324 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege ujn
lassungen ausschließlich von Kriegsinvaliden zu gründen, bedar
Begründung.
Für die Ausführung der Ansiedlung stehen einstweilen nur
tungen und Mittel zur Verfügung, die bislang in Preußen der Förderun
inneren Kolonisation dienten und in der Hauptsache auf der preußischen n der
gutsgesetzgebung fußen. Ob über die in finanzieller Beziehung hiernach b esehmn
Grundsätze hinaus den Invaliden eine Sonderstellung eingeräumt werden b n
namentlich in der Richtung, daß minderbemittelte Bewerber auch ohne den Na an
eigener Barmittel als Ansiedler zugelassen werden können, wird davon abhän eis
wie die Entschädigung der Kriegsinvaliden seitens des Reichs geregelt un
Im übrigen wird sich ihre Ansiedlung unschwer in die zur Förderun
inneren Kolonisation in Preußen bestehende allgemeine Organisation eint w
Die in erster Linie berufenen Behörden (Ansiedlungskommission, Generalln.
missionen) und Landgesellschaften werden sich der Ansiedlung der Invalider
bereitwillig und mit besonderer Sorgfalt annehmen. Aber auch sonst wird aui
die tatbereite, verständnisvolle Mitwirkung weiter Kreise, vor allem der gen-
munalverbände, gerechnet werden können. In den Provinzen, in denen unter
staatlicher Mitwirkung provinziell organisierte Träger der Ansiedlung vorhanden
sind, empfiehlt es sich, diese in erster Linie heranzuziehen. Organisationen
privaten Charakters, deren Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auf dem Ge-
biete der inneren Kolonisation nicht in langer erfolgreicher Praxis erprobt um
anerkannt ist, werden nur mit Vorsicht zugelassen werden können.
VI.
Das Augenmerk der Fürsorgeausschüsse wollen wir endlich noch auf di
Notwendigkeit einer zeitweise einsetzenden Fürsorge für die Familie!
der Invaliden lenken. In diesen Rahmen fällt auch die Wohnungsfürsorge
Wie nach dem Kriege aller Voraussicht nach allgemein ein großer Bedarf a#
kleineren Wohnungen eintreten wird, so kann die Unterbringung der Invalide:
mit kinderreichen Familien Gegenstand berechtigter Sorge sein. In dem Zu
sammenwirken von Fürsorgeausschüssen, Gemeinden und gemeinnützigen Bau
vereinen wird sich indes ohne zu große Schwierigkeit eine Lösung dieser Aufgab
finden lassen, soweit ihr nur rechtzeitig die nötige Aufmerksamkeit zugewandt wir
VII.
Es wird sich empfehlen, eine planmäßige Aufklärungs= und Werbearbe
nach Maßgabe der vorstehenden Anregungen überall in die Wege zu leiten.
f keiner näheren
die Einrich-
6) Ministerialerlaß vom 8. September 1915·). (GMBl. 232.)
Es hat sich die Notwendigkeit herausgestellt, für die in Verfolg des al
gemeinen Erlasses vom 10. Mai d. J. (M. d. J. Ue. 866) J) in den Pr
vinzen (Bezirken) auf dem Gebiete der Kriegsinvalidenfürsorge getroffenen Mo
nahmen weitere Richtlinien zu geben, auf die wir die besondere Aufmerksamk
der staatlichen und kommunalen Verwaltungsbehörden lenken.
J.
Der örtliche Ausbau der Organisationen ist anscheinend ne
nicht überall so weit vorgeschritten, wie es im Hinblick auf die große Anzo
der bereits vorhandenen Invaliden einem dringenden Bedürfnis e
Wenn auch die provinziellen Organisationen einen kommunalen oder frei
*) an die Oberpräsidenten. ) c. (S. 316 f.).