A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Übersicht.
I. Das Sonderrecht der deutschen Kriegsteilnehmer.
*1. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte be—
hinderten Personen, vom 4. August 1914 (RGBl. 328).
*2. Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, vom 14. Januar 1915 (Rl. 17). 1
„3. Bekanntmachung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile, vom 20. Januar
1916 (RüBl. 47).
ac. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine, vom
14. Januar 1915 (Rül. 18).
25. Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von
Urkunden in den besetzten Gebieten, vom 20. Januar 1916 (REl. 43).
*6. Preuß. Verordnung, betreffend die erweiterte Gewährung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand an Kriegsteilnehmer vom 24. Juli 1915 (GS. 119).
II. Das Sonderrecht der österreichisch-ungarischen Kriegsteilnehmer.
*1. Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914
RBl. 328), auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns, vom 22.Oktober 1914 (RGl. 450).
*72. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Gegenseitigkeit im Verhältnisse zu Oster-
reich-Ungarn hinsichtlich der Kriegsbeteiligten, vom 4. Februar 1915 (Rl. 70).
— Ô
I. Das Sonderrecht der deuischen Kriegsteilnehmer.
1. Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom
4. August 1914 (R#l. 328).
Wortlaut und Begründung in B-d. 1, 1 ff.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 16.
Wassermann-Erlanger, Die Kriegsgesetze, privatrechtlichen Inhalts (2) 1 ff. —
Schäffer in Heilberg und Schäffer, Schrifnum und Rechtsprechung zum Kriegsprozeßrecht
JW. 15 826, 1073. 1298, 1501. — Samter im Anhang zur Ausgabe der Entlastungsver-
ordnung vom 9. September 1915.
§ 1.
I. Ist der Schutz des Gesetzes nur ein prozessualer? in BR-d. 1, 16.
II. Das Verhältnis des Schutzgesetzes zu der Zivilprozeßordnung.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 18.)
7. Hallbauer Sächs A. 15 277. In vielen Fällen wird es zweifelhaft sein, ob die
Partei einem mobilen oder einem immobilen und auch nicht gegen den Feind ver-
wendeten Truppenteile angehört, ob also das Sch G. oder § 247 Z PO. anwendbar sei.
In diesen Fällen ist es nun nicht zulässig, die streitige Frage offen zu lassen und jeden-
falls auf Grund von § 247 8 PO. die Aussetzung zu verfügen. Zweifellos ist dies dann,
wenn die Partei keinen Vertreter hatte. Dann ist das Verfahren auf Grund des Sch G.
ohne weiteres von selbst unterbrochen, und es ist klar, daß hier für einen Aussetzungs-
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 1