Gesetz über die Kriegsabgaben der Reichsbank vom 24. Dezember 1915. 263
Die voraussichtliche finanzielle Wirkung der Vorschrift im 52 läßt sich selbstver-
lich nur für das Jahr 1015 ungefähr übersehen.
Der in diesem Jahre zu erwartende Reingewinn ist auf Grund des bisherigen
Geschäftsergebnisse auf etwa 220 Millionen Mark zu schätzen. Nach Abzug der gemäß
aArtikel 1 und Artikel 2 8 1 an das Reich zu leistenden Dahlungen von 100 und 194,5 Millionen
Mark verbliebe ein Betrag von 105,2 Millionen Mark. Hiervon würden nach §3 2 dem
Reiche 33,6 Millionen Mark vorweg zu überweisen sein, während die dem Reiche zu-
stebende Beteiligung am Reingewinne der Reichsbank gemäß § 24 des Bankgesetzes
einen Betrag von d6,06 Millionen Mark ergeben würde. Unter der Doraussetzung,
daß die Gewinnschätzung zutrifft, würden hiernach die von der Reichsbank an das Beich
zu entrichtenden Abgaben sich auf 100—— 14,5 + 53,6—— 46,06, insgesamt also auf 105,6
Millionen Mark, belaufen, während 26,04 Millionen Mark den Anteilseignern und
dem ordentlichen Reservefonds zufließen würden.
III. In die Bilanz der Reichsbank werden alljährlich die als Reserve für zweifel-
hafte Forderungen nach dem Stande zur Seit der Bilanzaufstellung zurückzulegenden
Zeträge unter den Hassiven eingestellt, während die Forderungen selbst zu ihrem vollen
Betrag unter den Aktiven erscheinen. Dementsprechend ist der auf Grund der Zilanz
vom 51. Dezember reservierte Zetrag von 6440 100 M. in das Jahr 1914 übernommen
worden. Don diesem Betrage wurden im Laufe des Jahres 1914 zur endgültigen Ab-
schreibung 164 506, 10 M. benutzt, so daß ein Zestand von 6284 505,00 M. verblieb.
Infolge des Kriegsausbruchs wurden nun aber die im Susammenhange mit der Devisen=
politik der Reichsbank im feindlichen Ausland gehaltenen Guthaben uneinziehbar.
Dasselbe galt von einem Teile der Auslandswechsel. Dazu kam, daß der Einfluß, den
der Krieg auf die wirtschaftlichen Derhältnisse ausübte, die Sicherheit eines Teiles der
inländischen Forderungen in Frage zu stellen geeignet war. Es erschien daher geboten,
in die Bilanz vom 51. Dezember 1914 unter Mitverwendung der infolge der Befreiung
der Reichsbank von der Notensteuer ersparten Steuerbeträge einen Gesamtbetrag von
41500 M. einzustellen, der den aus dem Dorjahr übernommenen Zestand in der
noch vorhandenen Böhe von 6284 503,00 M. um 35275406,10 M. überstieg.
Ob und inwieweit diese 41 560000 M. und die in den Jahren 1015 und 1016
neu zurückzulegenden Beträge zwecks Deckung von Derlusten in Anspruch zu nehmen
sein werden, hängt wesentlich von dem Verlaufe des Krieges ab und wird sich mit einiger
Sicherheit erst am Schlusse des der Beendigung des Krieges folgenden Jahres über-
seben lassen. Der dann freiwerdende Betrag würde, soweit er über die Grenze von
6284505,00 M. hinausgeht, den Gewinn der Kriegsjahre, in denen die Reserven an-
Lelegt worden sind, verstärkt haben, wenn die Rücklage unterblieben wäre. Er ist sonach
als Kriegsgewinn anzusehen und dementsprechend zu behandeln. Das gleiche würde
kür! eine in den Bilanzen für lo15 und 1916 vorzusehende Erhöhung jener Reserve
gelten.
von dieser Erwägung ausgehend, bestimmt Abs. 1 des Artikel 5, daß die für 1914,
1915 und 1916 als Reserve für zweifelhafte Forderungen bilanzmäßig zurückgestellten
Zeträge bis zum Schlusse des der Beendigung des Krieges folgenden Jahres nur zur
* von Verlusten — mithin nicht zur Gewinnverteilung — verwendet werden
rfen.
von dem am öl. Dezember des vorbezeichneten Jahres noch vorhandenen Bestande
ven nach Abs. 2 zunächst derjenige Betrag abgezogen werden, den die Reichsbank in
* Tag aufzustellende Zilanz als Reserve für zweifelhafte Forderungen
“ 2 ernahme in das folgende Jahr einstellt. Der abzuziehende Betrag darf indessen
eserdve umne nicht überschreiten, die von der am S1. Dezember 1915 zurückgelegten
Bekro ren Schlusse des Jahres 1914 noch nicht abgeschrieben war, und die auf den
Erenze br 6½ Millionen Mark abgerundet ist. Eine Beservestellung innerhalb dieser
der nach di mit den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen nicht zusammen.
zug der Reservestellung verbleibende Rest fällt zur Zälfte an das Reich.
ständ