Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

286 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst= u. Grundprene 
für das Vierteljahr (früher 12)0. Demgemäß hat der Reichskanzler die Frei 
verfügung für das letzte Vierteljahr 1915 vom 25. September 1915 (RGl. 623 a 
Bek. vom 1. Dezember 1915 (RöEBl. 799) geändert und auch für das erste Vien o!| 
1916 15 v. H. freigegeben (Bek. vom 23. Dezember 1915, Rol. 843). Die Noveul lahr 
hält weiter Vorschriften gegen den Mißbrauch des Versteuerungsrechts. Begr.D. N bo- 
— Die Bek. über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Karbo)lt. 
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (#che#'“. 
in Bd. 1, 657) ist laut Bek. des RK. vom 16. September 1915 (ReBl. 590) am 1. * 
1915 außer Kraft getreten. Sie ist ersetzt durch die Bek. gleicher Bezei chnung n er 
16. September 1915 (30 Fl. 585, i. Kr. seit dem 1. Oktober 1915) diese in geimen 
. . ert 
zur Verhinderung von Umgehungsbestrebungen durch die Bek. vom 25. November 1915 
(RGBl. 778). Durch die Bek. des Reichskanzlers vom 1. November 1915 
«» , , (RGBI.722) 
ist sie auf weitere Erzeugnisse ausgedehnt worden. Begr. D. N. VI, 34ff. — Durch die Bet 
vom 9. Oktober 1915 (RGBl. 647, geändert durch Bek. vom 27. Januar 1916, RGBl bb 
hinsichtlich Abschn. II—IV ausschließlich § 23 seit 15. März 1916 außer Kraft, R. 88 
ist nach dem Vorbilde der Reichsgetreidestelle eine Reichskartoffelstelle gegründet, der 
wie jene in eine Verwaltungsabteilung und eine Geschäftsabteilung in der Rechtsform 
der G. m. b. H. zerfällt. Die in der VO. gegebene Enteignungsmöglichkeit ist wesent. 
lich ausgedehnt durch die Bek. über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 
(RG Bl. 711). Auf diese V O. ist auch zurückzuführen die Anderung vom 28. Oktober 1915 
(RGBl. 710). Begr. D. N. VI, 30. Dort ist auch berichtet über die Tätigkeit der Reichskar. 
toffelstelle und der Kriegskartoffelgesellschaft-Ost (Kart O.), deren Aufgabe besteht 
in der Ausfuhr von Kartoffeln aus sämtlichen besetzten russischen Gebieten und in der Ein. 
fuhr von in Deutschland hergestellten Erzeugnissen aller Art aus Kartoffeln in diese Ge. 
biete. — Zu vgl. Graeffner, Die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln im 
Erntejahr 1915. — Besondere Vorschriften bestehen für Saatkartoffeln nach der Bel. 
vom 6. Januar 1916 (RBl. 5). Danach gelten bis zum 15. Mai 1916 Höchstpreise 
für Kartoffeln nicht für solche Kartoffeln, die 1. vom Erzeuger unmittelbar an Land- 
wirte als Saatkartoffeln zur Aussaat verkauft werden oder 2. von Händlern, die von 
der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln erhalten 
haben, als Saatkartoffeln gekauft werden, oder 3. von zugelassenen Händlern (Nr. 2) 
als Saatkartoffeln an andere zugelassene Händler oder an Landwirte verkauft werden 
oder an solche Personen, welche durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den 
Nachweis erbringen, daß sie in der Lage sind, die anzukaufenden Kartoffeln unmittel- 
bar zu Saatzwecken zu verwenden. Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln, 
deren auch die landwirtschaftlichen Genossenschaften im voraus bedürfen, wird von der 
für die Niederlassung des Händlers örtlich zuständigen höheren Verwaltungsbehörde 
erteilt. Sie gilt für das Reichsgebiet, ist widerruflich und darf nur einer dem Be- 
dürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen erteilt werden, die abgesehen 
von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Vereinen bereits vor dem 1. August 1914 
den gewerbsmäßigen Handel mit Saatkartoffeln ausgeübt haben müssen. Die zugelassenen 
Händler und Landwirte, welche gewerbsmäßig Saatkartoffeln züchten und verkaufen, 
müssen über ihre Geschäftsabschlüsse in Saatkartoffeln Buch führen, welche über die 
Namen und Eigenschaften des Vertragsgegners (Landwirte, Händler oder sonst zuge- 
lassene Personen) sowie über Menge und Preis der Saatkartoffeln Aufschluß geben und 
jeder Zeit behördlicher Prüfung unterliegen. Verträge über Lieferungen von Saat- 
kartoffeln, die vor dem 29. Oktober 1915 zu einem höheren als dem v Pr. 
oder nach dem 28. Oktober 1915 zu H Pr. abgeschlossen sind, sind aufgehoben, 
soweit nicht Lieferung am 6. Januar 1916 erfolgt war. — Aus dem 
Ausland eingeführte Kartoffeln sind an die Reichskartoffelstelle zu liefern (Bel. 
vom 7. Februar 1916, RGl. 85, i. Kr. seit Verk.). — Die Speisekartoffelver:! 
sorgung im Frühjahr und Sommer 1916 ist geregelt in der Bek. vom 7. Februar 
1916 (Rl. 86, i. Kr. seit Verk.).
	        
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