederlassungen mit zu berücksichti ⅜ 
Ebenso Hachenburg a. a. O. 13. hen. 
7. Hachenburg a. a. O. 13. Ein Mangel im Gesellschaftsvertrage der ei 
getragenen Gesellschaft befreit nicht von der Rücklagepflicht. Auch die Nihtigkeitsgan- 
stellt nicht fest, daß die Gesellschaft nicht bestand und keine Rechtspersönlichkeit hatte . 
vernichtet sie nur nachträglich wieder (§s 309 bis 311 HGB., 75 bis 77 Ontoc. 
9 95 bis 97 GenG.). " 
Noch weniger hat die Auflösung der Gesellschaft eine befreiende Wirkun 
Nur soweit die Gesellschaft in Liquidation keine Geschäfte mehr betreibt, zahlt sie tein 
Steuer. Aber soweit dies der Fall war und ist, bleibt das Gesetz anwendbar. Die Ge. 
sellschaft kann nicht durch Auflösung während des Geschäftsjahres sich der Steuerrüklage. 
pflicht entziehen. — Aus demselben Grunde ist für die Berechnung der Rücklage auch nicht 
die Liquidationsbilanz maßgebend. 
Auf der anderen Seite darf die Liquidation einer Gesellschaft nicht zu einer Be- 
steuerung eines Reingewinnes führen, der nicht aus dem Erwerbsgeschäft rührt. Das 
Mehrergebnis einer Versilberung des Gesellschaftsvermögens ist niemals Kriegsgewinn. 
II. Die Bildung der Sonderrücklage. 
1 Allgemeines. 
Ta) Sintenis, Bank A. 15 132. Die Sonderrücklage kann geschaffen werden ausschliezt- 
lich durch den die Bilanz feststellenden Beschluß des verfassungsmäßigen Organs, bei 
der AG. also der Generalversammlung; ebenso Moesle a. a. O. 13. Nötigenfalls 
Anfechtung des Versammlungsbeschlusses durch den Vorstand (§ 271 HG.). 
b) Stier-Somlo a. a. O. 49. Die für die Zwangsreserve gemäß § 262 H. 
geltenden Rechtsregeln finden für diese Zwangsspezialreserve keine Anwendung. Es ist 
natürlich unzulässig, in Ausführung bestehender Gesellschaftsverträge eine freiwillige Spezial- 
reserve zu schaffen, die die Durchführung des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes tatsächlich behindert. 
c) Fuld, Recht 16 93. Die Sonderrücklage ist weder i. S. des § 237 H#. 
noch sonst nach Vertragsrecht tantiemepflichtig. 
2. Verteilung des Gewinnes. 
a) Hachenburg a. a. O. 18. Es muß mehr vorliegen als nur eine Feststellung der 
Bilanz. Es wird ein weiteres Moment verlangt, damit eine Verteilung vorliege. Für 
diese genügt es aber, daß kraft Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter 
mit der Genehmigung der Jahresrechnung ohne weiteres einen Anspruch auf Auszahlung 
ihrer Gewinnquote haben; ebenso Rheinstrom a. a. O. 5. Gutschrift genügt. Zu- 
stimmend: Moesle a. a. O. 15. 
b) Hachenburga. a. O. 18. Nicht selten führt der Gesellschaftsvertrag ein gemischtes 
System ein. Die Gesellschafter haben einen unentziehbaren Anspruch auf einen Mindest- 
satz. Erst über den Mehrbetrag beschließt die Mehrheit. Dann ist die Grunddividende 
als ausgeschieden anzusehen. Sie ist verteilt. Der Rest aber dient, solange kein Beschluß 
erfolgte, der Bildung der Rücklage. Das gleiche gilt für die Ansprüche Dritter. Es wud 
häufig in den Gesellschaftsverträgen hervorgehoben, daß vor oder nach der Grunddiot- 
dende die Geschäftsführer ihre vertragsmäßige oder schon im Gesellschaftsvertrag fest. 
gesetzte Tantieme erhalten. Auch für diesen Gewinnanteil ist der Reingewinn mit det 
Genehmigung der Bilanz verteilt. Ein Beschluß der Gesellschafter kann hier nur die Be- 
deutung eines Anerkenntnisses haben. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, bei der Bildung 
der Rücklage auf diese Tantieme zurückzugreifen. Auch die Steuerbehörde kann es nicht 
verlangen. Sie kann sich nur an den Teil halten, der zur Verfügung der Gesellschaft seh- 
c) Hachenburg a. a. O. 18. Ist der Beschluß, der die Bilanz feststellt, oder de,
	        
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