Private Schwefelwirtschaft. 295
artttagen den Handel mit Wochenmarktartikeln, die von außerhalb hereingebracht
Ma au berhalb des Marktplatzes gänzlich verbieten und den gewerbsmäßigen Einkauf
ind“! Gegenstände auf dem Marktplatz erst eine oder mehrere Stunden nach Beginn
achen zenmarktes gestatten. Auch die Bestimmungen einer solchen Marktordnung
des nnächst dadurch umgangen werden, daß bis zu dem Zeitpunkt des zugelassenen
blienme an die gewerbsmäßigen Aufkäufer die Waren als „bestellt“ bezeichnet wurden,
um dann, wie bisher, an die Aufkäufer im ganzen veräußert zu werden. Diesem Miß-
tand ließ sich indessen dadurch einigermaßen begegnen, daß die Einkaufszeit für die
-ewerbsmüßigen Aufkäufer möglichst spät festgesetzt wurde, so daß sie nicht mehr oder
* nur mit erheblichem Risiko in der Lage waren, die dem Verderben ausgesetzten
Varen noch an demselben Tage zu veräußern; mitgeteilt wird die auf Grund der
gel. erlassene Marktordnung von Zoppot. — LeipzZ. 15 1395 (K .). Eine nach § 1
zulässige Beschränkung ist die Begrenzung des gewerbsmäßigen Einkaufes in örtlicher
lund zeitlicher Hinsicht dahin, daß Händler oder deren Beauftragte an Markttagen
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs nur auf den beiden Marktplätzen (des in
Rede stehenden Ortes) und erst von 10 Uhr vorm. ab gewerbsmäßig einkaufen dürfen.
Kiebitzeier gehören zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs nach § 66 Abs. 1
GewO., und zwar zu den „rohen Naturerzeugnissen“ der Nr. 1; denn hierunter fällt jedes
Erzeugnis, das unmittelbar von der Natur hervorgebracht wird. Deshalb rechnet auch der
preuß. MinErl. vom 26. Dezember 1847 (Min Bl. f. d. i. V. 1848 S. 25) Eier ohne Be-
schränkung auf ihre Art hierher. Seltenheit oder Preis der Ware ist für die vorliegende
Frage rechtlich bedeutungslos. Der Begriff des Einkaufens ist gegeben, wenn Einigung
über Ware und Preis erfolgt ist; auf Zeit und Art der Abnahme und Zahlung des Kauf-
preises kommt es nicht mehr an. Ein Irrtum des Angekl. über die Bedeutung dieses Rechts-
begriffes ist unentschuldbarer strafrechtlicher Irrtum, weil der an sich zivilrechtliche Begriff
des „Einkaufens“ in das Strafgesetz, die Marktordnung, übernommen und damit zum
Tatbestandsmerkmal einer Strafnorm geworden ist. Die Bestrafung hat aus § 149 Nr. 4
Gew.O zu erfolgen. — DJZ. 16 139 (KG.). Auf Grund der Bek. kann auch der Handel
in Häusern und auf Höfen beschränkt werden.
XVII. private Schwefelwirtschaft.
Aus der Begr. zur Bek. vom 13. Nov. 1915 (REl. 761, i. Kr. seit Verk.) und
den AussBest. des Reichskanzlers vom 15. November 1915 (ZBl. 461) D. N. 6, 77:
„Auf Grund der VO. vom 13. November 1915 ist der Kriegschemikalien-AG. in
Berlin W 8, Mauerstr. 63, eine der Aufsicht des Reichskanzlers unterstellte „Verwaltungs-
stelle für private Schwefelwirtschaft“ angegliedert worden, bei der die zuständigen Ressorts
durch Kommissare vertreten sind. Diese Stelle soll für die schleunige Errichtung von An-
lagen zur Erzeugung von monatlich 15000 bis 20000 t Schwefelsäure aus Gips oder
Kieserit sorgen. Das Reich hat hierfür einen Betrag bis zu 3½ Millionen Mark zur Ver-
fügung gestellt.
Gleichzeitig war es erforderlich, für Schwefelsäure ohne Rücksicht auf die großen
Unterschiede in den Gestehungskosten der verschiedenen Produktionsverfahren einen ein-
heitlichen Preis zu schaffen. Maßgebend für die Preishöhe sind die Gestehungskosten
des teuersten Produktionsverfahrens. Eine solche Preishöhe würde jedoch eine ungerecht-
lertigte Bereicherung der billig produzierenden Industrien bedeuten. Um diese auszu-
schließen, wird von ihnen eine entsprechende Umlage durch die Verwaltungsstelle für
private Schwefelwirtschaft zum Ausgleich erhoben. Diese Umlage ermöglicht gleichzeitig
eine Amortisation der von Reiche zur Errichtung der obengenannten Neuanlagen . Ferner
. Besimmungen getroffen worden, wonach entgegen dem allgemeinen Grundsatz der
mittelkung bestehende Lieferungsverträge für Heer und Marine sowie für die Dünge-
hieser unn kalirte aufrecht erhalten und die Produzenten dieser Schwefelsäure hinsichtlich
#s 9 er Umlage befreit werden" — AussBest. vom 31. Dezember 1915, und 1. Februar
(Reichsanz. 16 Nr. 1, 27) für Preußen s. H Vl. 15 387.