süb vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1916. 255
Ges. Ub
nhäufungspolitik getrieben haben, sind berechtigt, auch dem Geschäftsgewinn
Schatza Vorjahre den Betrag der damals festgestellten stillen Reserven hinzuzurechnen.
vev 6 # Satz 2 gilt für die Feststellung des Geschäftsgewinns nicht nur der Kriegsgeschäfts-
bore, sondern auch der Vorjahre (5 5 Abs. 1).
8 4.
Mehrgewinn.
1. Hachenburg a. a. O. 15. Das Gesetz gibt die Vorschriften für seine Berechnung
des „Geschäftsgewinnes ( 3) anscheinend nur für die unter seiner Herrschaft zu errich-
den Bilanzen. Es will, wie die Beschränkung der Abschreibungen zeigt, eine Minderung
Kriegsgewinnes verhüten. Aber genau dasselbe Prinzip muß für die früheren
Bilanzen gelten. Man kann nur dann Gewinn von Gewinn abziehen und den Mehr-
gewinn feststellen, wenn unter Gewinn jeweils das gleiche verstanden wird. Es müssen
also auch die früheren Bilanzen auf derselben Basis errichtet sein wie die späteren.
2. Hachenburg a. a. O. 16. Man darf nicht einen Unterschied zwischen der Stellung
des Reiches und der Gesellschaft zu den früheren Bilanzen daraus ableiten, daß diese
ja bereits die Grundlage der Einkommensteuer bildeten und danach die Steuerpflichtigen
an diese Feststellung gebunden seien. Daß es sich bei dieser um eine Steuerpflicht gegen-
über dem Bundesstaate, hier um eine gegenüber dem Reiche dreht, ist nicht ausschlag-
gebend. Wohl aber, daß es eine solche vertragsähnliche Bindung nicht geben kann. Der
Kriegsgewinn ist nicht nach formalen Bilanzerklärungen, sondern nach den wirklichen
Ergebnissen zu berechnen. Welche Folgen für die Einkommensteuer sich aus der Berich-
tigung der Friedensbilanzen ergeben, steht auf einem anderen Blatte.
5.
Durchschnittlicher Geschäftsgewinn.
1. Allgemeines.
Stier-Somlo a. a. O. 98. Wenn die Gesellschaften mit Unterbilanzen arbeiten,
entstehen erhebliche Zweifelsfragen. Sintenis, Bank A. 15 90 betrachtet folgende Fälle:
Bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns der fünf Vorjahre ergibt sich ein Fehlbetrag,
z. B. weist eine Gesellschaft mit 10 Millionen Mark Kapital in den letzten der fünf Vorjahre
eine Unterbilanz von 2 Millionen Mark aus. Dann beträgt der Mindestbetrag des früheren
Durchschnittsgewinns gemäß § 5 Abs. 3 fünf vom Hundert von 10 Millionen Mark, also
500000 Mark. Vermag die Gesellschaft im ersten Kriegsgeschäftsjahre die Unterbilanz
bis aus 600000 Mark zu tilgen, so würde der Überschuß dieses Jahres sich auf 1400000 Mark
stellen und somit den Mindestgewinn um 900000 Mark übersteigen. Man wird zugeben
müssen, daß trotzdem in dem fraglichen Kriegsgeschäftsjahr ein „Geschäftsgewinn“ nicht
erzielt it. Denn solange eine Unterbilanz ausgewiesen wird, kann in der Tat von einem
Bilanzgewinn nicht die Rede sein, der vielmehr erst vorliegt, wenn sich ein Überschuß
der Ativa über die Passiva in der Bilanz ergibt. Ein Mehrgewinn im Sinne des § 4 ist
daher erst anzunehmen, wenn der Überschuß der Aktiva über die Passiva den gemäß § 5
Abs. 3 ermittelten Mindestgewinn übersteigt. — Wenn das letzte der Vorjahre mit einem
Fehlbetrage abschloß, der aus vorhandenen Reserven gedeckt werden konnte, so liegt nur
ein scheinbarer Mehrgewinn vor, wenn die Gesellschaft ihn ganz oder teilweise zur Wieder-
herstellung der gekürzten Reserven verwendet. Dieser „Mehrgewinn" kann nicht besteuert
werden. Sintenis a. a. O. hält dies auch für angezeigt.— Wenn von den Kriegsgeschäfts-
lahren das erste mit einer Unterbilanz oder überhaupt mit einem Mehrgewinne gegen-
über dem Durchschnitt der fünf Vorjahre abgeschlossen hat, die beiden anderen dagegen
cinen Mehrgewinn gemäß § 4 ausweisen, so braucht eine Sonderrücklage erst gebildet
—e wenn und insoweit das Gesamtergebnis der drei Kriegsgeschäftsjahre einen
zeh Eie gegenüber dem Gesamtgewinn der fünf Vorjahre ergibt. Diese Folgerung
dend Menis aus § 8 Abs. 4, der in der Tat eine solche Ausdeutung zuläßt, wenn man
ortigen Begriff „entnehmen“ etwas weiter faßt.