Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

260 D. Finanzgesetze. 
§ 11. Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung 
Sonderrücklage auf Grund des § 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der 6& einer 
mit einer gutachtlichen Außerung der gemäß § 2 der Ausführungsbestimm ntrag 
bestimmten Behörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörd ungen 
Bundesrate vorzulegen. e dem 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 8 Abse 
des Gesetzes sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten La . 2 
finanzbehörde vorzulegen. Landez- 
II. Gesetz über die Kriegsabgaben der Reichsbank. 
Vom 24. Dezember 1915. (Rl. 840.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ust 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundegran- 
und des Reichstags, was folgt: *ê½# 
Artikel 1. 
Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1915 wird vorweg ein 
Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche überwiesen. 
Artikel 2. 
§ 1. Die Reichsbank hat ferner aus den Gewinnen für die Jahre 1915 
und 1916 je einen Betrag von 14,3 Millionen Mark an das Reich abzuführen 
§ 2. Soweit der für das Jahr 1915 und der für das Jahr 1916 nac 
Abzug der sämtlichen Ausgaben sich ergebende Reingewinn den durchschnittlichen 
Reingewinn der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fällt er je zu dre 
Vierteln an das Reich. 
Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach § 21 
d- Vh igesches in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs--Gesetzbl 
515). " 
Artikel 3. 
Die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 von der Reichsbank als Reserv 
für zweifelhafte Forderungen bilanzmäßig zurückgestellten Beträge dürfen bi 
zum Schlusse des der Beendigung des Krieges folgenden Jahres nur zur Deckun 
von Verlusten verwendet werden. 
Soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht Verwendung gefunden haber 
werden sie nach Abzug desjenigen Betrags, den die Reichsbank bis zur Höh 
von 6 ¼ Millionen Mark als Reserve für zweifelhafte Forderungen in di 
Bilanz des vorbezeichneten Jahres einstellt, zur Hälfte an das Reich abgeführ 
Über die andere Hälfte ist, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 192 
zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen sein wird, durch das nächst 
zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung 
treffen. 
Artikel 4. 
Die nach Artikel 2 § 2 an das Reich zu zahlenden und die im Artikel 
bezeichneten Beträge sind der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen. 
Urkundlich usw. 
Begründung. 
Die besonderen Verhältnisse, unter denen sich der Geschäftsbetrieb der Reich 
bank während des Krieges vollzieht, haben eine ganz außerordentliche Steigerung d 
Einnahmen mit sich gebracht und werden aller Voraussicht nach auch im kommend 
Jahre eine gleiche Wirkung ausüben. Den dadurch bedingten hohen Reingewinn"
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.