296 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst-
XVIII. Das Zwangs'yndikat im Kohlenbau.
Die VO. vom 12. Juli 1915, RBl. 427 (in Bd. 1, 945), Begr. D. N. V 58 ist m
Rücksicht auf den Beschluß des Reichstages vom 25. August 1915 am 30. August im
neu bekannt gemacht (Rl. 536). ls
Literatur. Flechtheim, Das Zwangssyndikatsgesetz. Frankfg. 1915 Nr.
JW. 15 885. — Grünebaum, Die Kartellfrage im ozkrank #lon ins 200 Oandil.
Zwangs= und Übergangssyndikat. Ru Wirtsch. 15 261. — Hachenburg, Das das
syndikat im Kohlenbau. Leipzig 15 1062. — Laband. Die Zwangsgenofsenschaften'st-
den Steinkohlen= und Braunkohlendergbau. DJZ. 15 838. n für
u. Grundpreise.
XIX. Beitungsanzeigen.
Durch die Bek. vom 16. Dezember 1915 (REl. 827, i. Kr. seit dem 18. Dezember
1915) ist vorgeschrieben, daß Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfe, ins-
besondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und
Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs angeboten werden, oder
in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird, in
periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma, sowie
der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden
dürfen. Strafbest. § 2. — Hierzu Kit zinger LeipzZ. 16 138.
XX. Bestrafung von Zuwiderhandlungen.
1. Die VO. vom 4. Juni 1915, RG#Bl. 325 ist seit dem 11. Oktober 1915 ersetzt durch
die Bek. zur Entlastung der Strafgerichte vom 7. Oktober 1915 (RBl. 631). S. unten
K II.
2. Pr. Allgemeine Verfügung vom 28. Januar 1916, — betreffend
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Sicherstellung der
Volksernährung (JIMMl. 19).
Durch die Rundverfügungen vom 6. Januar und 6. März 1915 — I 4012, 4208 —
sind die Beamten der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden, daß die Interessen
der Allgemeinheit es unbedingt erfordern, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
zur Sicherstellung der Volksernährung streng und schnell zu ahnden. Die in diesen
Verfügungen betonten Gesichtspunkte treffen auch jetzt noch in vollem Umfange zu.
Insbesondere haben Beobachtungen aus neuerer Zeit ergeben, daß verbotenes Vet-
füttern von Brotgetreide (Verordnung des Bundesrats vom 28. Juni 1915 —
R#l. 381 —) in höchst bedenklichem Umfange zugenommen hat, und daß nicht in
allen Fällen auf eine der Sachlage entsprechende Strafe erkannt worden ist. Die
Knappheit und Teuerung aller Futtermittel hat den Anreiz zum Verfüttern von Brot-
getreide in hohem Maße verstärkt. Diesem Anreiz gegenüber können Geldstrafen nur
dann als ausreichendes Abschreckungsmittel dienen, wenn sie erheblich höher sind als
die Beträge, die der Verurteilte an Ausgaben für Futtermittel erspart hat. Demgemäß
werden die Beamten der Staatsanwaltschaft in allen Fällen, in denen nicht mi
Rücksicht auf die Schwere der Tat oder die Persönlichkeit des Täters ohne weitere-
eine Freiheitsstrafe geboten ist, vor Stellung von Anträgen auf Verurteilung zu Geld,
strafen darauf zu achten haben, welchen Vorteil der Täter durch sein strafbares Tun er,
zielt oder erstrebt hat. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob etwa die erwiesene Zuwidet
handlung den Schluß rechtfertigt, daß sie nur ein einzelnes Glied in einer Kette fortlaufende
gleichartiger Vergehen ist. Die Beamten der Staatsanwaltschaft müssen sich stets vo
Augen halten, daß die Versorgung der Bevölkerung mit Brot nur dann sichergestellt i
wenn die zu diesem Zwecke erlassenen Vorschriften überall genau beachtet werden, z
daß deshalb jeder, der gegen diese Vorschriften verstößt, eine schwere Schuld gegen d
wichtigsten vaterländischen Interessen auf sich ladet.