Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Slcherstellung der Volksernährung mit Fleisch, Milch, Butter und anderen Fetten. 289 
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ber beantragen, zu welchen Bedingungen die Rüben zu liefern sind. Die höhere 
„waltungsbehörde setzt die Bedingungen nach freiem Ermessen fest. Die Entscheidung 
Veru- ültig und für die Gerichte bindend. Die Landeszentralbehörden bestimmen, 
ist erdcehtrden als höhere Verwaltungsbehörden anzusehen sind. 
welche ofverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1916/17 dürfen 
icht abgeschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver— 
aldnung geschlossen sind, sind nichtig G# 4). 
" Nach der VO. vom 3. Februar 1916 (R#l. 82, i. Kr. seit dem 1. März 1916) darf 
zerbrauchszucker ausgenommen an Bienen nicht verfüttert und zur Herstellung von Brannt- 
Ser nicht verwendet werden. Darunter fällt auch die Verarbeitung zu Futtermitteln. 
k c nischen Zwecken (Seifenherstellung usw.) darf Verbrauchszucker nur mit Genehmi- 
1 nes Reichskanzlers verwendet werden. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung 
kufsdie Herstellung von Heil-, Genuß= und Nahrungsmitteln. Der Reichskanzler kann 
aln zulassen. Halberzeugnisse jeder Art (Füllmassen usw.) stehen dem Ver- 
brauchszucker gleich. (Strafbestimmungen § 4). 
VII. Kaffee, Tee, HKakao. 
Auf Grund der Ermächtigung in der Bek. vom 11. November 1915 (RGl. 750) 
hat der Reichskanzler zum 3. Januar 1916 eine Bestandsaufnahme von Kaffee, 
Tee und Kakao angeordnet (RGBl. 791). Der Reichskanzler ist befugt, Bestimmungen 
über die Regelung des Verkehrs mit Kaffee, Tee und Kakao sowie über die Gestaltung 
der Preise zu treffen und die Vorschriften der VO. vom 11. November 1915 auf andere 
Kolonialwaren auszudehnen; zu vgal. auch Abschn. VI über Kakao. 
VIII. Sicherstellung der Volksernährung mit Fleisch, Milch, 
Gutter und anderen Fetten. 
1. Fleisch. 
Zur VO. vom 24. Juni 1915, RGBl. 352 (Bd. 1, 682) ist die preuß. AusfAnw. vom 
2. Juli 1915, OÖMBl. 154 ergangen — Die VO. vom 26. August 1915 (ReBl. 515, i. Kr. 
seit dem 3. September 1915) verbietet zur Erhaltung des Viehbestandes das Schlachten 
von sichtbar trächtigen Kühen, Rindern, Kalbinnen und Sauen. Notschlach-- 
tungen (tödl. Erkrankung, Unglücksfall) sind statthaft aber anzeigepflichtig; Strafbest. 
5. — Nach der VO. vom 28. Oktober 1915 (RGBl. 714, in Kraft seit dem 1. November 
1915) dürfen Dienstags und Freitags Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz 
oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden 
(ausgenommen sind die unmittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marine- 
verwaltung erfolgenden Lieferungen). In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften 
sowie in Vereins= und Erfrischungsräumen dürfen 1. Montags und Donnerstags 
Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, 
gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett und 2. Sonnabends Schweinefleisch 
nicht verabfolgt werden. Gestattet bleibt die Verabfolgung solchen Fleisches als Aufschnitt 
auf Brot. Als Fleisch im Sinne der VO. gilt Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie 
Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleischkonserven, 
Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz, Ol, Kunstspeisefett 
aller Art, Rinder-, Schaf= und Schweinefett; Strafbest.87. Begr. D. N. VI, 43. Preuß- 
Ausfst. vom 1. Nov. 1915, HMBl. 360.— Die VO. vom 31. Jan. 1916 (RE Bl. 75, i. Kr. 
lell dem 4. Februar 1916) bezweckt die Beschränkung der gewerbsmäßigen Her- 
stellung von Fleischkonserven und Wurstwaren. Der gewerbsmäßigen Herstellung 
Pent die Herstellung durch Verbrauchervereinigungen gleich. Die Beschränkungen gelten 
* für die Herstellung zur Erfüllung von Verträgen, die unmittelbar mit den Heeres- 
rwaltungen und der Marineverwaltung abgeschlossen sind. Verboten ist die gewerbs- 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 19 
ist darü
	        
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