308 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegsw ohlfahrts *l71
Pkege usw.
4) Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdied,
zeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der In-- tentt-
und Hinterbliebenenversicherung. Vom 23. Dezember Alden-
(O##l. 845.) 1916.
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreiche
ungarischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten (8 1393 Abs erreichisch—
und 2 der Reichsversicherungsordnung) werden Versicherten, deren Ar a
aufrechterhalten ist oder gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten wubbartschaf
aber die Voraussetzung des § 1393 Abs. 2 der Reichsversicherungsordn diwech
erfüllt haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung angerechnet, ohne d M
entrichtet zu werden brauchen. Dabei gelten die entsprechenden 40oa Beiträge
zuletzt vorher, nicht nur vorübergehend, gültige Selbstversicherungsdeitr wenn
richtet wurden, als Selbstversicherungsbeiträge, andernfalls je nach der Ve ent
zuletzt vorher gültig entrichteten Beiträge als zur fortgesetzten Selbstversi rt der
oder zur Weiterversicherung geleistete Wochenbeiträge der Lohnklasse II icherung
J § 2. Soweit während des gegenwärtigen Krieges die Beitragsleistu
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung infolge von Maßnahmen fei anzin
Staaten gehindert ist, dürfen für Versicherte deutscher und österreichisch-un mriccr
Staatsangehörigkeit Beiträge, deren Entrichtung wegen Ablaufs der gir'er
85. 1442, 1443, 1444 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vor erh 4
Fristen unzulässig sein würde, noch bis zum Schlusse desjenigen Kalener zue
nachentrichtet werden, das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet sohre
Für freiwillige Beiträge, die beim Eintritt der Behinderung wirksamn ch
zurichte künie konnten, gilt der Abs. 1 nur in dem Umfang, in dem sie 3
ufrechterhaltung der Anwartschaft 1280, 12 ei · -
ordnung) erforderlich sind. scheft G 82 der Reichsversicherunge
In demselben Umfang ist die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge i
Fällen der vorhergehenden Absätze auch nach We Grratpräge io
§ 3. Für Versicherte, die während des gegenwärtigen Krieges in deutsche,
oder österreichisch-ungarischen Diensten militärische Dienstleistungen verrichten
dürfen Beiträge, die bei dem Beginne der Dienstleistungen noch wirksam nach
entrichtet werden konnten, wenn es sich um Pflichtbeiträge handelt, in dem nac
8 2 Abs. 1, wenn es sich um freiwillige Beiträge handelt, in dem nach 8
Abs. 2 und 3 zulässigen Umfang nachentrichtet werden.
§84. Die Verjährung nach § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnun
läuft bei rückständigen Pflichtbeiträgen nicht vor dem Zeitpunkt ab, bis zu der
sie gemäß den 88 2, 3 nachentrichtet werden dürfen.
§ 5. Die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß § 2 Abs. 2 und
und 8 3, ist nur in der ersten oder zweiten Lohnklasse zulässig.
Bezüglich der Entrichtung höherer als der gesetzlichen Beiträge für Zeite
versicherungspflichtiger Beschäftigung verbleibt es bei den bestehenden Vorschute
" § 6. Beiträge, welche für die nach § 1 anrechnungsfähigen Militärdiens
zeiten zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversicherung geleist
worden sind, werden dem Versicherten ohne Zinsen erstattet, wenn dies bis z
dem im § 2 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt beantragt wird. Bei Streitigkeite
gelten die 88 1459, 1462, 1463 der Reichsversicherungsordnung entsprechen
Wird auf die Erstattung verzichtet oder die Antragsfrist nicht wah
genommen, so bleibt § 1 für die durch Beiträge belegten Zeiten außer Anwer
dung, sofern dies für den Versicherten günstiger ist.
§ 7. Die Vorschrift des § 1420 Satz 2 der Reichsversicherungsordnur
steht den Versicherten in den Fällen der 88 2, 3 nicht entgegen, wenn der Un