Die Reichsfuttermittelstelle. 293
XI. Sicherstellung anderer Futtermittel.
Die Bek. über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915, RGl. 405 (Bd. 1,
725) ist bereits vor ihrem Inkrafttreten aufgehoben und ersetzt durch die Bek. vom 25. Sept.
1915 (RGBl. 614, i. Kr. seit Verk.). Die Eigenart dieser neuen VO. besteht im wesent-
lichen in der Sicherstellung gleichmäßiger Verteilung der gesamten Melasse.
Das Verfahren der Melassetrocknung bleibt zwar bestehen, es ist jedoch Vorsorge ge-
en, daß die gesamte angetrocknete Melasse nicht mehr nur der rübenbauenden
— sondern in Gestalt von Melassetrockenschnitzeln der Allgemeinheit zugute
tommt. Die Möglichkeit von Einheitspreisen ist gewährleistet. Strafbest. 5 17. Begr.
D. N. VIö#4. Auf dieser VO. beruht die Preisfestsetzung des Reichskanzlers in der Bek. vom
25. September 1915, RGl.620. Ausführungsanweisung des Reichskanzlers vom 25. Sep-
tember, 14. Oktober 1915 und 1. Januar 1916 ZBl. 393, 421, Reichsanz. Nr. 1. —
Die Kraftfuttermittel V O. vom 28. Juni 1915 (RGBl. 399) ist ergänzt durch die Bek.
vom 5. August 1915 (Rl. 489), die den Erzeugern die Trocknung nasser Kartoffel-
pülpe und nasser Biertrebern zur Pflicht macht und sich über die frachtfreie Liefe-
rung seitens der Bezugsvereinigung verhält (Begr. D. N. V 54). Sie ist durch die Bek.
RGBl. 503, 583, 747, 831 auf andere Futtermittel ausgedehnt. Die Bek. v. 19. August 1915
(Rl. 504), ergänzt durch Bek. vom 6. Januar 1916 (RGl. 2), bestimmt die
Grenzen für die Übernahmepreise — PreußAusf Anw. vom 28. August 1915,
OMl. 257. — Zur Auslegung s. Peschke, LeipzZ. 15 1214: Bei Streitigkeiten
aus der Aufforderung zur üUberlassung und aus dieser selbst ist der Rechtsweg
zulässig. — Durch die Bek. vom 8. November 1915 (RöBl. 743) ist in Ansehung
des Strohs von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer, Gerste ein Vorkaufsrecht für
die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte m. b. H. in Berlin begründet worden
und die Enteignung zugelassen. Macht die BV. von ihrem Vorkaufsrecht innerhalb
14 Tagen keinen Gebrauch, so wird das Stroh frei. Beim Verkauf unterliegt es jedoch
den Höchstpreisen, die für die Übernahme durch die BV. festgesetzt sind. Auch für
Häcksel beim Verkauf durch die Hersteller wird ein Höchstpreis festgesetzt. Streitigkeiten
aller Art entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Dem Vorkaufsrecht
unterliegt nicht das Stroh, das unmittelbar an eine Heeresverwaltung oder die Marine-
verwaltung oder auf Grund eines Arbeits-, Deputat= oder Leibzuchtsvertrages zum
Verbrauch in der Wirtschaft des Empfängers abgesetzt wird. Es gilt ferner nicht für
Personen, die in der Zeit bis zum 1. August 1916 insgesamt nicht mehr als 4t jeder Art
absetzten. Begr. D. N. VI 59, Preuß AusfBest. vom 13. Dezember 1915, HMBl. 16 17.
Die Anordnungen vom 18. November 1915 (RGBl. 773) geben den Kleinverkauf von
Stroh und Häcksel frei. Eine anderweite Preisfestsetzung ist erfolgt durch die Bek.
vom 28. November 1915 (RGBl. 783) und 12. Februar 1916 (RGl. 93). — Das vor-
bereitende Verbot des Vorverkaufs der Strohernte vom 21. Oktober 1915 (Rl. 682)
it, nachdem es seinen Zweck erfüllt hat, aufgehoben (RG#l. 749).
XII. Die Reichsfuttermittelstelle.
Zur Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer,
Gerste, zuckerhaltigen Futtermitteln und Kraftfuttermitteln einschließlich, der Kleie ist
durch Bek. vom 23. Juli 1915 (Röl. 455) eine Reichsfuttermittelstelle errichtet
mit der Aufgabe, für die Sicherung und Verteilung der inländischen Futtermittel zu
sorgen. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren
lellvertretenden. Vorsitzenden und einer Anzahl von Mitgliedern. Die Bestimmung der
Tu,n die Ernennung der Vorsitzenden und Mitglieder ist Sache des Reichskanzlers.
3r r E wird ein Beirat beigegeben, der aus vier Abteilungen (1. Hafer, 2. Gerste,
Kbseilerhaltige Futtermittel, 4. Kraftfuttermittel und Kleie) besteht. Mitglieder und
vor. ngsvorsitzende ernennt der Reichskanzler. §7 Bek. sieht Landesvermittlungsstellen
ken die Sicherung und Verteilung der inländischen Futtermittel in ihrem Bezirke