284 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstofse, Nahrungs= u. Juttermittel, Höchst= u Grundp
· keife«
Reinigen des Roggens, auch nicht die nicht ausscheidbaren Roggenkörner, RG.
Recht 15518 Nr. 863, LeipzZ. 15 1369; Mengkorn, d. h. eine aus verschieden
arten bestehende, als solche gesäte und geerntete Mischfrucht, RWG., Leipz
(FerStre.
en Getreide.
Bedingter Vorsatz genügt zur Bestrafung (R., Leipz#. 15 200 5ren 1217.—
lässigkeit (KG., LeipzZ. 15 1038), wobei jedoch hervorzuheben ist, doß v0.Gan
a. a. O. eine allgemeine Vorschrift oder Verkehrsregel des Inhalts, daß *
wirt wenn er sich von seinem Besitztum entfernt, stets oder doch wenn nur ein *
Knecht anwesend bleibt, seinen Futterboden verschließen muß, nicht besteht, es gielmen
auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. — Nach R., LeipzZ. 15 1228 ma
es keinen Unterschied, ob die Vermischung des Hafers und des Weizens mit **
Frucht vom Angekl. absichtlich herbeigeführt worden, oder ob sie nur eine Folge daror
war, daß die verschiedenen Fruchtsorten vor dem Dreschen in der Scheune des Angekl
übereinander gelegen hatten. — Nach R., Recht 15 348 Nr. 586, Leipz. 15 973, 2338 E
1035 enthält die Vermengung unter das Verbot fallender Getreidearten mit anderen
Futtermitteln mit der Übergabe des Gemenges zum Schroten bereits eine vollendete
strafbare Handlung. — Durch die VO. vom 2. Oktober 1915 (RGl. 628) ist der Reichs-
getreidestelle die Befugnis verliehen, ihr gehöriges Brotgetreide zu Futterzwecken
verschroten zu lassen. Begr. D. N. VI, 20.
(Abschnitt 6 als 4 in Bd. 1, 624.)
7. Bereitung von Backware.
(VO. vom 5. Januar/S1. März 1915, RG#l. 204 in Bd. 1, 625.) Zu § 1. Pe-.
Sächs A. 15 325, 375, Recht 15 403 Nr. 699 bayr Rpfl ., 15, 387 erklärt es für rechtsirrig
daß die VO. nur auf gewerbliche nicht auch auf hauswirtschaftliche Betriebe an.
wendbar sei. — Nach Leipz Z. 15 1324 (Breslau) trifft die durch Ministerialverfügunt
vom 8. Januar 1915 begründete Verpflichtung zur Anbringung des Herstellungsdatum:
auf der Backware nicht die Hausfrau, die den zubereiteten Teig einem Bäcker zun
Ausbacken überläßt. — Leipz. 15 1535 (Breslau). Nach 8 1Abs. 2 der BRVO. gil
als Weizenbrot jede Backware, zu deren Bereitung „Weizenmehl“ verwendet wird. Ale
solches aber kann „Weizenschrot“ nicht angesprochen werden. Nach der Auffassung des
Handels und Verkehrs besteht zwischen beiden ein wesentlicher Unterschied. — DJ3Z. 11
893, Leipz Z. 15 1165 (bayob LG.). Ob das Weizenmehl dem Bäcker oder dem Kunden
gehört, ist gleichgültig. — PrHandels Min. vom 24. Juli 1915 HMBl. 171. Keks jüäll
unter den Begriff Kuchen.
Zu § 9. LeipzZ. 15 1393 (Hamburg). Der Einwand des Angekl. die in der Nach
durch einen Gesellen ausgeführte Säuerung des Brotteiges habe nicht der Zubereitung
sondern der Erhaltung der Backware gedient, geht fehl. Eine Backware war noch ga
nicht vorhanden; sie konnte also auch nicht erhalten werden. Vorhanden war nur de
zu ihrer Bereitung erforderliche Teig. Was zu seiner Verbesserung oder Erhaltung g#
schah, gehört zu den Arbeiten, die zur Bereitung der Backwaren dienten. Und gerad
diese Arbeiten sind für die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verboten. Richt
ist, daß jene Vorschriften im Interesse der Volksernährung erlassen sind. Aber ihr Zwe
ist nicht die Beschaffung eines möglichst wohlschmeckenden, keine Wasserstreifen aufweten
den Brotes, sondern die Einschränkung des Brotgenusses dadurch, daß das Publikum u
Morgen kein frischgebackenes Brot erhält. Um dies zu sichern, sind alle Arbeiten #
Bereitung von Backware während der Nacht verboten. Ausnahmen nennt das Gese
nicht; es kann sie auch nicht zulassen, ohne seine Wirksamkeit zu gefährden. Natiun
kann die Strafbarkeit aus allgemeinen Grundsätzen wegfallen, z. B. bei Notstand na
52, 54 St GB., andere Ausnahmen aber können aus Zweckmäßigkeitserwägunge
nicht zugelassen werden. Nach R. III, Recht 16 16 Nr. 14 gehört schon das Anheizen de
Backofens zu den Arbeiten, die nicht vor 7 Uhr morgens vorgenommen werden dürfen.
R., LeipzZ. 15 1234. Die Maßnahmen des Bundesrats zur Abhilfe wirtschaftlich
Schädigung lassen sich nach ihrem Zweck, die Möglichkeit des Durchhaltens der -
zu steigern, also der gemeinen Wohlfahrt des Reiches zu dienen, vernünftigerweise nur