Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

312 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege « 
usw. 
vor Nachteilen bewahrt werden möchten, welche infolge des Krieges auf eine nieder 
Gehaltsstufe gesunken oder stellenlos geworden sind (zu vgl. 8§ 8, 0 der * 
A. Weiter hat der Zundesrat zugunsten der Hinterbliebenen der im Kriege gefall 
Angestellten in Abweichung von den geltenden Dorschriften des Angest G. * enen 
daß der nach §& 592 Abs. 5 Mr. 3 dieses Gesetzes an die RVAnst. abgetretene Cellimt, 
Forderung des Dersicherten aus einem mit einem Kebensversicherungsuntemne der 
abgeschlossenen Dersicherungsvertrage, wenn die Fälligkeit infolge von kriegst den 
fällen eingetreten ist oder noch eintritt, statt an die RDnst. an die hinterblie es, 
der Kriegsteilnehmer ausgezahlt werden soll. Dabei sind jedoch die im Interessener 
Dersicherten von der RDünst. für die Aufrechterhaltung der Lebensversicherung er 
machten Aufwendungen abzuziehen (zu vgl. 3§ 10 bis 14 der Bek.). “–m?)d 
5. Die im § 505 Angest D G. bestimmte, mir Ende des Jahres 1015 ablaufende Fris 
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen des 
setzes gestattet werden kann, ist für Kriegsteilnehmer bis zum Schlusse bessene, 
Kalenderjahrs verlängert worden, welches auf das Jahr folgt, in welchem der neen 
beendet ist (zu vol. § 15 der Bek.). atles 
Literatur. 
Brunn, Zur Rückerstattung der Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zei 
der Kriegsdienstleistung. Arb ersorg. 15 745. — Ges. u. Recht 17 43. — Laß, An 
stelltenversicherung und Krieg. DJZ. 15 1013. — Derselbe, Die Angestelltenversicher#e 
während des Krieges. M'AV. 15 702. — Derselbe, Abkürzung der Wartezeit in del 
Angestelltenversicherung. MfiAV. 16 47. — Lindemann,Kriegsgesetzgebung und Spruck- 
recht in der Angestelltenversicherung. DJZ. 15 955. — Moldenhauer, Die Bundesrats- 
Buemnns zun 16. August 1915 usw. R Wirtsch. 15 268 (erörtert namentlich die 
eckungsfrage). 
Es handelt sich im wesentlichen um Inhaltsübersichten unter Hervorhebung der lei- 
tenden Gesichtspunkte. " 
81. 
1. Laß, MfAV. 15 7056. Unter 81 fallen auch Helfer und Helferinnen beim Roten 
Kreuz. 
2. Laß, MfAV. 15 705. Auf Erstattungsfälle (88 60, 398 AVG.) findet die VO. 
keine Anwendung. 
8 2. 
1. Laß, MfAV. 16 706. Unter Abs. 1 Satz 1 fallen auch diejenigen Angestellten, 
welche vor der Mobilmachung zu einer Übung einberufen waren, aber nicht mehr in die 
versicherungspflichtige Beschäftigung zurückkehren konnten, vielmehr anschließend Kriegs- 
Sanitäts= oder ähnliche Dienste verrichtet haben. 
2. Laß, Mf MV. 15 706. Hat nach Beginn des Krieges eine Gehaltsherabsetzung 
stattgefunden, so ist das vor dem Kriege bezogene höhere Gehalt maßgebend. Im Falle 
der Gehaltserhöhung nach dem Kriege bleibt es dem Angestellten unbenommen, die höheren 
Beiträge fortzuentrichten, die dann nach §1 Abs. 3 seinem Konto gutgeschrieben werden. 
86. 
Laß, M#MV. 15 710. Im Falle nachträglicher Zulassung der Ersatzkasse entschedet 
sich nachträglich, ob die Versicherten in dem entscheidenden Monat bei der RfdA. oder einer 
Ersatzkasse versichert waren. 
d) Bekanntmachung, betreffend Abkürzung der Wartezeit in der 
Angestelltenversicherung. Vom 9. Dezember 1915. (R##l. 815, 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: . jsx 
Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimmte Fn 
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen di
	        
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