Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

314 F.Beschaffungu- Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuß. Kriegswohlfahrtspflege usi 
v. 
Der Betrag von 30 100000 M. für die Wochenhilfe ist gemäß der Bekann 
des Reichskanzlers über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung der von den 
kassen verauslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges vom 3. 
1914 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 609) dem Reichsamt des Inner 
wirtschaftung überwiesen worden. Von diesen 30 100000 M. sind bis zum 12. 
1915 15283023,09 M. zur Erstattung bei der Reichshauptkasse angemeldet worden 
Von den zur Unterstützung der gemeindlichen Kriegswohlfahrtspflege bereitge. 
stellten 94500000 M. sind für die Monate Januar bis einschließlich September 1915 bes 
jetzt 8598 8303,20 M. für Beihilfen ausgezahlt bzw. zur Bewilligung durch den Bundes. 
rat angemeldet. Über die Verteilung der Beihilfen auf die einzelnen Bundesstaaten 
und die einzelnen Monate gibt die auf Seite 118/119 folgende Nachweisung näheren 
Aufschluß. · 
Der Betrag von 5000000 M. für die Kriegsinvalidenfürsorge ist gemäß den Bundes. 
ratsbestimmungen vom 6. Mai 1915 den Bundesstaaten nach dem Maßstab der Matrikular. 
beiträge zur Bewirtschaftung überwiesen worden. Nachweisungen der Landeszentral- 
behörden gemäß Ziffer 5 der Bestimmungen über die verausgabten Beträge und ihre 
Verwendungszwecke liegen bis jetzt nur sehr unvollständig vor. Nähere Angaben hierüber 
können daher noch nicht gemacht werden. 
Neuerdings ist die Verwendung der Reichsmittel, die zur Unterstützung von Ge- 
meinden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege bereitgestellt sind, durch Beschluß 
des Bundesrats zugunsten notleidender Textilarbeiter erweitert worden. Für einen 
großen Teil der Textilindustrie sind Einschränkungen in der Verwendung von Rohstoffen 
eingeführt und gleichzeitig ist die Verarbeitung dieser Rohstofse auf einen längeren Zeit- 
raum und auf die Verwendung von möglichst zahlreichen Arbeitern durch die Vorschrift 
erstreckt, daß höchstens an fünf Tagen der Woche je zehn Stunden in jedem Betriebe ge- 
arbeitet werden darf. Es muß damit gerechnet werden, daß demnächst Textilarbeiter in 
größerem Maße arbeitslos werden und dadurch in einzelnen Gemeinden, deren Einwohner 
überwiegend in der Textilindustrie beschäftigt sind, Notstände hervortreten. Anderweite 
lohnende Beschäftigung wird zumal für die zahlreichen weiblichen Personen, denen aus- 
wärtige Arbeit nicht vermittelt werden kann, vielfach nicht beschafft werden können. Es 
ist deshalb gerechtfertigt, daß für solche Fälle die Beihilfen des Reichs zur Unterstützung 
der Gemeinden reichlicher bemessen werden als in den sonstigen Fällen der Kriegswohl- 
fahrtspflege. Der Bundesrat hat beschlossen, über das bei der allgemeinen Kriegswohl- 
fahrtspflege als Höchstgrenze festgesetzte Drittel der Aufwendungen hinaus von dem für die 
Unterstützung der Textilarbeiter erwachsenden Betrage in der Regel die Hälfte der gesamten 
Aufwendung auf Reichsmittel zu übernehmen. Für einzelne Bezirke oder Gemeinden. 
in denen die Textilindustrie das Hauptgewerbe bildet, kann durch Beschluß des Bundes- 
rats bis zu zwei Dritteln, ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonderen Notstandes 
bis zu drei Vierteln des Gesamtaufwandes bewilligt werden. Für Teile des Reichs, die 
im Kriegsoperationsgebiet liegen, darf auch diese Grenze überschritten werden. Die er- 
höhten Aufwendungen dienen zur Fürsorge für solche Angestellte und Arbeiter, welche 
in Betrieben der Textilindustrie infolge von eingetretenen Arbeitsbeschränkungen er- 
werbslos geworden sind. Die Ausgabe des Reichs wird sich nach dem auftretenden Be- 
dürfnis richten. Als Zeitpunkt für den Beginn der Fürsorge ist der 1. Oktober 1915 fest- 
gesetzt, von dem ab auch für die sonstige Kriegswohlfahrtspflege, die durch die besondere 
Fürsorge für Textilarbeiter außerdem entlastet wird, höhere Mittel als bisher den Bundes- 
regierungen namentlich überwiesen werden können. 
tmachung 
Kranken. 
Dezember 
n zur Be. 
November 
5. Fürsorge für Kriegsinvaliden. 
— Zu beachten ist die Zeitschrift: Die Kriegsbeschädigtenfürsorge. — 
a) Maßnahmen des Reichs. · 
(D-Nsv25-)DieTätigkeitderReichsleitungimBereichederKriegsinvalcdeni 
fürsorge wurde veranlaßt durch die Beobachtung, daß die auf diesem Gebiete von zahl-
	        
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