Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

J. Sicherung der Volksernährung mit Brotgetreide und Mehl. 281 
Fechtsgrundsätze mit den Rechtssprüchen zum Höchstpreisgesetz. Namentlich gilt das von 
9- uußeren und inneren Tatbestand strafbarer Handlungen. Dabei ist jedoch zu beachten, 
den #eigufhebung der VO. vom 25. Januar 1915 durch die VO. vom 28. Juni 1915 nicht 
ena die Straflosigkeit der vor der letzterwähnten VO. begangenen Zuwiderhandlungen 
gegen die Januar VO. zur Folge hat (RG. IV, LeipzZ. 16 146). — Folgendes ist her- 
" 6. R., Sächs A. 15 325, 15 1374. Der Betriebsunternehmer ist nicht be- 
rechtigt, im voraus für mehrere Monate die im s 6a freigegebene Menge zu entnehmen. 
Nach Ablauf eines jeden Monats tritt erst für den nächsten Monat die gleiche Befugnis ein. 
N., LeipzB. 15 1445, 1518, Sächs A. 16 38, bayOb #. LeipzZ. 15 1459, DJZ. 
15 1104. Tauschmüllerei ist dem Selbstversorger nicht gestattet. — Rö., Recht 15 557 
q-kr. 994 & 6 Abs. 1b ist nicht auf größere landwirtschaftliche Betriebe beschränkt. 
zu § 9. I. Der äußere Tatbestand. 1. R., Leipz. 15 1590, Sächfs A. 16 37. 
Unbesugt heißt „nach der VO. nicht berechtigt“, Notstand infolge Mehlknappheit entschuldigt 
nicht. — RG. Leipz Z. 15 1229. Auch der Verkauf unter einer auflösenden Bedingung ist 
strafbar. — R. LeipzZ. 15 1231. Strafbar ist die Lieferung auch dann, wenn sie zur Er- 
jüllung eines vor der Beschlagnahme geschlossenen Vertrages erfolgt. — RG. LeipzZ. 15 
1415, 16 155. Schon durch den Abschluß des Rechtsgeschäftes wird die Strafbarkeit be- 
gründet. Esist deshalb ohne rechtliche Bedeutung, ob der Verkäufer sich dabei verpflichtet hat, 
die Ware zurückzunehmen, falls der Verkauf unerlaubt sein sollte und ob von diesem Vor- 
behalt aus Rechtsirrtum über die Erlaubtheit des Geschäfts kein Gebrauch gemacht ist. 
2. Nach RG. III, Recht 15 452 Nr. 788, Sächs A. 16 38 genügt objektiv zum Beiseite- 
schaffen schon eine Verschiebung räumlicher Art, so das Verbringen zur Mühle zur Ver- 
schrotung, RG. IV, Recht 15 614 Nr. 1153, Sächs A. 15 38, RG. III Leipzg. 16 155, auch 
229 auch der Transport bereits verkauften Getreides zum Zwecke der Übergabe. Nach 
RG., Recht 15 558 Nr. 996, 614 Nr. 1153 muß jedoch eine wenn auch nur vorübergehende 
(R. Recht 15 614 Nr. 1151) Vereitelung oder Erschwerung des behördlichen Zugriffs 
hinzukommen. Andererseits ist nach R., Recht 15 557 Nr. 995, 558, 996 ein Ver- 
heimlichen dazu nicht notwendig, und nach R., LeipzZ. 15 1655 für sich allein nicht 
ausreichend. — Daß in dem Vermahlen einer größeren Menge als der in § 6a frei- 
gegebenen 9 kg ein strafbares Beiseiteschaffen liegt, hat das RG. wiederholt ausgesprochen 
(Recht 15 518, LeipzZ. 15 1374, Sächs A. 16 40). Nach DJZ. 15 789, LeipzZ. 15 1032 
(Bayob LW.) liegt ein Beiseiteschaffen auch in dem sog. Multern von Getreide, d. h. in 
der Wegnahme einer bestimmten Menge aus dem dem Unternehmer eines landwirtschaft- 
lichen Betriebes zum Vermahlen übergebenen beschlagnahmten Brotgetreide als Mahllohn. 
II. Der innere Tatbestand. 1. Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist nicht 
erforderlich, RG., Leipz Z. 15 1445; wohl aber der Wille zur Tat R. 1 DIZ. 16 240. 
2. Bedingter Vorsatz reicht aus, RG. LeipzZ. 15 1218. 
3. Daß die Bestrafung auch bei Fahrlässigkeit eintritt, steht jetzt in der Recht- 
echung fest. R., Leipz Z. 15 1218, 1445, 1230; Sächs A. 15 326, 376, KG., DJZ. 
5 928. 
4. Ebensowenig wird bezweifelt, daß ein Irrtum über das Strafgesetz die Be- 
strafung nicht ausschließt. Dagegen herrscht keine Übereinstimmung darüber, ob ein Irr- 
lum über die Tatsache und Wirkung der Beschlagnahme in diesem Sinne als 
Irrtum über das Strafgesetz anzusehen ist. Dieser Irrtum ist unter Verneinung der 
Wage als strafausschließend anerkannt in R. I, DStr Z. 15 926, Säch' A. 15 326, 
necht 15 451 Nr. 786; Recht 15 558 Nr. 1000; Recht 15 615 Nr. 1155; FS. Sächs A.15 376, 
(fr3. 15 334. Dagegen ist der Irrtum unter Bejahung der Frage für unbeacht- 
1. derllät in R. III, Sächs A. 15 326, LeipzZ. 15 1230; Recht 15 451 Nr. 787; Leipzg. 
r d; Recht 15 558 Nr. 999. R. IV, Leipz Z# 15 1519; Recht 15 614 Nr. 1154, 615 
1156, Sächs. 16 38; bayob G., LeipzZ. 15 918. Dresden, Leipzg. 15 1604. 
aus Zu 8 48. RG., Veipz8. 15 1446 erklärt für zulässig eine Verordnung des Kreis- 
sschusses, daß die Brotkarten mit den Namen des oder der Bäcker zu versehen sind,
	        
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