Gesetz über die Kriegsabgaben der Reichsbank vom 24. Dezember 1915. 261
ach Maßgabe der Vorschriften im 8 24 des Bankgesetzes zur Verteilung zu
Engen, erscheint nicht angängig. Die volle Verteilung würde den Anteilseignern
beinge nden in einer Böhe zuführen, auf die sie billigerweise keinen Anspruch haben, und
Divide ch um so weniger rechtfertigen, als die großen Gewinnziffern überwiegend auf
ließe si te Kreditentnahme von seiten des Reichs und auf die Befreiung der Reichsbank
w Ar Notensteuer zurückzuführen sind. Es erscheint deshalb geboten, im Wege kriegs-
Fon scher Maßnahmen eine angemessene Beteiligung der Reichsbank an den Kriegs-
senn en herbeizuführen. Der Entwurf sucht dieses Siel auf dreifache Weise zu erreichen,
aaen er der Reichsbank die Zahlung bestimmter Beträge an das Reich auferlegt, einen
wene erzielten Reingewinns für das ZReich vorweg in Anspruch nimmt und die als
neserde für zweifelhafte Forderungen während des Krieges zurückgelegten Beträge
der verfügung des Zeichs unterstellt.
Durch die Gesamtheit dieser orschriften sollen die Kriegsabgaben der Reichsbank
in einer den besonderen Derhältnissen der Reichsbank entsprechenden Weise erschöpfend
geregelt werden. Selbstverständlich wird durch diese im Wege eines Sondergesetzes
erfolgende Regelung jede anderweite steuerliche Heranziehung ähnlicher Art aus Anlaß
des Krieges ausgeschlossen.
I. Das Gesetz, betreffend die Anderung des Bankgesetzes, vom 4. August 1914
(#cBl. 527) hat im § 1 die auf die Steuerpflicht des ungedeckten otenumlaufs bezüg-
lichen Vorschriften des Bankgesetzes für die Reichsbank außer Kraft gesetzt, um die
Geschäftsgebarung der Reichsbank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung
zu befreien. Die Steuervorschrift verfolgt den Sweck, im Wege der Steigerung des
Zankdiskonts und damit des marktgängigen Sinsfußes dem Übermaße der ungedeckten
notenausgabe entgegenzuwirken. Sie durfte in Kriegszeiten, in denen eine außer-
ordentliche Steigerung dieses Totenumlaufs zur Motwendigkeit wird, für die Zeichs-
bank, die letzte Geld= und Kreditquelle des Landes, nicht aufrechterhalten werden.
Die Annahme, daß der Krieg eine solche außerordentliche Steigerung mit sich
bringen werde, hat sich in vollem Umfang als zutreffend erwiesen. Der Bedarf des
Verkehrs an Umlaufsmitteln ist infolge der durch den Krieg bedingten Sunahme der
Barzahlungen sehr erheblich gestiegen; das Sahlungswesen im Heere selbst, die Aus-
löhnung an die zum großen Teile tief in Feindesland stehenden Truppenteile ver-
langsamt die Umlaufsgeschwindigkeit der Moten und erhöht dadurch die umlaufende
Notenmenge; hierzu kommt, daß der überwiegende Teil der seitens der Darlehnskassen
erteilten Darlehne in Reichsbanknoten ausgezahlt wird. Endlich ist zu berücksichtigen,
daß sehr beträchtliche Totenmengen zur Dersorgung des Sahlungsverkehrs in die be-
setzten Gebiete Nordfrankreichs, Rußlands und besonders Zelgiens abgeführt werden
mußten. Dem Swecke und dem Wesen der Notensteuer würde es widersprechen, wenn
diese ganz unabhängig von der Diskontpolitik der Reichsbankverwaltung eingetretene
Junahme des ungedeckten Motenumlaufs unter die Steuervorschrift gestellt wäre.
Anf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, daß die Beseitigung der Steuer
für das Jahr lol5 den Gesamtgewinn der Reichsbank zu einer Böbhe, die nicht voraus-
gesehen werden konnte, und die das Mehrfache der bisher höchsten Jahresgewinnziffern
beträgt, gesteigert und damit tatsächlich eine Zereicherung der Reichsbank mit sich ge-
bracht hat, wie sie durch die lediglich bankpolitische Jwecke verfolgende Vorschrift im
ßbes Gesetzes vom 1. August lo## nicht beabsichtigt wurde. Diese Bereicherung wird
urch eine entsprechende außerordentliche Abgabe an das ZReich auszugleichen sein.
die ga #um 1. November lolö stellt sich der durch Aufhebung der Steuerpflicht für
* ersparte Betrag, der anderenfalls vorweg dem Reiche zugefallen wäre,
8 illionen Mark; aller Voraussicht nach wird er bis zum Schlusse des Jahres
95 bis loo Millionen Mark steigen. Um den erforderlichen Ausgleich zu schaffen,
Lan r’*'z hiernach die Sahlung des Betrages von 100 Millionen Mart an die Reichs-
gekürzt n