Ges. betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914. 307
Haenel, M'AV. 15 481. Die Frage, ob § 214 RO. auf Kriegsteilnehmer An-
dung findet, ist grundsätzlich zu bejahen; ebenso RB#A. Arb Versorg. 15 661, MfAV.
1n B9 W. Karlsruhe Arb Versorg. 15 303, 440.
Ist § 1 auf den Fall des § 214 Abs. 3 RVO. entsprechend anzuwenden?
a) verneinend (Erläuterung a bis F in Bd. 1, 816).
S. RVA.GrS., Mf„MV. 16 31, Arb Versorg. 16 43. Der im besetzten Feindes-
land Erkrankte hat keinen Anspruch.
p) Bejahend (zu vgl. in Bd. 1, 816).
§ 3.
(Abschnitt 1, 2 in Bd. 1, 817, 818.)
. Was heißt: „Rückkehr in die Heimat“? (Erläuterung a bis c in Bd. 1, 818).
d) RVA., Arb Versorg. 15 821. Rückkehr in die Heimat ist einerseits nicht gleichbe-
deutend mit Entlassung aus dem Soldatenstande, andererseits nicht schon gegeben, bei
einem ganz vorübergehenden von vornherein nur auf kurze Beit berechneten Aufenthalt
l. B. aus dienstlichem Anlaß oder während eines kurzen Urlaubs. Vielmehr ist bei Auslegung
der Worte dem Zweck des Gesetzes Rechnung zu tragen, und im Einzelfall zu prüfen, ob
die Wiederaufnahme der Versicherung für den Kriegsteilnehmer vom wirtschaftlichen
ztandpunkt aus zweckmäßig und geboten erscheint. Das ist regelmäßig jedenfalls dann
anzunehmen, wenn der Kriegsteilnehmer für längere Zeit zurückkehrt, so daß er in der Lage
itt, sein bürgerliches Leben wieder aufzunehmen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob
er aus dem Militärverhältnis entlassen ist oder nicht.
d) Gesetz betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Kranken-=
kassen. Vom 4. August 1914. (R#l. 337.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 819—822.
81.
Festsetzung der Leistungen und Beiträge.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 822.)
II. Derfügung von Ausnahmen (Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 823).
4. Weymann, MfAV. 15 224. Die Verfügung kann zurückgenommen werden,
wenn die Voraussetzungen ihres Erlasses nicht mehr vorliegen.
83.
Keine hausgewerbliche Krankenversicherung während des Krieges.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 823).
7. PrHandMin., ArbVersorg. 15 754. Die von den Hausgewerbetreibenden be-
scäftigten Arbeiter sind, solange nicht auf Grund des § 3 Abs. 2 statutarische Bestimmungen
lassen sind, denselben Vorschriften der KrankV. unterworfen, denen die von anderen
Abeitgebern beschäftigten Arbeiter unterstehen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kassen-
zugehörigkeit.
S. PrHand Min., HMl. 15 274. Unter statutarischer Bestimmung ist eine orts-
satutarische Regelung zu verstehen. Das Oberversicherungsamt hat zu genehmigen, daß
eine ortsstatutarische « ’ ' ’
* 8 Regelung erfolgt. Die Genehmigung des Ortsstatuts richtet sich
. Unfall-, Invaliden-, Binterbliebenenversicherung.
11. eer Berht lin Bd. 1, 826 bis 828) ist ergänzt durch Mitteilungen in D. N. V, 29 bis.
(Abschnitt a bis c in Bd. 1, 825—828.)
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