I. Sicherung der Volksernährung mit Brotgetreide und Mehl. 283
2. Brotgetreide.
Nach der Bek. vom 17. Januar 1916 können die Besitzer von beschlagnahmtem Brot-
getreide das Getreide sobald es ausgedroschen ist, dem Kommunalverband, zu dessen
Gunsten es beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Dieser hat binnen 2 Wochen
für die Abnahme zu sorgen (5 1). Nach 82 Abs. 1 haben die Reichsgetreidestelle, die Kom-
munalverbände, die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung für das inländische
Brotgetreide, das sie vom 15. Januar bis zum 17. Januar 1916 einschließlich erworben
haben, 11 M. für die Tonne mehr zu bahlen. Der Empfänger der Nachzahlung hat, wenn
er nicht zugleich der Getreideerzeuger ist, den Betrag an den Getreideerzeuger weiterzu-
zahlen, soweit dieser das Getreide nach dem 31 Dezember 1915 geliefert hat. Nach § 2
Abs. 2 kann der Höchstpreis, der für Brotgetreide in der zweiten Hälfte des Monats März
gilt, auf Antrag von den in Abs. 1 genannten Stellen für Brotgetreide, das bis zum 31. März
1916 zur Verfügung gestellt, aber noch nicht abgeliefert ist (81), ausnahmsweise auch dann
gezahlt werden, wenn es nicht vor dem 1. April 1916 hat abgeliefert werden können aus
Gründen, die der Besitzer nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen.
Die Nachzahlung darf nur erfolgen, wenn das Getreide bis zum 15. April 1916 abgeliefert
und der Antrag bis zum 5. April 1916 gestellt worden ist.
5. Saatgetreide.
Nach Art. 1 Bek. vom 13. Januar 1916 (RBl. 36) ist mit dem Beginn des
15. Januar 1916 alles im Reich vorhandene Saatgetreide, soweit es aus der Beschlag-
nahme nach der VO. vom 28. Juni 1915 (REBl. 363) freigeworden ist, für den
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich befindet. Saatgetreide, das
sich zu diesem Zeitpunkte auf dem Transport befindet, ist für den Kommunalverband
beschlagnahmt, in dessen Bezirk es nach beendetem Transport abgeliefert wird. Für das
diernach beschlagnahmte Saatgetreide gilt die V O. vom 28. Juni 1915. Wer solches Saat-
getreide im Gewahrsam hat, ist bei Vermeidung von Strafe verpflichtet, es dem Kommu-
nalverband des Lagerungsortes bis zum 20. Januar 1916 getrennt nach Arten und Eigen-
tümern anzuzeigen, bei auf dem Transport befindlichem Saatgetreide, unverzüglich nach dem
Empfang. Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. Februar 1916 An-
zeige zu erstatten. In der Anzeige sind die einzelnen Brotgetreidearten getrennt aufzuführen.
4. Das Ausmahlen von Brotgetreide.
Die Begr. zur VO. vom 28. Juni 1915, R Bl. 379 (Bd. 1, 616), ist abgedruckt
N. V, 41.
5. Das Derbot des Derfütterns von Brotgetreide, Mehl und Brot.
Begr. zur VO. vom 28. Juni 1915, R#l. 381 (Bd. 1, 620), D. N. V, 41. Hein-
rich . a. O. 208. Die bisherige VO. verbot nur das Verfüttern mahlfähigen Getreides.
Der Begriff hat bei der Handhabung des Verbots zu Schwierigkeiten geführt. § 1 ver-
dietet daher das Verfüttern des Getreides schlechthin, sofern nicht die Voraussetzungen
des & 2 vorliegen. — Damit verlieren die zahlreichen Rechtssprüche über den Begriff
der Mahlfähigkeit an Interesse.
Nach Entscheidungen zur Bek. vom 21. Januar 1915 (R#Bl. 27) fallen unter
das Verbot: Häcksel, das durch Zerkleinern unausgedroschener Roggengarben her-
geselt ist. R. (Fer Str S.), Recht 15 518 Nr. 859, Mischfutter, das aus einem Gemenge
don Füoggen und Wicken besteht; auch die Mahlfähigkeit des Roggens liegt vor, sofern
.¾“ Vennung von den Wicken möglich und nicht unwirtschaftlich ist, REG. V, Recht 15 518
* g 16 Ar. 15, Sächs A. 15 374; Geschrotenes Mischfutter, in dem sich Hafer be-
dan 1 ¾ III, Sächs A. 16 35. — Dagegen nicht: Mengkorn aus Hafer und Gerste,
30, IIl emenge bestellt und geerntet ist, RG. (Fer Str S.), Recht 15 518 Nr. 861,
"(wen 1" Sächs#. 16 36; dgl. aus Weizen und Gerste, LeipzZ. 15 1394 (Breslau);
fruche orn in weiterem Sinn, d. h. eine Gemengesaat von Getreide und Hülsen-
den, RG. (Fer trS.), Recht 15 578 Nr. 862, LeipzZ. 15 1301; Abfall beim