r. die Angestelltenversicherung während des Krieges vom 26. August 1915. 311
V.
15. Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimmte
Tist, innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen
örn . Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis zum Schlusse
disnioen Kalenderjahres verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem
8 Krieg beendet ist.
Bek. bet
VI.
* 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Bestimmungen in den §§ 1 und 12 gelten für die Zeit vom 1. August
1914 an.
Begründung. (D. N. VI 110.)
. In erster Linie sind hier die Bestimmungen zu erwähnen, wonach die Seiten,
in denen Versicherte im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Zeiche oder der Oster-
reichisch-Ungarischen Monarchie Kriegs--, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet
baben, soweit sie in vollen Kalendermonaten bestehen, auf die Wartezeiten und bei
Berechnung der Versicherungsleistungen an Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten nach
dem Versicherungsgesetze für Angestellte als Beitragszeiten angerechnet werden, ohne daß
Beiträge entrichtet zu werden brauchen. Beiträge, die für solche Zeiten entrichtet
worden sind, werden, soweit sie nicht bereits zurückerstattet sind, dem Arbeitgeber auf
dessen Antrag zurückgezahlt; der Arbeitgeber hat dem Angestellten den von ihm ein—
aezogenen Beitragsteil zu erstatten.
Deiese Art der Anrechnung der Kriegsmonate als Beitragmonate ist für die Reichs-
versicherungsanstalt von ganz erheblicher finanzieller Zedeutung. Nach den Ermitte-
lungen in den Amtl!. der RDnst. usw. 10 14, 250 handelt es sich um eine monatliche
zeitragssumme von mindestens 5504000 M., so daß in den ersten 15 Kriegsmonaten
ein Gesamtbetrag von mindestens rund 80 Millionen Mark in Frage kommt. Sierzu
kommt noch die Rückzahlung der bisher geleisteten Zeiträge (zu vgl. 656 1 bis 6 der Bek.).
weiter hat der Bundesrat über die Anrechnung von Seiten der Gefangen-
schaft in der Angestelltenversicherung bestimmt. Die Zestimmung geht dahin, daß die
auf Militärdienstzeiten bezüglichen Dorschriften des § 51 Mr. 1, 2 des Angest D. ent-
sprechend für die Seiten gelten, in welcher der Dersicherte während des gegenwärtigen
Krieges sich in feindlicher Gefangenschaft befindet, ohne daß die Doraussetzungen des
S 51 Mr. 1, 2 vorliegen. Durch diese Maßnahmen werden insbesondere solche Hersonen,
welche in feindlichen Ländern in sog. Sammellagern (Konzentrationslagern) festgehalten
werden, vor der Gefahr des Erlöschens der Anwartschaft auf die Versicherungs-
leistungen geschützt (zu vgl. § 2 der Bek.).
5. Ferner sind für die freiwillige Fortsetzung der Versicherung und für die frei-
freiwillige HBöherversicherung neue Zestimmungen getroffen worden. Dersicherte,
die infolge von Maßnahmen feindlicher Staaten — z. B. Derbot der Sahlungen nach
beutschland — verhindert werden, ihre Zeiträge zur freiwilligen Fortsetzung der Ver-
sicherung (Zu val. § 201 AngestDO)h. einzuzahlen, sind ermächtigt, diese spätestens bis
zum Ablaufe desjenigen Kalenderjahres nachzuzahlen, welches dem Jahre folgt, in
welchem der Krieg beendet ist.
Bezieht ein Dersicherter während des Krieges infolge einer Betriebseinschränkung
vingeres Gehalt als bisher, oder wird er infolge einer Zetriebseinstellung stellenlos,
so kann er für die Kriegsmonate Beiträge bis zu dem Betrag entrichten, welcher dem
Dutchschnitt der letzten sechs vor der Betriebseinschränkung oder -einstellung entrichteten
Kllchteitrie entspricht. Die Mehrbeträge sind spätestens bis zum Ablaufe desjenigen
enderjahres zu entrichten, welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
* durch diese Maßnahme des Bundesrats werden insbesondere die mehrfach hervor-
inen Wünsche der Beteiligten erfüllt, welche dahin gingen, daß solche Angestellte
ein ge