304 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfle geuf
geusv.
Lage sind. Bei den Erhebungen sollen die Arbeitsnachweis
verbände in weitestgehendem Maße zugezogen werden.
4. Es wird darauf hingewirkt werden, die Arbeitskräfte nach Mögli
selbst oder in dessen Nachbarschaft unterzubringen. Soweit das nicht geli
sollen die freien Arbeitskräfte durch die Arbeitsnachweise im Arbeitsm aet
anzeiger, dessen weitere Ausgestaltung seit dem 1. August beendet ist bekannn.
gegeben werden, damit, wo es möglich ist, ein Ausgleich in größeren aa-
zirken unter Mitwirkung der Arbeitsnachweisverbände, der neugeschoffenen
Zentralauskunftsstellen der Arbeitsnachweise und der Reichszentrale d er dEt
beitsnachweise vorgenommen werden kann. .
5. Es ist Vorsorge getroffen, daß Textilarbeiter aus den besetzten Gebieten in Pole
und Belgien nicht mehr eingeführt werden können. "
6. Die Beschäftigung von Kriegsgefangenen in Textilbetrieben wird nicht mehr
zugelassen.
7. Eine umfangreiche Arbeitslosigkeit ist zur Zeit im Textilgewerbe noch nicht vor-
handen; der Arbeitsmarktanzeiger bringt nur geringes Angebot von Textilarbeitern
e und die Interessenten.
chkeit am Orte
b) Bekanntmachung, betr. die Einschränkung der Arbeitszeit in
Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw. Vom 7. November
1915. (R#Bl. 733.)
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirkstoffe
Wirk-, Strick-, Flecht= oder Seilerwaren, Maschinenspitzen, Watten oder Filze
ganz oder teilweise aus Baumwolle, Wolle, Kunstwolle, Flachs, Jute, Ramie
Hanf oder sonstigen Seilerfasern hergestellt werden, dürfen Arbeiter nur an
höchstens 5 Tagen in jeder Woche beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit
darf nicht über die im Juni 1915 üblich gewesene durchschnittliche Dauer ver-
längert werden. In keinem Falle darf sie für den einzelnen Arbeiter und für
den Betrieb zehn Stunden ausschließlich der Pausen überschreiten.
Die Vorschriften sinden Anwendung auf alle Arbeiten (auch Vor= und
Nacharbeiten), die dazu dienen, die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse gebrauchs-
fertig herzustellen, insbesondere auf die Bleicherei, Färberei, Appretur, Zwirnerei
Druckerei und dergleichen.
In gemischten Betrieben finden die Beschränkungen nur auf diejeniger
Teile des Betriebs Anwendung, welche Erzeugnisse der bezeichneten Art herstellen
Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die
handelsgewerbliche Tätigkeit sowie ferner:
1. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigun
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigener
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welche
die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist;
2. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffe
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind;
3. auf die Beaufsichtigung des Betriebs;
4. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf da
Ent= und Beladen der Eisenbahnwagen. ,„
Die Landeszentralbehörden können eine weitergehende Beschränkung de
Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit anordnen. »
8 2. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörde
können auf Antrag Ausnahmen im öffentlichen Interesse zulassen. *-“
§ 3. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder wit
fängnis bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vo