Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

292 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel Höchst= u. Grundpreise 
steuerG. vom 15. Juni 1909 erläutert ist, Eine Verwendung von Mal 
dann vor, wenn mit dem Verschroten auf der Malzmühle begonnen wird. 
vom 31. Januar 1916 (RGBl. 77) setzt die Gersten- und Malzkontingente für gewerblich 
Bierbrauereien um ein Fünftel herab, behält statt dessen die Herabsetzung um ein Vierin- 
vor, ordnet die Anrechnung ausländischen Malzes auf die Kontingente und dehnt tn 
Malz VO. vom 15. Februar 1915 durch Aufhebung des 4 auf ausländisches Malz ur- 
Ausführbest. REl. 96. 1 
z liegt schon 
— Die VO. 
X. Regelung des Verkehrs mit Hafer. 
Durch die Novelle zur Hafer VO. vom 9. September 1915 (RGl. 656, i. Kr 
seit Verk.) ist den Kommunalverbänden die Möglichkeit gegeben, innerhalb ihres Be. 
zirks im Ausgleichsverfahren schwer arbeitenden Pferden und Zuchtbullen im 
Hochzuchtgebiet größere Hafermengen zuzuweisen. Begr. D. N. VI 52. Die Vollzugs. 
VO. von demselben Tage setzt für Zuchtbullen allgemein eine gewisse Hafermenge fest 
— zn der VO. vom 17. Januar 1916 ( Bl. 41, i. Kr. seit Verk. ist diese Menge für 
Einhufer und Zuchtbullen für die Zeit vom 10. Januar bis 15. September 1916 festgesegt. 
Im übrigen enthält diese VO. Vorschriften über Saathafer, über die Berechnung und 
Erhöhung des Einstandspreises (5 20 Haupt VO.), über die Verpflichtung der Kommungl. 
verbände, der Enteignung unterliegende Hafervorräte auf Erfordern der Reichsfutter. 
mittelstelle an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu liefern und 
über den Ausgleich (§ 16 Haupt VO.). — Die Rechtsprechung bezieht sich fast aus- 
nahmslos noch auf die alte Hafer VO. vom 13. Februar 1915 (Rl. 81). Aus ihr ist 
hervorzuheben: 
Zu §5 1. RG. (Fer Str S.), Recht 15 519 Nr. 876. Auf Mengkorn aus Gerste und 
Hafer bezieht sich die Beschlagnahme und das Verfütterungsverbot nicht; dagegen macht 
es nach R. III, Sächs A. 16 35 keinen Unterschied, ob das Mischfutter z. Zt. der Be- 
schlagnahme bereits geschroten war oder nicht. — LG. Posen, DJ. 15 1144, bejaht die 
Frage, ob nach Inkrafttreten der Hafer VO. v. 28. Juni 15 noch Hafer auf dem Halm 
versteigert werden kann. 
Zu § Ga. Rö. III, Recht 15 519 Nr. 874. Die Vorräte in (§5 4) 8 6 sind zwar zur 
Verwendung überlassen, sie sind aber beschlagnahmt. Die Vorschrift in (§ 4 Abs. 3) 6 
Abs. 23 findet nur auf ausgedroschenen Hafer also nicht auf Häcksel, der aus Hafer- 
garben hergestellt ist, UAnwendung. — RG. III, Recht 15 519 Nr. 875, Leipz Z. 15 1311. 
Nach § 4 Abs. 3a (siehe hierzu jetzt § 6 Abs. 2a Abs. 2) ist die Menge, die der Unter- 
nehmer täglich verfüttern darf, nach der Zahl der Pferde zu berechnen. Diese Menge 
kann er nach Belieben auf die Pferde verteilen, er ist nicht gehalten, dem einzelnen 
Pferd, nicht mehr als 1½⅛ Kilo zuzuweisen. Dagegen darf der Besitzer nicht eine für eine 
längere Zeitdauer berechnete Menge nach Belieben verwenden; ebenso RG. III, Pos Mcht. 
15 149, Leipzig 16 49. — R., Säch'A. 15 372. Die Auffassung, „daß unter einem Ver- 
kauf zu Saatzwecken“ im Sinne § 4e ljetzt § 6el nur ein solcher Verkauf anzusehen sei, 
welcher an den Erwerber zum Zweck des Aussäens durch diesen selbst erfolgt, findet weder 
im Wortlaut noch im Zweck des Gesetzes eine Stütze. 
Zu § 9. R. (Fer tr.), Leipz Z., 15 1145, Recht 15 519 Nr. 873. Zum Beiseite- 
schaffen genügt es, wenn der Berechtigte auch nur zeitweilig und vorübergehend gehinden 
wird, seine Verfügungsgewalt zu betätigen. Das Verheimlichen allein reicht nach RG. 
LeipzZ. 15 1655 nicht aus. — R., Leipz. 15 1219 hat es nicht beanstandet, daß das 
LG. in der Ableugnung des Besitzes weiterer Vorräte hinsichtlich des auf dem obersten 
Boden gelagerten, schwer zugänglichen Hafers ein Beiseiteschaffen gefunden hat. — Nach 
N., LeipzZ. 15 1235, Recht 15 558 Nr. 1002, 1003 kann ein „Beiseiteschaffen“ auch al- 
sog. „Kommissivdelikt durch Unterlassung“ begangen werden. — R. (Fer tr.), Recht 1. 
519 Nr. 878. Zwischenhandel mit Saatgut, bei dem der Verwendungszweck gesichert 
bleibt, ist nicht verboten.
	        
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