Ges. üb. vorbereitende Maßnahnmien zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1916. 251
„„ein solcher erfordert wird, die Verteilung vornimmt, angefochten, so bleibt bis zu
sowel eidung hierüber die Bildung der Rücklage in der Schwebe. Aufhebung des
der Eenth durch rechtskräftiges Urteil vernichtet die Verteilung. Die Gesellschaft muß
Seschse e aus dem ganzen Reingewinn bilden. Die Dividende der Gesellschafter ver-
die ain "t ch. Woraus zu lernen ist, daß manchmal eine solche Handlung des Gesellschafters
1sen Nachteile ausschlagen kann. Der Verzicht auf die Anfechtung macht die be-
lbisene Verteung wirhsam. Rückstellungen
5) Hachenburg . a. O. 18. Die Rücklagen des abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahres
müssen freiwillige sein. Die Zuweisung in den gesetzlichen Reservefonds der A.«G. scheidet
daher aus, nicht aber die durch den Gesellschaftsvertrag verordnete. Sie ist allerdings
uch keine in dem freien Belieben der Gesellschafter liegende. Aber sie konnte durch eine
A#erung der Satzung wieder inx werden. Eine Verletzung der Vorschrift machte
7 ilungsbeschluß nur anfechtbar.
den anh “ Wuor 5 a. O. 18. Die vorhandene Reserve muß eine echte Zurückhaltung
von Reingewinn sein. Der Name ist gleichgültig. Ein „Garantiekonto“ kann in Wahrheit
nur eine Rücklage zum Ausgleich künftiger Verluste sein. Aber ebenso wird eine „Pro-
zeßreserve" nur die Bewertung eines bestrittenen Passivpostens bedeuten. „Erneuerungs-
bonto“ kann das eine Mal nur eine Form der Feststellung der Wertminderung statt der
Abschreibung bedeuten. Dann liegt nur eine Berichtigung eines Aktivums vor. Es
kann damit in einem anderen Falle aber auch eine Fürsorge für Neubauten gewollt sein.
Dann ist wieder eine echte Rückstellung von Gewinn gegeben. Es wird jedes einzelne
Konto auf seine rechtliche Natur zu prüfen sein.
4. Rücklagen für gemeinnützige und Wohlfahrtszwecke.
a) Stier-Somlo a. a. O. 56. Als freiwillige Rücklagen im Sinne dieser Vorschrift
sind Rücklagen für Wohlfahrtszwecke nicht anzusehen und daraus ergibt sich, daß, wenn
der Gewinn aus einem abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahre bereits verteilt ist, etwaige
Rücklagen für Wohlfahrtszwecke dieses Jahres nicht der Sonderrücklage zuzuführen sind.
b) Stier-Somlo a. a. O. 57. Für die Vergangenheit dürfen die Zuwendungen
zu gemeinnützigen Zwecken vom Reingewinn abgesetzt werden, aber für die Zukunft
darj das nicht geschehen.
Jßc) Stier-Somlo a. a. O. 58. Gemeinsam ist Abs. 3 und Abs. 2 letzter Satz, daß
sie sich auf das Geschäftsjahr beschränken, über dessen Gewinn beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits verfügt ist. Für die folgenden Kriegsgeschäftsjahre sind wegen der Fonds
für Wohlfahrtszwecke (Abs. 2 letzter Satz) keine besonderen Vorschriften mehr nötig; so-
weit der Gewinn nicht in die Sonderrücklage einzustellen ist, kann die Gesellschaft frei
über ihn verfügen, also vorhandene Wohlfahrtsfonds verstärken oder neue bilden. Solche
Wohlfahrtsfonds verringern den nach dem Gesetz zu berechnenden Mehrgewinn nicht. Das
lebtere gilt auch für die Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abs. 3,
soweit die späteren Kriegsgeschäftsjahre in Betracht kommen, da die Absetzung vom Gewinn
und damit vom Mehrgewinn nur für das abgelaufene Kriegsgeschäftsjahr zugelassen ist.
82.
Kriegsgeschäftsjahre.
I. Stier-Somlo a. a. O. 60. Als Kriegsgeschäftsjahre gelten die drei aufeinander-
solgenden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914 mitumfaßt. Danach
ommen als Kriegsgeschäftsjahre in Betracht:
wenn das Geschäftsjahr mit dem 31. August endet, die Geschäftsjahre 1. September
1913 — 31. August 1916;
1 ann das Geschäftsjahr mit dem 30. September endet, die Geschäftsjahre vom
ktober 1913 — 30. September 1916;
igenn das Geschäftsjahr mit dem 31. Oktober endet, die Geschäftsjahre 1. November
13 — 31. Oktober 1916,