Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

262 D. Finanzgesetze. 
Wie sich die Verhältnisse im kommenden Jahre gestalten werden, läßt si 
nicht übersehen. Sollte die Befreiung von der Notensteuer auch im folgenden Jnbrr 
eine übermäßige Steigerung des Gesamtgewinns und eine unbillige Bereicherun, 41nr 
Reichsbank mit sich bringen, so würde ein ähnlicher Ausgleich im Wege der Gesetz ". er 
ins Auge zu fassen sein. gebung 
Für das Jahr 1914 ist von einem entsprechenden Ausgleich abzusehen. Der 6 
samtgewinn dieses Jahres bleibt hinter dem Ergebnis des Jahres 1915 weit vucte 
und der bereits zur Derteilung gelangte Reingewinn hat den Anteilseignern eine dia- 
dende gebracht, welche die bisher höchsten Jahresdividenden nicht einmal errei t 
Soweit aber die aus dem Gesamtgewinne für 1914 neu zurückgestellte Rhesende 
für zweifelbafte Forderungen“ (unten zu III) für ihre Swecke nicht verbrau 4 
werden und daraus nachträglich auch für 1014 eine weitere Steigerung des Kriegs= 
gewinns sich rechnerisch ergeben sollte, ist im Artikel 3 der erforderliche und billige Aus- 
gleich vorgesehen. · 
Il.BeiErmittlungdesjenigenBetragS,dervondemimTaufeeineS Kriegsjahrs 
erzielten Reingewinn auf die durch den Krieg geschaffenen besonderen Derhältnisse 
zurückzuführen ist, wird von dem durchschnittlichen Reingewinne der drei letzten Friedens. 
jahre auszugehen sein. Insoweit der Gewinn eines Kriegsjahrs diesen Durchschnitt 
übersteigt, kann er als „Kriegsgewinn“ angesehen werden. « 
Der Entwurf will die Hälfte dieses Kriegsgewinns für jedes der drei Jahre 1013 
1915 und 1016 als Kriegsabgabe dem Beiche zuführen. Der Satz von 50 v. B. träg 
den zu berücksichtigenden besonderen Verhältnissen voll Rechnung. · 
Der Reingewinn der Reichsbank betrug 
ch noch 
1911............ . .... 27 533 589,59 M., 
19alissesssgg 57 406 635,08 M., 
1oasss;: 50 615 070,18 M. 
  
115 555 504,75 M. 
und stellte sich somit im Durchschnitt der drei Jahre auf 38518 430,02 M. 
Für das Jahr 1914, das einen Reingewinn von 67 010693,94 M. gebracht hat 
ergibt sich demgemäß nach Abzug des Durchschnittsgewinns der letzten drei Frieden; 
jahre ein Kriegsgewinn von 28402 250,02 M. Die Bälfte dieses Kriegsgewinns mi 
14 246 120,51 M. oder rund 14,5 Millionen M. wird mithin für das Jahr J0 1a als Kriegs 
abgabe dem Reiche zu überweisen sein. U„ 
Da der bilanzmäßige Reingewinn des Jahres 10 14 bereits verteilt ist, soll diese 
Betrag dem Reiche in der Art zugeführt werden, daß er aus den Gewinnen der Jahr 
1015 und 1016 vorweg entnommen wird. Soll aber diese Dorwegentnahme nicht dahi 
führen, daß die dem Reiche zu überweisenden Bälften der Kriegsgewinne für 1015 un 
lolé eine entsprechende Schmälerung erfahren, so muß der volle Betrag von li, 
Millionen Mark sowohl von dem Gewinne des Jahres 1015 wie von dem des Jahres 191 
gekürzt werden. Der Artikel 2 sieht im & 1 eine dementsprechende Regelung vor. 
Vach 8 2 fällt ferner dem Reiche die Zälfte des Kriegsgewinns zu, der sich in 
Jahre 1015 und im Jahre lolé nach Abzug sämtlicher Ausgaben, insbesondere auch de 
auf Grund des Artikel 1 und des Artikel 2 & 1 zu leistenden FSahlungen und der — 
unter I bemerkt — für lolé etwa noch festzusetzenden Ausgleichsabgabe, herausstell 
während die Derteilung des verbleibenden Gewinns sich nach § 24 des Bankgesetzt 
in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1900 (Re#Bl. 515) regelt. Aus diesem Gewim 
würde demzrfolge 
l. zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 3 ¼ v. E. . 
Grundkapitals berechnet werden und 
2. von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ½, der Reichskas , 
wiefenwerden,nachdemvondiesemResteloxmdemReservefondS Zugeschmc 
sind, die je zur Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen.
	        
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