I. Bodenverbesserung und Ackerbestellung. 275
Durch die Bek. vom 11. Januar 1916 (Röl. 18) sind für der Verkauf an den Ver-
nucher Höchstpreise für künstliche Düngemittel (Liste REBl. 17 ff.) einschließlich
brausunger festgesetzt. Die Vorschriften gelten nicht für künstliche Düngemittel, die nach
Mischer krafttreten der VO. (11. Januar — die Strafvorschriften sind am 15. Januar in
den etreten —) aus dem Ausland eingeführt sind, wobei das besetzte Gebiet nicht als
truln gilt. Lieferungsverträge, die vor dem 11. Januar zu höheren Preisen abge-
Kunen sind, gelten mit dem 11. Januar als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die
6 krung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Eine Rückforderung des vor dem
Leshann ar gezahlten Überpreises findet nicht statt. — Der Reichskanzler kann die Preise
u Lieferungsbedingungen anderweit festsetzen, Ausnahmen von der V0O. gestatten, die
. auf andere Düngemittel ausdehnen und auch Höchstpreise für den Verkauf durch
den Hersteller und im Großhandel festsetzen. — Im einzelnen ist folgendes her-
vorzuheben.
Ist der Höchstpreis in der beigefügten Liste frei Waggon Station des Liefer-
werles festgesetzt, so s chließt er die Kosten der B eförderung bis zur Station des Liefer-
werkes und die Kosten der Verladung daselbst ein. Bei Mengen unter 5000 Kilogramm
erhöht er sich um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. Wird in diesen Fällen
vom ständigen Lager ab verkauft und vers andt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um die
Fracht, die der Verkäufer nachweislich für die Beförderung der Ware von der Station
des Lieferwerkes bis zum Lager bezahlt hat. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangs-
station (Parität) festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Versand-
station und die Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandstation
bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der Frachtausgangsstation
bis zu dieser Station, so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht
er sich um den Frachtunterschied. Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der
Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. — Ist der Höchstpreis
frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation oder Kleinbahnstation
oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt, so schließt er die Kosten der Be-
förderung bis zu dieser Station ein. Bei Bezügen unter 10000 Kilogramm gilt folgendes:
Wird vom Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehrfracht, die
gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 10000 Kilogramm nachweislich ent-
steht. Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis weiter um 50 Pfennig
für je angefangene 100 Kilogramm. Wird vom ständigen Lager des Verkäufers ab ver-
sandt, so erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm.
Hat der Verkäufer hiernach einen Frachtzuschlag bezahlt, so erhöht sich der Höchstpreis
weiter um diesen Zuschlag. — Die Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Düngemitteln
mit Ausnahme von Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für lose verladene Ware,
ohne Verpackung. Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto. Außer-
dem darf, soweit sich aus der Liste nichts anderes ergibt, bei Lieferung in Gewebesäcken
(Jule, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 1,50 Mark für 100 Kilogramm, in halt-
baren einfachen Papiersäcken von 0,50 Mark, in mehrfachen Papiersäcken von 0,75
Mark, in Papiergewebesäcken von 1,00 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. Bei
Lieserung in Käufers Säcken, die frei Station des Lieferwerkes zu stellen sind, darf eine
Füllgebühr von 0,20 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. — Der Verkäufer hat
dem Käufer spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags eine schriftliche Mitteilung
auszuhändigen, die enthalten muß Angaben über 1. die Art des Düngemittels, 2. den
Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K.O) nach kg 0%, 3. die Form (Löslichkeit),
in der diese wertbestimmenden Bestandteile darin enthalten sind. Beim Weiterverkaufe
hat der Verkäufer dem Käufer die Angaben zu wiederholen, die ihm beim Einkauf gemacht
spodden * es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt geworden ist. — Schwefel-
Veilen elmmoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat darf zur Herstellung von zum
auf ** bestimmten Mischdünger nur gemischt werden: 1. mit Superphosphat, 2. mit
sgeschlossenem sticstoffhaltigen importierten Guano tierischen Ursprunges. In den
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