Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

süb vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1916. 255 
Ges. Ub 
nhäufungspolitik getrieben haben, sind berechtigt, auch dem Geschäftsgewinn 
Schatza Vorjahre den Betrag der damals festgestellten stillen Reserven hinzuzurechnen. 
vev 6 # Satz 2 gilt für die Feststellung des Geschäftsgewinns nicht nur der Kriegsgeschäfts- 
bore, sondern auch der Vorjahre (5 5 Abs. 1). 
8 4. 
Mehrgewinn. 
1. Hachenburg a. a. O. 15. Das Gesetz gibt die Vorschriften für seine Berechnung 
des „Geschäftsgewinnes ( 3) anscheinend nur für die unter seiner Herrschaft zu errich- 
den Bilanzen. Es will, wie die Beschränkung der Abschreibungen zeigt, eine Minderung 
Kriegsgewinnes verhüten. Aber genau dasselbe Prinzip muß für die früheren 
Bilanzen gelten. Man kann nur dann Gewinn von Gewinn abziehen und den Mehr- 
gewinn feststellen, wenn unter Gewinn jeweils das gleiche verstanden wird. Es müssen 
also auch die früheren Bilanzen auf derselben Basis errichtet sein wie die späteren. 
2. Hachenburg a. a. O. 16. Man darf nicht einen Unterschied zwischen der Stellung 
des Reiches und der Gesellschaft zu den früheren Bilanzen daraus ableiten, daß diese 
ja bereits die Grundlage der Einkommensteuer bildeten und danach die Steuerpflichtigen 
an diese Feststellung gebunden seien. Daß es sich bei dieser um eine Steuerpflicht gegen- 
über dem Bundesstaate, hier um eine gegenüber dem Reiche dreht, ist nicht ausschlag- 
gebend. Wohl aber, daß es eine solche vertragsähnliche Bindung nicht geben kann. Der 
Kriegsgewinn ist nicht nach formalen Bilanzerklärungen, sondern nach den wirklichen 
Ergebnissen zu berechnen. Welche Folgen für die Einkommensteuer sich aus der Berich- 
tigung der Friedensbilanzen ergeben, steht auf einem anderen Blatte. 
5. 
Durchschnittlicher Geschäftsgewinn. 
1. Allgemeines. 
Stier-Somlo a. a. O. 98. Wenn die Gesellschaften mit Unterbilanzen arbeiten, 
entstehen erhebliche Zweifelsfragen. Sintenis, Bank A. 15 90 betrachtet folgende Fälle: 
Bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns der fünf Vorjahre ergibt sich ein Fehlbetrag, 
z. B. weist eine Gesellschaft mit 10 Millionen Mark Kapital in den letzten der fünf Vorjahre 
eine Unterbilanz von 2 Millionen Mark aus. Dann beträgt der Mindestbetrag des früheren 
Durchschnittsgewinns gemäß § 5 Abs. 3 fünf vom Hundert von 10 Millionen Mark, also 
500000 Mark. Vermag die Gesellschaft im ersten Kriegsgeschäftsjahre die Unterbilanz 
bis aus 600000 Mark zu tilgen, so würde der Überschuß dieses Jahres sich auf 1400000 Mark 
stellen und somit den Mindestgewinn um 900000 Mark übersteigen. Man wird zugeben 
müssen, daß trotzdem in dem fraglichen Kriegsgeschäftsjahr ein „Geschäftsgewinn“ nicht 
erzielt it. Denn solange eine Unterbilanz ausgewiesen wird, kann in der Tat von einem 
Bilanzgewinn nicht die Rede sein, der vielmehr erst vorliegt, wenn sich ein Überschuß 
der Ativa über die Passiva in der Bilanz ergibt. Ein Mehrgewinn im Sinne des § 4 ist 
daher erst anzunehmen, wenn der Überschuß der Aktiva über die Passiva den gemäß § 5 
Abs. 3 ermittelten Mindestgewinn übersteigt. — Wenn das letzte der Vorjahre mit einem 
Fehlbetrage abschloß, der aus vorhandenen Reserven gedeckt werden konnte, so liegt nur 
ein scheinbarer Mehrgewinn vor, wenn die Gesellschaft ihn ganz oder teilweise zur Wieder- 
herstellung der gekürzten Reserven verwendet. Dieser „Mehrgewinn" kann nicht besteuert 
werden. Sintenis a. a. O. hält dies auch für angezeigt.— Wenn von den Kriegsgeschäfts- 
lahren das erste mit einer Unterbilanz oder überhaupt mit einem Mehrgewinne gegen- 
über dem Durchschnitt der fünf Vorjahre abgeschlossen hat, die beiden anderen dagegen 
cinen Mehrgewinn gemäß § 4 ausweisen, so braucht eine Sonderrücklage erst gebildet 
—e wenn und insoweit das Gesamtergebnis der drei Kriegsgeschäftsjahre einen 
zeh Eie gegenüber dem Gesamtgewinn der fünf Vorjahre ergibt. Diese Folgerung 
dend Menis aus § 8 Abs. 4, der in der Tat eine solche Ausdeutung zuläßt, wenn man 
ortigen Begriff „entnehmen“ etwas weiter faßt.
	        
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