Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

282 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchsi-u. Grundpr eise 
bei denen der Einkauf erfolgen darf, daß es zulässig ist, die Karte mit Gülti 
in einem oder in höchstens zwei Kommunalbezirken ansässigen Bäcker zu 
daß die Bäcker Brot nur an solche Personen verkaufen dürfen, deren Bro 
betr. Bäckerei lautet. — Nach KG., Leipz Z. 15 1460, Recht 15 618 Nr. 1179 bedarf #a 
die zur Ausführung einer genehmigten Anordnung erlassene Anordnung der Lommung 
behörde der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. — KG., DJZ. 15 1137, Recht 15 ¾ ¾rä 
Nr. 1180. Der Beschluß des Kreisausschusses zu W. über die Abgabe von Keks 
Brotmarken betrifft lediglich Keks, die im Kreise W. selbst gebacken sind; nur dies 
Keks sind Brote im Sinne der Verordnung und dürfen nicht anders als gegen Brotmark n 
abgegeben werden. Die von dem Angeklagten ohne Brotmarken an seine Kunden aue. 
gehändigten Keks waren außerhalb des Kreises W. gebacken, durften daher ohne Brotmar 
abgegeben werden. — R. V, LeipzZ. 16 146, DJ3. 16 240 spricht dazu aus, daß ein 
Kommunalverband den Verkauf der aus einem anderen Kommunalverband eingeführten 
Backwaren nicht verbieten kann; siehe auch RE. III, LeipzZ. 16 230. — Nach Re# 
DR3. 15 248, LeipzZ. 15 1662 ist der Dienstherr in Groß-Berlin nicht verpflichtet 
dem abziehenden Dienstboten seine Brotkarte mitzugeben. Er kann sie zurückbehalten 
um sie für einen neuen Dienstboten zu verwenden. Über die Rechtsnatur der Brot. 
marke ist zu vgl. Bd. 1, 596. 
Zu § 47. Zum Begriff „Kommunalverband“ ist zu vgl. Thür Bl. 16 229 (Jena)j. 
Der Beschluß betrifft Coburg-Gotha. 
Zu § 49 sind hervorzuheben die Entscheidung des KG., LeipzZ. 15 1325 — ergangen 
zur Bek. vom 25. Januar 1915 — wonach auch das Kuchenbacken im Haushalt geregelr 
werden kann und R., LeipzZ. 15 1370 — gleichfalls ergangen zur Bek. vom 25. Ja. 
nuar 1915. — Ist von der Gemeinde bestimmt, daß Roggenbrot erst am zweiten Tage 
nach der Herstellung „zum Verkauf gebracht werden darf“, so kann schon in der Abgabe 
an eine Filiale ein Zumverkaufbringen liegen, wenn die Filiale den Verkauf unter 
eigener Verantwortlichkeit und für eigene Rechnung betrieben hat. Der Begriff des 
„Zumverkaufbringens“ ist nicht erst durch Ablieferung des Brotes an die Kunden erfüllt. 
Er umfaßt die gesamte, auf den Verkauf gerichtete Tätigkeit, also auch das Austragen an 
die Kunden zum Zwecke des Verkaufs. 
Zu § 57. NaumbAK. 15 55 (KG.). Strafbar ist nur eine Zuwiderhandlung gegen 
die Anordnung des Kommunalverbandes oder der Gemeinde, nicht auch gegen eine für 
das Publikum nicht bestimmte Anordnung der Verwaltungsbehörde gemäß s 37 Bek. 
vom 25. Januar 1915’.(— & 55 Bek. vom 28. Juni 1915); ebenso Heinrici 1 zu §57. 
Zu § 59, DJZ. 15 590 (Bayob LG.) Die Ausführungsbestimmungen haben zwa- 
regelmäßig polizeilichen Inhalt, sind aber nicht polizeiliche Vorschriften im Sinne des 
§* 1 Bay PolStr G. und unterliegen deshalb nicht den dafür geltenden Verkündungs- 
bestimmungen. Die BayAuss#ist. sind daher rechtwirksam verkündet, wenn die Behörde, 
die sie erläßt, sie in der für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Weiee ver- 
öffentlicht. Erfolgt die Veröffentlichung durch Ausschreibung in allen am Ort er- 
scheinenden Tageszeitungen, so gilt eine Anordnung mit dem Zeitpunkt als verkündet, 
zu dem die Zeitung erscheint, die zuerst die Anordnung enthält. Ist in den rechts- 
wirksam verkündeten AusfBst. der Landeszentralbehörde vorgeschrieben, daß die Be- 
stimmungen in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen sind, so hat dies nicht zut 
Folge, daß die Bestimmungen erst mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft treten. 
b) Die Preußischen Ausführungsanweisungen sind ergänzt durch die Ver- 
fügungen vom 20. Juli und 20. August 1915, Ml. 128, 136. **1 
c) Maßnahmen der Stadt Berlin (zu vgl. Bd. 1, 608). Nachzutragen i die 
Verordnung über Zusatzbrotkarten vom 1. Oktober 1915, Gem Bl. 451. Bl 
d) Maßnahmen anderer Gemeinden zu vgl. die Übersichten im Pr Verw 
36 457, 549 auf Grund der „Mitteilungen der Zentralstelle des Deutschen Städtetages, 
ferner über die Maßnahmen der Stadt Cassel das. 37 110. 
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