Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

306 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahns gieg 
*i »usw. 
versicherungsordnung gewählten Vertreter sowie für die nichtständigen Mital 
des Reichsversicherungsamts und der Landesversicherungsämter. itglieder 
§ 2. Die Vorschriften der § 50 Abs. 2, § 76 Satz 1, 8 95. 1 
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung über die Berufung von Vertretern- 44 % 
die Vorsitzenden von Versicherungsbehörden gelten auch für die Ergänzun ur 
nicht mehr ausreichenden Zahl der gewählten Vertreter. einer 
Für die Sonderanstalten werden in solchen Fällen die Vertreter von der Auj 
sichtsbehörde berufen. Etwa fehlende Vertreter der Versicherten für die Unfall us- 
hütung werden von der Aussichtsbehörde der beteiligten Berufsgenossenschaft ba ver- 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in #en 
Begründung. (D. N. V 28.) 
Die lange Dauer des Krieges hat eine weitere Verlängerung der Amtsdauer 
der Dertreter der Unternehmer oder anderer Arbeitgeber sowie der Dersicherten 6e 
Dersicherungsbehörden und Versicherungsträgern notwendig gemacht. Sowohl währen) 
des Krieges, als zahlreiche Wähler zu den Fahnen einberufen sind und desbald ibt 
Wahlrecht nicht ausüben können, als auch unmittelbar nach Friedensschluß sind Wahle, 
zu den Dersicherungsbehörden und Versicherungsträgern nicht zweckmäßig und würde 
kein getreues Bild von dem Willen der Wählerschaft geben. Dazu kommt, daß es dringem 
erwünscht ist, den mit anderen wichtigeren Geschäften befaßten Zehörden die mit de 
Durchführung der Wahlen verbundene Mehrarbeit abzunehmen. Mit diesen wabt 
vorbereitungen müßte schon lange vor Ablauf des Jahres 1015 begonnen werden 
weil die Wahlen, deren Abschluß die Doraussetzung für die Wahlen zum RVA. bilde 
namentlich die Wahlen zu den Oberversicherungsämtern und zu den Dersicherunge 
anstalten, so frühzeitig durchgeführt werden müssen, daß noch vor dem 31. dezembe 
10 15 die Wahlen zum RDl. beendigt sein könnten. — Deshalb hat der Zundesrat di 
in der D. vom 4. September 1014 (Rö#B. 595) gesetzte Frist um ein Jahr, d. h. bis zu 
5l. Dezember 1016, verlängert. Bei dieser Gelegenheit sind ferner die bisherigen 36 
stimmungen in einigen Beziehungen ergänzt worden, um Schwierigkeiten wegen hervo#n 
getretener Bedenken über die Tragweite der DO. vom 4. September 1914 zu beseitiger 
Literatur. Jaeger, Zum Vollzuge des § 2 der Bek. vom 12. August 1915, 1 
die Wahlen nach der RVO. (Röl. 497). Arb Versorg. 16 25. 
(Abschnitt b in Bd. 1, 812.) 
c) Festsetzung der Ortslöhne. 
Die in der Bek. vom 4. September 1914, RBl. 369, Lin Bd. 1, 8131 bestimm 
Frist ist durch die Bek. vom 19. August 1915 (RGBl. 511) bis zum 31. Dezember 17“ 
verlängert worden. 
2. Krankenversicherung. 
a) Gesetz betr. Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankei 
versicherung vom 4. August 1914 (RBl. 334) ergänzt durt 
die Bekanntmachung vom 26. November 1914 (RGl. 48 
und § 1 der Bekanntmachung über Krankenversicherung un 
Wochenhilfe vom 28. Januar 1915 (RGBl. 49). 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 814, 815. 
8 1. 
Gleichstellung des Aufenthalts im Auslande mit dem im Inlan“ 
1. Findet 3 214 R0O. auf Kriegsteilnehmer Anwendung? (zu vgl. Bd.l, gic,
	        
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