276 ZE. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst= u. Grundpee)
e.
Mischungen darf der Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure nicht weni
als je 5 vom Hundert betragen. Bei einem Gehalte von weniger als 6 vom vunden Sir
stoff dürfen höchstens 10 vom Hundert wasserlösliche Phosphorsäure, bei höherem Sa
stoffgehalte höchstens 12 vom Hundert wasserlösliche Phosphorsäure in der Mischur
enthalten sein. In den Mischungen darf Kali (K-0) bis zu 8 vom Hundert enthalten ung
Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat und Lem
salzen dürfen nicht hergestellt werden. Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Ln
mitteln — mit Ausnahme von Superphosphat und aufgeschlossenem sticstoffhalte öer
ausländischen Guano — mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kalisalzen ist 8558
zulässig ist jedoch das Mischen von Knochenmehl mit Kalisalzen. — Mischungen von Kum.
dünger zum Verkaufe dürfen fabrikmäßig nur von solchen Betrieben hergestellt venden
die schon vor dem 1. August 1914 fabrikmäßig Mischungen von Kunstdünger hergestell
haben. — Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen
Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder
ähnlichen Extraktivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha
oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin
verbleibt. «
Der preußischen Not VO. vom 26. März 1915 über die Verlängerung der MoorV o
vom 7. November 1914 (in Bd. 1, 536, 540) haben die beiden Häuser des Landtages de-
verfassungsmäßige Genehmigung erteilt (GS. 115).
II. Einfuhrerleichterungen.
Die Bek. vom 22. Juli 1915 (R#l. 453), i. Kr. seit Verk., gewährt Zollerleich
terungen für die Einfuhr von Gerbstoffen und Gerbstoffauszügen zur Ver-
stärkung der inländischen Vorräte. Die Zollerleichterung tritt nur ein, soweit die Einfuhr
für Rechnung einer gemeinnützigen Gesellschaft erfolgt. Begr. D. N. V. 22 —
Nach der Bek. vom 25. November 1915 (RGBl. 781), i. Kr. seit Verk., finden auf in
Rußland erzeugtes Bau= und Nutzholz der Nummern 74 bis 76, 80, 83, 84, 85 82
bei unmittelbarer Einfuhr aus den besetzten Teilen Rußlands bis auf weiteres die Ver-
tragszollsätze Anwendung. Nach der Bek. vom 6. Januar 1916 (RE#l. 7), i. Kr. seu
Verk., bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei aus Nr. 47 8T. Apfel, Birnen
Quitten frisch unverpackt oder nur in Säcken bei je mindestens 50 kg Rohgewicht, aus
Nr. 123 ZT. Krabben, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingesalzen
auch von der Kruste befreit.
III. Rechtsgebiet des Weingesetzes.
1. Für die Weine des Jahrganges 1915 ist die in § 3 Abs. 2 Halbs. 1 Wein G. von
7. April 1909 (Röl. 393) vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 29. Februar 1916 ver
längert (REG#l. 834). — 2. Berichtigung. Die in Bd. 1, 556 mitgeteilte Begründun
bezieht sich auf die VO. vom 26. November 1914 (R#Bl. 486), nicht auch auf die hinte
dieser abgedruckte auf Grund des Wein G. ergangene Bek. von demselben Tage (RGBl. 485)
die keine Kriegsverordnung ist, sondern lediglich zufällig in die Kriegszeit fällt.
(Abschnitt IV in Bd. 1, 557, 558.)
V. Kriegsgesellschaften.
(Zu vgl. Bd. 1, 558).
Zur Prüfung der Anträge auf Freigabe beschlagnahmter Rohstoffe sind besonder
Freigabestellen geschaffen, so namentlich die Metall-Freigabestelle für Frieden“
zwecke, Berlin NW. 7, Sommerstr. 4a und die Kontrollstelle für freigegeben
Leder, Berlin, Markgrafenstraße 45. — Nach der Bek. vom 11. September -