I. Sicherung der Volksernährung mit Brotgetreide und Mehl. 279
„ und dem Dritten für diesen Fall schuldrechtliche Beziehungen entstanden sind.
treie anmittent wird Schuldner des Dritten, und somit kann dieser die Forderungen,
der egen den Vertreter hat, als eine Forderung gegen die Gesellschaft betrachten,
die schaft ist verpflichtet, sich unter Ausschaltung des Vertreters als Schuldnerin
98 anzusehen. — Oppenheimer, JW. 15 756. Der Schlußsatz des § 7 war
des idig, weil häufig die Kommunalverbände den Getreide- und Mehlverkehr innerhalb
kon Bezits so regeln, daß der Besitzer an die vom Kommunalverband bezeichneten Kom-
sletonr oder an die zur Verarbeitung des Getreides oder zum Mehlvertrieb be-
assurn Mühlen und Händler ihre Vorräte veräußern sollen, wodurch ohne die Schluß-
besimmung beschlagnahmfreie Vorräte in den Besitz von Privatperf onen gelangen würden,
die sie rechtsgültig nach außerhalb verkaufen könnten. In solchen Fällen erwerben nun-
mehr die Kommissionäre, Mühlen oder Händler zwar das Eigentum an den betreffenden
Vorräten, die Beschlagnahme für den Kommunalverband gilt aber auch gegen sie als
neue Eigentümer. #
Zu § 9. Oppenheimer, JW. 15 755. Unter das „Verarbeiten" fällt auch das
Ausmahlen. .
Zu§13. Oppenheimer, Pr VerwBl. 36 826, JW. 15 757, 1217. Durch den
Hinweis auf § 14 sollte deutlich gemacht werden, daß die „grundsätzlichen Anweisungen“
der Verwaltungsabteilung sich nur auf Verwaltungsfragen, ähnlich den im §& 14 einzeln
aufgeführten beziehen können, nicht auf Fragen der geschäftlichen Behandlung der der
Geschäftsabteilung obliegenden Aufgaben.
zu § 19. Oppenheimer, JW. 15 760. Auch die Kommunalverbände können
keinen freien Getreidehandel treiben oder gestatten.
Zu § 20. Oppenheimer, Pr Verw l. 36 691. Bei selbstwirtschaftenden Kom-
munalverbänden gilt die Erleichterung des § 20 Abs. 1 Satz 2 nur für die ihren Bedarfs-
anteil übersteigenden Mengen, nicht für den Bedarfsanteil selbst. Die zum Bedarfsanteil
gehörenden Mengen muß der selbstwirtschaftende Kommunalverband unter eigener Ver-
antwortung lagern und behandeln (Unterstützung durch die Reichsgetreidestelle § 26
Abs. 2, 5 29).
" Zu § 23. Oppenheimer, JW. 15 759. Zu dem „ansässigen Handel“ sind auch
diejenigen landwirtschaftlichen Genossenschaften zu zählen, die sich auch im Frieden
mit dem Getreidehandel befassen. Von dem „im Kommunalverband ansässigen Handel“
ist zu unterscheiden der Getreidegroßhandel, dessen Tätigkeit sich im Frieden über große
Bezirke, teilweise auch über das Ausland erstreckt.
Zu §26. Oppenheimer Pr Verw Bl. 36 690. Das Recht auf Selbstwirtschaft ist
nicht davon abhängig, daß im Bezirk des Kommunalverbandes soviel Getreide wächst, als
der Bedarfsanteil für ein Jahr beträgt. Kommunalverbände, in denen das Ernteerträg-
nis geringer ist als ihr Bedarfsanteil, können für das zu ihren Gunsten beschlagnahmte
Getreide Selbstwirtschafter sein, im übrigen sich von der Reichsgetreidestelle versorgen
lassen. Dagegen ist es nicht zulässig, daß ein Kommunalverband mit einem Teil des für
ihn beschlagnahmten Brotgetreides, der geringer als sein Bedarfsanteil ist, selbst wirt-
schaftet und im übrigen seine Versorgung der Reichsgetreidestelle überläßt. — Oppen-
heimer, Pr VerwBl. 36 691. Wenn 3 26 Abs. 2 von einem Entgelt nicht spricht, so
bedeutet dieses nicht etwa, daß die Reichsgetreidestelle unentgeltlich lagern müsse.
Vielleicht wird sie manchmal ihre Hilfe nur durch Raterteilung leisten; in den Fällen,
in denen sie selbst lagert, ist ihr selbstverständlich eine angemessene Vergütung zu zahlen.
— Oppenheimer, Pr Verw Bl. 36 691. Die Selbstwirtschaft bietet den Kommunal-
verbänden keine Vorteile hinsichtlich der Menge des der Bevölkerung zur Verfügung
stehenden Mehls. Sie kann aber unter Umständen Vorteile hinsichtlich des Mehlpreises
bieten. Die selbstwirtschaftenden Kommunalverbände sind in der Lage, die in ihrem
baeer gelegenen kleinen und kleinsten Mühlen zum Vermahlen ihres Bedarfsanteils
n Huziehen. Sie unterstützen dadurch das Kleinmüllergewerbe in ihrem Bezirk. In
anchen Fällen wird es ihnen vielleicht auch gelingen, geringere Mahllöhne zu verein-