Maßnahmen für die Textilarbeiter. 303
e) Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten.
D. N. VI 109. Der Bundesrat hatte am 30. September 1914 beschlossen, daß die
resberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1914 gemeinsam mit denen
57|6 zu Beginn des Jahres 1916 erstattet werden sollten zu vgl. Bd. 1, 810 .
u Verhältnisse, die zu diesem Beschluß geführt hatten, haben inzwischen keine Besserung,
4! dern sogar eine Verschärfung erfahren. Die Unterlagen für das Tabellenwerk zu den
nr resberichten von den Ortspolizeibehörden zu beschaffen, wäre fast überall unmöglich
Fuzen. Auch abgesehen hiervon, standen der Abfassung ordnungsmäßiger Berichte
" emein große, zum Teil unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen. Dazu kam, daß
200Verffenklichung des beachtenswertesten Teiles der Berichte einstweilen aus militärischen
Gründen zur Zeit voraussichtlich ernsten Bedenken begegnen würde. Es erschien daher
zweckmäßig, die Jahresberichte über die Jahre 1914 und 1915 mit denen über das Jahr
1916 gemeinsam erst zu Beginn des Jahres 1917 erstatten zu lassen. Demgemäß hat der
Zundesrat am 14. Oktober 1915 beschlossen.
5. Ukaßnalmen für die Textilarbeiter.
a) Übersicht.
D. N. V 24. Zur Erörterung von Maßnahmen für die Vermittlung von Arbeit
an die durch das militärischerseits erlassene Herstellungsverbot für Baumwollstoffe frei
werdenden Textilarbeiter hat im Reichsamt des Innern eine Besprechung zwischen
Vertretern der Reichsbehörden und Bundesregierungen und Vertretern der Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und sonstigen Interessenten stattgefunden. Weitere Besprechungen aus
Anlaß anderer notwendig werdender Arbeitseinschränkungen sind in Aussicht genommen.
Die Behörden sind angewiesen worden, besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten,
daß die mit dem Herstellungsverbote für Baumwollwaren verbundenen Härten nach Mög-
lichkeit gemildert und daß die eintretenden Erschwernisse in dem Erwerbe des Lebensunter-
halts durch Vermittlung der frei werdenden Arbeitskräfte in andere Gewerbezweige
soweit irgend tunlich ausgeglichen werden. Für eine solche Unterbringung sind besonders.
die Betriebe der chemischen Industrie, der Metallindustrie, der Landwirtschaft und des
Eisenbahnbaues in Aussicht genommen.
Im besonderen ist folgendes zu bemerken:
1. Auf die Einführung verkürzter Schichten, die Einlegung von Feierschichten,
die Vermeidung von Uüberarbeit wird hingewirkt. Eine auf Grund des § 3 des
sog. ErmächtigungsG. ergangene Bekanntmachung, betr. die Einschränkung
der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien vom
12. August 1916 (Rl. 495) laufgehoben, s. bl schreibt eine allgemeine Ein-
schränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien vor, um
fur Streckung der Arbeitsgelegenheit in der gesamten Textilindustrie herbeizu-
ühren.
2. Die Heeresverwaltung ist ersucht worden, ihre Aufträge tunlichst langfristig zu
gestalten und Textilarbeiter in den Militärwerkstätten unterzubringen oder ihnen
Beschäftigung mit Heimarbeit für Militärzwecke zu verschaffen. Sie wird, soweit
angängig, frei werdende Arbeitskräfte der Kriegsindustrie zuführen und hat zu
diesem Zwecke den stellvertretenden Generalkommandos empfohlen:
) die kriegsverwendungsfähigen Arbeiter aus der Textilindustrie sobald als.
Färh einzuziehen, um hierdurch für die arbeitslos werdenden Platz zu
affen;
b. eingehende Feststellungen im Einvernehmen mit den Ziovilbehörden über
% 5 die Möglichkeit eines Ausgleichs der freiwerdenden Arbeitskräfte vorzunehmen.
- Die Zivilbehörden sind ersucht worden, Erhebungen darüber zu veranstalten,
in welchem Umfang voraussichtlich Textilarbeiter außer Arbeit kommen werden,
inwieweit es möglich erscheint, diese Arbeiter in anderen Gewerbezweigen unter-
zubringen, und wieviele Personen Arbeit nach auswärts anzunehmen in der