Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

284 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstofse, Nahrungs= u. Juttermittel, Höchst= u Grundp 
· keife« 
Reinigen des Roggens, auch nicht die nicht ausscheidbaren Roggenkörner, RG. 
Recht 15518 Nr. 863, LeipzZ. 15 1369; Mengkorn, d. h. eine aus verschieden 
arten bestehende, als solche gesäte und geerntete Mischfrucht, RWG., Leipz 
(FerStre. 
en Getreide. 
Bedingter Vorsatz genügt zur Bestrafung (R., Leipz#. 15 200 5ren 1217.— 
lässigkeit (KG., LeipzZ. 15 1038), wobei jedoch hervorzuheben ist, doß v0.Gan 
a. a. O. eine allgemeine Vorschrift oder Verkehrsregel des Inhalts, daß * 
wirt wenn er sich von seinem Besitztum entfernt, stets oder doch wenn nur ein * 
Knecht anwesend bleibt, seinen Futterboden verschließen muß, nicht besteht, es gielmen 
auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. — Nach R., LeipzZ. 15 1228 ma 
es keinen Unterschied, ob die Vermischung des Hafers und des Weizens mit ** 
Frucht vom Angekl. absichtlich herbeigeführt worden, oder ob sie nur eine Folge daror 
war, daß die verschiedenen Fruchtsorten vor dem Dreschen in der Scheune des Angekl 
übereinander gelegen hatten. — Nach R., Recht 15 348 Nr. 586, Leipz. 15 973, 2338 E 
1035 enthält die Vermengung unter das Verbot fallender Getreidearten mit anderen 
Futtermitteln mit der Übergabe des Gemenges zum Schroten bereits eine vollendete 
strafbare Handlung. — Durch die VO. vom 2. Oktober 1915 (RGl. 628) ist der Reichs- 
getreidestelle die Befugnis verliehen, ihr gehöriges Brotgetreide zu Futterzwecken 
verschroten zu lassen. Begr. D. N. VI, 20. 
(Abschnitt 6 als 4 in Bd. 1, 624.) 
7. Bereitung von Backware. 
(VO. vom 5. Januar/S1. März 1915, RG#l. 204 in Bd. 1, 625.) Zu § 1. Pe-. 
Sächs A. 15 325, 375, Recht 15 403 Nr. 699 bayr Rpfl ., 15, 387 erklärt es für rechtsirrig 
daß die VO. nur auf gewerbliche nicht auch auf hauswirtschaftliche Betriebe an. 
wendbar sei. — Nach Leipz Z. 15 1324 (Breslau) trifft die durch Ministerialverfügunt 
vom 8. Januar 1915 begründete Verpflichtung zur Anbringung des Herstellungsdatum: 
auf der Backware nicht die Hausfrau, die den zubereiteten Teig einem Bäcker zun 
Ausbacken überläßt. — Leipz. 15 1535 (Breslau). Nach 8 1Abs. 2 der BRVO. gil 
als Weizenbrot jede Backware, zu deren Bereitung „Weizenmehl“ verwendet wird. Ale 
solches aber kann „Weizenschrot“ nicht angesprochen werden. Nach der Auffassung des 
Handels und Verkehrs besteht zwischen beiden ein wesentlicher Unterschied. — DJ3Z. 11 
893, Leipz Z. 15 1165 (bayob LG.). Ob das Weizenmehl dem Bäcker oder dem Kunden 
gehört, ist gleichgültig. — PrHandels Min. vom 24. Juli 1915 HMBl. 171. Keks jüäll 
unter den Begriff Kuchen. 
Zu § 9. LeipzZ. 15 1393 (Hamburg). Der Einwand des Angekl. die in der Nach 
durch einen Gesellen ausgeführte Säuerung des Brotteiges habe nicht der Zubereitung 
sondern der Erhaltung der Backware gedient, geht fehl. Eine Backware war noch ga 
nicht vorhanden; sie konnte also auch nicht erhalten werden. Vorhanden war nur de 
zu ihrer Bereitung erforderliche Teig. Was zu seiner Verbesserung oder Erhaltung g# 
schah, gehört zu den Arbeiten, die zur Bereitung der Backwaren dienten. Und gerad 
diese Arbeiten sind für die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verboten. Richt 
ist, daß jene Vorschriften im Interesse der Volksernährung erlassen sind. Aber ihr Zwe 
ist nicht die Beschaffung eines möglichst wohlschmeckenden, keine Wasserstreifen aufweten 
den Brotes, sondern die Einschränkung des Brotgenusses dadurch, daß das Publikum u 
Morgen kein frischgebackenes Brot erhält. Um dies zu sichern, sind alle Arbeiten # 
Bereitung von Backware während der Nacht verboten. Ausnahmen nennt das Gese 
nicht; es kann sie auch nicht zulassen, ohne seine Wirksamkeit zu gefährden. Natiun 
kann die Strafbarkeit aus allgemeinen Grundsätzen wegfallen, z. B. bei Notstand na 
52, 54 St GB., andere Ausnahmen aber können aus Zweckmäßigkeitserwägunge 
nicht zugelassen werden. Nach R. III, Recht 16 16 Nr. 14 gehört schon das Anheizen de 
Backofens zu den Arbeiten, die nicht vor 7 Uhr morgens vorgenommen werden dürfen. 
R., LeipzZ. 15 1234. Die Maßnahmen des Bundesrats zur Abhilfe wirtschaftlich 
Schädigung lassen sich nach ihrem Zweck, die Möglichkeit des Durchhaltens der - 
zu steigern, also der gemeinen Wohlfahrt des Reiches zu dienen, vernünftigerweise nur
	        
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