Ausjührungsbest. d. Bundesr. z. Ges. über vorber. Maßn. z. Besteuer. d. Kriegsgewinne. 257
rn 31. —I. Bis zur Abrufung fließen allerdings der Gesellschaft die Zinsen zu
⅜ *1 5). Aber deshalb ist sie doch nicht mehr als eine Nutzießerin dieser Werte.
Dar Berechtigte kann sie jeden Augenblick abberufen. Die Gesellschaft ist nur Auf-
vrerin für fremde Rechnung. Sie ist nicht mehr Herr über die ihr gehörenden
bewenen als ein Treuhänder, der sie auf seinen Namen erwarb. Jede Nutzbar-
Eise ung für ihren Betrieb ist ihr entzogen. Sie darf sie nicht verpfänden. Noch
nach er verkaufen. Daraus folgt aber auch die Unantastbarkeit durch den Zugriff Dritter,
Lerass auch die Aussonderung im Konkurse. Wenn der Gesellschaft die freie Verfügung
stzogen ist, so kann dies nicht eine rein obligatorische Pflicht des Vorstandes bedeuten,
en * Disposition zu enthalten. Das Gesetz verbietet sie. Dann ist die trotzdem erfol-
Fuont„ Veräußerung unwirksam. Der Fall steht dem der Verfügung der Erben über Nach-
zahgegenstärde bei Bestellung eines Testamentsvollstreckers gleich. Die Gegenstände
sind durch das Recht des Dritten ergriffen. Die Verfügung scheitert daran. Sie ist nicht
absolut nichtig. Die Genehmigung des Reichsfiskus kann sie wirksam machen. Wird sie
versagt, so ist die Rechtsübertragung von Anfang an ungültig gewesen. Nur der gutgläubige
Erwerb eines Dritten wird auch hier geschützt. Der Käufer braucht nicht zu fragen, ob die
ihm übersandten Stücke Reichsanleihe nicht aus einer Sonderrücklage stammen. Mußte
er es aber wissen, wie die Bank, von der sie zum Zwecke der Rücklage gekauft wurden,
so ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Aus dieser Unwirksamkeit der rechtsgeschäft-
lichen Verfügung folgt dann aber wieder notwendigerweise der Ausschluß der Gläubiger.
2. Hachenburg, FrankfBtg. 30. 11. 15, Rheinstrom a. a. O. 30. Die Sonder-
rücklage unterliegt nicht der staatlichen Einkommensteuer, a. M. Sintenis, Bank A. 15 132.
89.
Die persönliche Haftung des Vorstandes.
1. Hachenburg a. a. O. 23. Mehrere sind Samtschuldner. Doch wird jeder nur dann
haften, wenn ihm eine Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zu seiner Entschuldigung genügt aber
nicht, daß er den anderen Mitgliedern die Berechnung des Kriegsgewinnes und die Durch-
führung der Rücklage überließ. Er muß sich überzeugen, daß diese dem Gesetze Genüge tun.
Eine Unterordnung unter die vermeintliche bessere technische, juristische oder kaufmännische
Kenntnisse derselben bei einer besprochenen Einzelfrage wird aber nicht als Nachlässigkeit er-
scheinen. Anders wieder nur dann, wenn die Annahme dieser Sachkenntnis fahrlässig war.
2. Rheinstrom a. a. O. 41. Zur Bestrafung genügt nicht jede objektiv unrichtige
Bewertung in der Steuerbilanz, notwendig ist vielmehr eine fahrlässig oder vorsätzlich
begangene Handlung, welche die Erhebung der künftigen Steuer in Frage stellt. Die
Gefährdung muß dem Angeklagten nachgewiesen werden.
3. Hachenburg a. a. O. 23. Nach Ansicht der Regierung (Begr. 12) werden „die
verantwortlichen Leiter der pflichtigen Gesellschaften bereits ergangene Entscheidungen
der Steuerbehörden darüber, inwieweit vorgenommene Abschreibungen als stille Reserven
anzusehen sind, zu beachten haben“. Ein übersehen ist also Fahrlässigkeit. Diese Stelle
bezieht sich anscheinend nicht nur auf Entscheidungen in den eigenen Angelegenheiten
der Gesellschaft. Sie spricht allgemein. Unkenntnis der Praxis in Steuersachen schadet.
Vo ist die Grenze zu machen? Man wird bei der Spezialfrage nicht haltmachen. Auch
bei sonstigen Bilanzfragen wird man dann die Beachtung der Grundsätze der Steuer—
behörden fordern. So bei den Handlungsunkosten. Muß weiter der Württemberger sich für
die preußische Praxis in Steuersachen interessieren? Vor dieser Konsequenz wird man wohl
zurückschrecken. Sie ist aber folgerichtig. Dann wird man auch zweifeln, ob die Prämissen
richtig sind. Man wird eine Pflicht zur Beachtung einer steuerrechtlichen Entscheidung
nur dann annehmen können wenn sie für die Gesellschaft selbst und durch oberstrichter-
bencstei erging. Nur wo ein solches nicht möglich ist, tritt die letzte Instanz der Steuer-
ene eun Man kann es dem Vorstande nicht zum Verschulden rechnen, wenn er sich
der Rüch undgegebenen Meinung der unteren Steuerbehörde auch für die Bildung
Nücklage nicht unterwirft.
Gn —
Stde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 17