Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

298 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst- n. Grundprese 
Mehl darstellt, sondern ob es „als solches verkauft wird“. Hier wurde es nicht al 
fähiges, sondern als Futtermehl verkauft, unterlag also dem für dieses festgesetzte 4. s bad. 
preis. DJg. 15 590 (BayobLG.). Die Auffassung, § 5 VO. vom 5. Janal dt, 
(R#l. 12) lege dem Verkäufer die Verpflichtung auf, die mit der Kleie “3“ n l 
auf Verlangen des Kaufers zurückzukaufen, findet in der Verordnung keine Stüte *4. 
Die Rechtsgrundlage der Höchstpreise für Kartoffeln und Kartoffelerzeug ., 
ergibtsichausderÜbersicht.Begr.D.N.v130,34.DieBek.vom28.0kt.1911 (Stgmi!c 
§11)istsofort,dieVek.vom16.Septbk.1915am11.Novbk.1915inKkafkerxaspM 
FürPreußens.auchHMBl.15361,370,384.ÜberdieBegriffe Saatkartofselitetm 
SalatkartoffelnimSinnederfrüherenFestsetzungf.RG.,LeipzZ.1511451155 ad 
JW. 15 126718, 1373 C 3; Recht 15 614, 1147—1149 — R. II, Leipzg. 16 49. 
Verkauf an den Okonomen eines Militärlazaretts ist kein Verkauf an die Heeresberw lt 
im Sinne der Bek. des RK. vom 15. August 1915, — Für Schlachtschweine (na- 
lebend Gewicht) und für Schweinefleisch sind HP. festgesetzt in den VO. vom 
29. November 1915 (280 Bl. 725, i. Kr. seit dem 12. November 1915 und 788, i. Kr. 1en 
Verk.). Für Preußen s. AusfBest. vom 11. November, 8. Dezember 1915, Smn#t # 
385. — Eine Neuregelung ist erfolgt in der VO. vom 14. Februar 1916 (RGBl 90 
i. Kr. seit Verk.). Die vorerwähnten VO. sind in ihr aufgehoben, jedoch bleiben .. 
sowie die auf Grund des § 5 festgesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfesl 
setzung auf Grund des § 7 der neuen VO. erfolgt ist. Die Ausführungsbest. zu der 
alten VO. bleiben in Kraft, bis sie nach § 12 der neuen VO. abgeändert werden — 
Zu den Höchstpreisen für Buchweizen, Hirse, Gemüse, Obst und Oöstmuz 
Begr. D. N. VI 37. Der Reichskanzler kann Erzeuger= und Herstellerpreise festsetzen. 
Die Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinhandel ist Sache der Landeszentel. 
behörden; für Preußen s. HMl. 15 387. Die Höchstpreise für Buchweizen und Hirse 
sind am 15. November 1915, die übrigen Höchstpreise sofort in Kraft getreten. — Für 
Fische und Wild sind einheitliche Großhandelspreise als Grundpreise vom Reichs- 
kanzler festzusetzen. Auf dieser Grundlage werden örtliche Kleinhandelspreise festgesetzt. 
Begr. D. N. VI 44; für Preußen s. HMl. 15 378. Die Bek. vom 28. Oktober 1915 ist 
am 1. November 1915 in Kraft getreten. Dasselbe gilt für den Butterpreis, Begr. 
D. N. VI 45; die Bek. vom 22. Oktober 1915 (Strafbest. § 12) ist sofort in Kraft ge- 
treten; für Preußen s. HMl. 15 386. — Für Käse sind durch die Bek. vom 13. Jannar 
1916 (REG Bl. 31, i. Kr. seit dem 21. Januar 1916) Höchst-, Hersteller= und Ladenpreise 
festgesetzt. Sie gelten nicht für die aus dem Ausland eingeführten Käse. 
Die Höchstpreise für Erzeugnisse aus Kupfer, Messing und Aluminium 
und für Erzeugnisse aus Nickel sind durch Bek. vom 13. August 1915, (RGBl. 501) 
aufgehoben, da auf Seiten der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung infolge 
der allgemeinen Beschlagnahme ein Bedürfnis dazu nicht mehr bestand. Begr. D. N. VI3. 
Desgleichen sind die Höchstpreise für schwefelsaures Amoniak aufgehoben (RGl. 53). 
Die Petroleum VO. vom 8. Juli 1915 (REBl. 420) ist geändert durch Bek. vom 
Bek. vom 21. Oktober 1915 (RG l. 683). Die Begr. D.N. VI79 bemerkt hierzu: „Die V0. 
gibt eine sichere rechtliche Grundlage für Einführung besonderer Verteilung lokaler An- 
ordnungen, insbesondere von Petroleumkarten in Städten und Landkreisen. Neben 
dieser Anderung ist eine besondere Festsetzung von Höchstpreisen für den Tankwagenbetrieb 
getroffen worden und weiterhin die Möglichkeit geschaffen, die Verwendung von Petroleum 
für bestimmte Zwecke, z. B. zum Antrieb von Kraftfahrzeugen u. dgl. zu verbieten.“ Siehe 
m* über die Zentralstelle für Petroleumverteilung. Für Preußens. HMBl. 
8. 
Die Höchstpreise für Heu (Bek. vom 3. Februar 1916, Re# Bl. 79, i. Kr. seit Verk. 
gelten nicht für den Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar, an der 
Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 5 Doppelzentner unter det 
Voraussetzung, daß zur Beförderung des Heus bis zum Verkaufsort die Eisenbahn ober 
der Wasserweg nicht benutzt sind.
	        
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