Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

I Bereitstellung der Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse für die Volksernährung. 285 
Sinne verstehen, daß ihre Anwendbarkeit von selbst ausscheidet, wenn ihre Durch- 
den näheren, unmittelbaren, von einer zuständigen Militärbehörde verfolgten Zwecken 
ülrunt zwohlfahrt, inbes. dem unabweisbaren Bedürfnis einer schlagfertigen Land= und 
d ll z. B. der rechtzeitigen Versorgung unserer Truppen und Schiffe mit Lebens- 
zuwiderlaufen würde. Ein derartiger Fall liegt hier vor, sofern das Marinever— 
miensamt den Hinweis des Angekl., es sei ihm unmöglich, die vertragsmäßig zuge- 
pi 6 Anzahl Kommißbrote herzustellen, nicht für durchschlagend anerkannt, sondern „auf 
Fertragserfüllung bestanden“ und damit den Angekl. zum Betrieb seiner Bäckerei auch 
n rerhalb der in der BRVO. nachgelassenen Zeit angewiesen hat; über einen anders ge- 
eshten Fall siehe RG. III LeipzZ. 16 230. — Gegen die Meinung des LG. Aurich, 
* 15240, ein Irrtum darüber, was zu „Arbeiten, die zur Bereitung von Backwaren 
diene“ (5 9)sei kein Irrtum über das Strafgesetz, wendet sich Leitschuch ds. Hiergegen 
auch ausdrücklich R., Leipz Z. 15 1235. 
Zu § 10. Nach Recht 15 281 Nr. 438 (LG. Liegnitz) ist unter „Abgeben“ des 
Brotes aus der Bäckerei jede Auslieferung an eine andere Person zu verstehen, sofern 
sich der Ausliefernde damit seiner Verfügungsmacht entäußert, nach LeipzZ. 15 1535 
(Breslau) „nur ein Inverkehrbringen zum Verbrauch durch rechtsgeschäftliche Ver- 
fügung". (Durch Hinschaffen der Brote in seine eigene Filiale hat der Angekl. dem § 10 
noch nicht entgegengehandelt). 
Zu §8 11. Nach KG., Leipz Z. 16 184 fällt auch die Verwendung von Kartoffelmehl 
als Weizenmehl zur Isolierung des Teigs unter § 11. 
zu § 16. Recht 15 349 Nr. 598 (Oamm). Das Aushängeverbot besteht auch 
für die Bäckereien, die lediglich reinen Pumpernickel herstellen. 
Zu §5 17. Die Art der Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen richtet sich 
nach KG., Leipz ZS. 16 184 nach den Umständen des Einzelfalles. Dort ist die Bekanntmachung 
im Kreisblatt für angemessen erachtet worden. 
Zu § 18. Leipz Z. 15 1603 (Breslau). Es wird die allgemein anerkannte Auffassung 
betont, daß auch Fahrlässigkeit strafbar ist. — In RG. III, Recht 16 16 Nr. 14 wird hervor- 
gehoben, daß ein Irrtum über den Umfang des Verbots des 8 9 nicht vor Strafe schützt. — 
Die Bek. vom 16. Dezember 1915 (Rl. 823) bringt weitere Einschränkungen 
für die Kuchenbereitung. Sie läßt die Backw VO. i. d. Fass. vom 31. März 1915 und die 
& 47 bis 49 Brot VO. vom 28. Juni 1915 unberührt und trägt der Eigenart der Festzeit, 
in der sie erlassen ist, Rechnung. 
II. Bereitstellung der Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse für die 
Volksernährung. 
Die wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien 
und die Betriebsauflagevergütungen sind durch die Bek. vom 7. Oktober 1915 
(RGBl. 637), i. Kr. seit dem 1. Oktober 1915, geändert durch die Bek. vom 20. Januar 
1916 (RE Bl. 51) für das Betriebsjahr 1915/16 im wesentlichen ebenso geordnet wie für 
das Betriebsjahr 1914/15. — Die Ergänzungs VO. vom 16. Dezember 1915 (RG Bl. 829) 
ermächtigt das Syndikatsorgan, bei einer Stimmenmehrheit von der stimmberechtigten 
Mitglieder mit verbindlicher Kraft für alle Mitglieder durch den Krieg gebotene Maßnahmen 
zu beschließen, die von den getroffenen Vereinbarungen abweichen. Begr. D. N. VI, 69ff. 
— Die Bek. vom 16. September 1915 (RGBl. 594) gestattet Getreidebrennereien 
mit Rüchicht auf ihre schwierige Lage im Betriebsjahr 1915/16, Kartoffeln, auch wenn 
ie diese nicht selbst gewonnen haben, zur Branntweinbereitung zu verwenden, ohne daß 
* ihre Brennereiklasse geändert wird oder ihnen für die künftige steuerliche Be- 
* ein Nachteil entsteht. Begr. D.N. VI 74. — Erleichterungen für land wirt- 
. Norche Brennereien bringt die VO. vom 10. Februar 1916 (RBl. 91). — 
1. Mür 16 zur Bek. betr. Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 
den * 15, RGBl. 208, (in Bd. 1, 663) vom 28. Oltober 1915 (RGBl. 718) ermächtigt 
ichskanzler zur Freigabe von 15 der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.