VI. Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade. 287
(Abschnitt III, Reis, in Bd. 1, 664—668.)
IV. Bekanntmachungen über Hülsenfrüchte.
Die aus Anlaß ungewöhnlicher Preissteigerung erlassene Bek. über den Verkehr
· früchten vom 26. August 1915 (RGBlI. 520, i. Kr. seit Verk.) sieht unter
von Höchstpreisen ein Handelsmonopol vor und ordnet an, daß Hülsen-
durch die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. umgesetzt werden dürfen.
Ausgenommen sind Hülsenfrüchte, die ihrer Art nach als Futtermittel anzusehen sind
dder im Gemenge mit Hafer waren, ferner kleinere Vorräte des Erzeugers und die als
Soatgu oder für den Verbrauch im Einzelbetrieb notwendigen Mengen, endlich der Saat-
suthoneel. Strafbest. § 13. Begr. D. N. VI, 25. Die V0O. ist durch Bek. vom 20. Sep-
lember 1915 (R#l. 600) ferner für unanwendbar erklärt auf die in sog. Anbauverträgen
(Vermekrungsverträgen) zu Saat= und Gemüseanbauzwecken gewonnenen Hülsenfrüchte
(Begr. D. N. VI, 27). Durch dieselbe Bek. wurden die Preisfestsetzungen des § 10 aufgehoben
anerkanntes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüsebau bestimmt ist.
Der # 1 Abs. 3 ist aufgehoben durch Bek. vom 21. Oktober 1915 (RGBl. 681), Begr. D. N.
VI.28. Nähere Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten enthält
die Bek. des Reichskanzlers vom 26. September 1915 (REl. 625). — Preuß Ausfst.
vom 9. September 1915, 8. Oktober 1915,0 MBl. 227, 271. — Das Verbot des Vorver
kauss von Erbsen usw. aus der Ernte des Jahres 1915 vom 26. August 1915 (R l. 527)
it aufgehoben durch Bek. vom 16. September 1915 (RGBl. 593).
mit Hülsen
Bestimmung
früchte nur
für
V. Maßnahmen auf dem Gebiete der Zuckerindustrie und des
8Zuckerhandels.
Zur Befriedigung des gesteigerten Zuckerbedarfs wurde durch die Bek. des Reichs-
kanzlers vom 15. Juli 1915 (REBl. 438) der Rest des in den Fabriken befindlichen
Zuckers für den Inlandsverbrauch freigegeben. Die VO. vom 15.Juli 1915 (Rl.
137) hat nach der Begr. D. N. V, 14 den Zweck, den Raffinerien die Hoffnung auf
einen durch Zurückhaltung des Zuckers zu erzielenden Spekulationsgewinn zu nehmen
und sie dadurch zu veranlassen, den freigegebenen Rohzucker trotz der bestehenden
und ständig steigenden Betriebserschwerung schnell zu verarbeiten und in
den Verkehr zu bringen. Zu diesem Zweck ist bestimmt, daß die Zentraleinkaufsge-
sellschaft m. b. H. auch im nächsten Betriebsjahr im wesentlichen soviel Zucker bei den
Raffinerien zu dem alten, sogar um 10 Pfg. für den Zentner herabgesetzten Preise ent-
eignen kann, als die Raffinerien in das nächste Betriebsjahr herübergenommen haben.
Eine ähnliche Bestimmung ist für den Handel getroffen. — Die Bek. vom 26. August 1915
“(RG l. 516) regelt den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 unter Berück-
sichtigung erhöhten Zuckerbedarfs und verringerter Zuckererzeugung auf der Grundlage
der Verteilung durch eine Verteilungsstelle und der Kontingentierung. Auss#Bst. des Reichs-
kanzlers vom 13. September 1915, Z Bl. 376. Begr. D. N. VI 38. Dort auch Näheres
über Zuckerpreise. Dazu Bek. vom 20. September 1915, ZBl. 383.
VI. Perstellung von Süßigkeiten und Schokolade.
* Nach der VO. vom 16. Dezember 1915 (RG#Bl. 821, i. Kr. seit dem 18. Dezember
l dürfen gewerbliche Betriebe, in denen Sußigkeiten hergestellt werden, im
Jahre 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu Süßigkeiten verarbeiten, die sie
1
& Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet haben.
lch und Sahne dürfen zu gewerbsmäßiger Herstellung von Süßigkeiten und
* blade überhaupt nicht mehr verwendet werden das gleiche gilt für Fett. Als
sowi en diesem Sinne sind anzusehen Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett,
lerische und pflanzliche Ole und Fette aller Art mit Ausnahme von Kakaofett und