310 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege u
sn.
so verbleiben die Beiträge dem Konto des Angestellten; eine Anre
Kriegsmonate als Beitragszeiten nach § 1 findet insoweit nicht statt.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bei
trägen gelten die 88 210ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprech *
8 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die n
der freiwilligen Versicherung. Rückzahlungen nach § 4 werden auf Antra ine
den Versicherten geleisiet. 9 an
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für solche Versicherte, welche in de
nach §§ 2, 5 maßgebenden Monat bei einer zugelassenen Ersatzkasse (88 325,
des Versicherungsgesetzes für Angestellte) versichert waren. -
II.
§ 7. Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften des § 51 Nr. 1
des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten entsprechend für die geiten, in
welchen der Versicherte während des gegenwärtigen Krieges sich in feindlicher
Gefangenschaft befindet, ohne daß die Voraussetzungen des § 51 Nr. 1, 2 vorliegen.
III.
§ 8. Versicherte, die während des gegenwärtigen Krieges infolge von Maß-
nahmen feindlicher Staaten verhindert sind, Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der
Versicherung oder die Anerkennungsgebühr für die Aufrechterhaltung der erworbenen
Anwartschaften (8 15 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) einzuzahlen, können
die Beiträge und die Anerkennungsgebühr abweichend vom § 201 des Gesetzes nach-
zahlen. Die Nachzahlung hat spätestens bis zum Ablauf desjenigen Kalender-
jahres zu erfolgen, welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
§ 9. Bezieht ein Versicherter während des gegenwärtigen Krieges infolge
einer Betriebseinschränkung ein geringeres Entgelt als bisher oder wird er
infolge einer Betriebseinstellung stellenlos, so kann er für die Kriegsmonate
Beiträge bis zu dem Betrag entrichten, welcher dem Durchschnitt der letzten
sechs vor der Betriebseinschränkung oder -einstellung entrichteten Pflichtbeiträge
entspricht. Die Mehrbeträge sind spätestens bis zum Ablauf desjenigen Kalender-
jahrs zu entrichten, welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
IV.
§ 10. Die nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für An-
gestellte an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte abgetretenen Ver-
sicherungsbeträge, die infolge von Kriegstodesfällen während des gegenwärtigen
Krieges fällig geworden sind oder noch werden, sind an die Hinterbliebenen der
Kriegsteilnehmer nach Abzug der von der Reichsversicherungsanstalt für Ange-
stellte an die Lebensversicherungsunternehmungen weitergezahlten Beiträge zu-
züglich 3 ½ vom Hundert Zinsen und Zinseszinsen zu erstatter. "
§ 11. Anspruchsberechtigt sind die im § 60 Abs. 2 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte bezeichneten Personen. " -
§ 12. Die Übertragung, Verpfändung und Pfändung dieser Ansprücht
ist nur in dem im § 93 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebenen
Umfang zulässig. . t
§ 13. Der Anspruch auf Erstattung verfällt, wenn er nicht innerhat
eines Jahres nach dem Tode des Versicherten, in den Fällen, in welchen
Tod vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist, nicht innehen
eines Jahres nach dem Inkrafttreien dieser Verordnung geltend gemacht wor zd
§ 14. Für das Verfahren bei Feststellung der Erstattungsanfprüche! 4
bei Entscheidung von Streitigkeiten gelten die Vorschriften des Versicherung
gesetzes für Angestellte (§§ 229 ff.) entsprechend.
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