Fürsorge für Kriegsinvaliden. 315
en privaten Stellen, namentlich gemeinnützigen Vereinen, ausgehenden Maßnahmen
Mangel an Einheitlichkeit und Stetigkeit zu einem ungeregelten Durcheinander
drohten, in Verbindung mit der Überzeugung, daß es hier neben dem Wohle
der einzelnen Kriegsbeschädigten auch wichtige allgemeine und staatliche Rücksichten zu
ren galt. Es erschien daher erforderlich, alle bereits in an sich dankenswerter Weise
zlsten Bestrebungen unter behördlicher Leitung oder doch Mitwirkung zusammen-
Langfen und zu festen, planmäßig wirkenden Einrichtungen auszubauen, wo es aber an
g#a#r Fürsorgetätigkeit bis dahin fehlte, eine solche ins Leben zu rufen und so das Reichs-
ebiet mit einem lückenlosen Netze im gleichen Sinne tätiger und sich gegenseitig unter-
Vutender Veranstaltungen zu überspannen.
über die maßgebenden Richtlinien, sowohl für den äußeren Aufbau wie für den
sachlichen Inhalt und die Ziele der neuen Fürsorge ist in wiederholten Beratungen von
Vertretern des Reichs und Preußens sowie einer Anzahl anderer Bundesstaaten eingehend
verhandelt und das Ergebnis demnächst in einem an sämtliche Bundesregierungen ge-
richteten Rundschreiben vom 22. März 1915 zusammenfassend mitgeteilt vorden.
In beiden Beziehungen verbot es sich, auf dem Gebiet einer freien Hilfstätigkeit,
für das keine gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse bestehen, sowie auch im
Hinblick auf die Mannigfaltigkeit der Verhältnisse von selbst, für das ganze Reichsgebiet
ein bindendes Muster aufzustellen. Für die Form der Fürsorgeeinrichtungen kam es
wesentlich nur darauf an, daß den staatlichen Behörden die Führung oder doch maßgebender
Einfluß gesichert, daß für Bezirke von mittlerer Größe geeignete Träger der gesamten
Fürsorgetätigkeit gefunden, und daß alle Kräfte freier Liebestätigkeit, die sich der sozialen
Arbeit an den Invaliden bereits angenommen hatten oder doch zur Mitwirkung geeignet
sind, der leitenden Stelle des Bezirkes angegliedert wurden. Alles übrige konnte dem Er-
messen der Bundesregierungen und der freien Entwicklung überlassen bleiben. Dem-
gemäß sind die Fürsorgeaufgaben vielfach durch Behörden der unmittelbaren Staats-
verwaltung, in anderen Gebieten durch frei gebildete Ausschüsse, gemeinnützige Anstalten
oder Vereine, immer aber unter staatlicher Aufsicht oder Beteiligung, übernommen worden.
Um bei der Entscheidung wichtigerer Fragen alle Erfahrungen zu nutzen, alle berührten
Interessen zu Worte kommen zu lassen und um zugleich dem Anschluß der freien Vereins-
und sonstigen Liebestätigkeit sichtbaren Ausdruck zu geben, hat man regelmäßig mit der
die Fürsorge unmittelbar übenden Stelle einen größeren Beirat oder Ausschuß verbunden,
in dem z. B. die nächstbeteiligten Verwaltungen, die Träger der Sozialversicherung, ge-
meinnützige Arbeitsnachweise, Arbeitgeber= und Arbeitnehmerverbände, das Rote Kreuz,
der Vaterländische Frauenverein, die Krüppelfürsorge, die Geistlichkeit, die Lehrer= und
Axteschaft vertreten sind. In der Mehrzahl der Bundesstaaten sind die erforderlichen
Fürsorgestellen nebst örtlichem Unterbau bereits eingerichtet und in Tätigkeit; eine Gesamt-
übersicht soll demnächst veröffentlicht werden. Die Fürsorgestellen lassen ihre Hilfe regel-
mäßig allen im Bezirke befindlichen Kriegsbeschädigten, ohne Rücksicht auf ihre Heimats-
zugehörigkeit. angedeihen. Durch wiederholte Anweisungen der Militärverwaltungen
wird im übrigen dafür gesorgt, daß alle feld= und garnisondienstfähigen Personen baldigst
nach Lazaretten ihrer Heimat überführt werden.
Icnhaltlich ist die Kriegsinvalidenfürsorge aus dem Gedanken entsprungen, daß
die Allgemeinheit den Kriegsbeschädigten, die mit mehr oder weniger geminderter Leistungs-
sahigkeit in das bürgerliche Leben zurückkehren und der veränderten Lage vielfach hilflos
gegenüberstehen, neben der ärztlichen und der Rentenversorgung noch eine besondere
weiicastliche und soziale Fürsorge schuldet. Ihre Aufgaben werden nur ausnahms-
vran 1 den Bereich des Heilverfahrens fallen. Diese ist Recht und Pflicht der Militär-
volli tungen, die sich dabei nicht nur die anatomische Heilung, sondern auch die möglichst
(msehlelene Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit kranker oder verletzter Glieder
* ich der Lieferung künstlicher Glieder und Ersatzstücke) zum Ziele setzen und jeden
m M·l«71»oder Erkrankten grundsätzlich so lange in Behandlung behalten und nicht aus
ilitärverband entlassen, als an ihm noch etwas gesundheitlich gebessert werden kann.
reich
bei dem
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